Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 21.10.2003 – 27 W (pat) 197/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 197/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 397 27 840.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz
am 21. Oktober 2003 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 20. August 1998 und vom 16. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I
Money Maker
soll als Wortmarke für „Elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Automaten, die nach einer Entgegennahme
von Münzen, Banknoten, Wertmarken, Karten und/oder Marken betätigt werden;
Spiel- und Unterhaltungsautomaten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate einschließlich Münzschaltgeräte; Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten, gedruckte elektronische Schaltungen; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger (soweit in Klasse 9 enthalten)“ in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
zwei Beschlüssen vom 20. August 1998 und 16. Oktober 2001, von denen einer
im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Anmeldemarke ohne weiteres im Sinne
von „etwas, was Geld macht/bringt“ bzw. „einträgliches Geschäft“ verstehen. Damit könne sie die beanspruchten Waren unmittelbar beschreiben, weil es sich bei
diesen um Geräte handele, welche dem Benutzer Geld bringen könnten oder sollten. Zudem werde, wie eine Internet-Recherche belege, mit dem Wort „moneymaker“ werbeüblich auf einträgliche Geschäfte, auf ein einfaches, müheloses, gewinnbringendes Geldverdienen hingewiesen. Für den angesprochenen Verkehr
stehe daher die mit der Anmeldemarke verbundene Vorstellung im Vordergrund,
dass die gekennzeichneten Unterhaltungsautomaten einträglich und gewinnbringend seien und sie hiermit zum Spielen aufgefordert und ermuntert werden sollten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach handelt es sich bei der Anmeldemarke nur um einen
Werbeslogan, der keine im Vordergrund stehende Sachangabe enthalte und daher ähnlich wie „BONUS“, „YES“, „ABSOLUT“ und „FOR YOU“ eintragungsfähig
sei. Dass die gekennzeichneten Waren für deren Erwerber, bei denen es sich
nicht um die Spieler, sondern die Aufsteller der Geräte handele, ein Mittel zur Gewinnerzielung sei, gelte für nahezu alle gewerblich vertriebenen Waren und könne
daher keine Sachangabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sein. Bei dem Anmeldezeichen handele es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen
Sprache. Auch wenn die Anmeldemarke ein sprechendes Zeichen sei, eigne es
sich wegen ihrer Kürze, Originalität und Prägnanz als betriebliches Unterscheidungsmittel.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke
keine absoluten Schutzhindernisse i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Denn es liegen weder Anhaltspunkte für ein Freihaltebedürfnis an der
Anmeldemarke vor, noch kann ihr das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Der aus dem Englischen mit der Bedeutung „einträgliches Geschäft“ stammende
Begriff „Money Maker“ hat zwar, wie die Markenstelle unter Hinweis auf verschiedene Wörterbücher (DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache,
2. Aufl., S. 2296; v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, 1991, S. 78;
BROCKHAUS WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, 1982, S. 718) zutreffend ausgeführt hat, bereits in dem (umgangssprachlich auch abwertenden) Sinn „cleverer
bzw. erfolgreicher Geschäftsmann, Großverdiener, Geschäftsmann, der aus allem
Geld herauszuschlagen versteht“ Einzug in die deutsche Sprache gefunden. Mit
dieser Bedeutung beschreibt die Anmeldemarke aber die beanspruchten Waren,
bei denen es sich im wesentlichen um Spiel- und Unterhaltungsautomaten und die
hierfür erforderliche Hard- und Software handelt, weder unmittelbar noch haben
die angesprochenen Verkehrskreisen Veranlassung, in ihr kein betriebliches Unterscheidungsmittel zu sehen.
Dabei kann dahinstehen, ob zu den angesprochenen Verkehrskreisen auch alle
Verbraucher (so 30 W (pat) 165/99 – Money 400 Pf – unter Einbeziehung von
Spielautomaten für den Heimgebrauch) gehören oder ob, wie die Anmelderin geltend macht, hierzu nur die Gewerbetreibenden zu zählen sind, da Spiel- und Unterhaltungsautomaten ganz überwiegend nur von gewerblichen Betreibern gekauft, gemietet oder geleast werden, die sie an geeigneten Stellen insbesondere
in sog. Spielhallen oder in Gaststätten zur Benutzung durch interessierte Spieler
aufstellen. Denn sowohl für den Durchschnittsverbraucher als auch für die gewerblichen Nutzer von Spielautomaten besteht keine Veranlassung, der Anmeldemarke eine Angabe über die Beschaffenheit oder den Bestimmungszweck der mit
ihr gekennzeichneten Produkte zu entnehmen.
In der im Inland gebräuchlichen Bedeutung des Begriffs „moneymaker“ als Bezeichnung für erfolgreiche Geschäftsleute kann die Anmeldemarke keine Aussage
über Spiel- und Unterhaltungsautomaten und die zu ihrem Betrieb erforderliche
Hard- und Software treffen, weil es sich bei ihnen um keine Personen handelt. Soweit die Markenstelle angenommen hat, dass der Begriff „Money Maker“ in einem
übertragenen Sinn verstanden werde, demzufolge mit den gekennzeichneten Produkten ein einfaches, müheloses und gewinnbringendes Geldverdienen ermöglicht
werde, kann ihr hierin nicht gefolgt werden. Denn für den gewerblichen Nutzer ist
es – worauf die Anmelderin zutreffend hingewiesen hat - selbstverständlich, dass
die Aufstellung der Automaten seiner Gewinnerzielungsabsicht dienen, indem die
Einzahlungen der Spieler die möglichen Spielauszahlungen übersteigen, da gerade dies Zweck ihres Betriebs ist. Es liegt für ihn daher fern, die Kennzeichnung in
der vorgenannten übertragenen Bedeutung zu verstehen; darüber hinaus wird er
mit der Bezeichnung der Automaten ohnehin keine für ihn bestimmte Information
verbinden, sondern davon ausgehen, dass hiermit vor allem die (künftigen) Nutzer, d.h. die Spieler angesprochen werden sollen. Aber auch diese werden der Bezeichnung keinen Hinweis auf die Beschaffenheit oder den Bestimmungszweck
der Spielautomaten entnehmen. Zwar wird der einzelne Spieler bei Nutzung des
Spielautomaten erwarten, dass sein finanzieller Spieleinsatz zu einem diesen
übersteigenden Spielgewinn führen wird und er – durch Zufall oder vermeintliches
Spielgeschick – dieses Ziel auch erreichen kann. Aber abgesehen davon, dass die
von der Markenstelle angenommene übertragene Bedeutung der Anmeldemarke
weitere gedankliche Schritte erfordern würde, wird der typische Spieler mit dem
Begriff „Money Maker“ auch kaum ernsthaft die Vorstellung verbinden, dass die so
gekennzeichneten Geräte ihm die Verwirklichung dieses Ziels in besonders einfacher Weise ermöglichen werden oder dies gar als gewiss vorauszusetzen sei;
denn gerade die zufällige Verteilung von möglichen Spielgewinnen und –verlusten
und die Vorstellung, diese durch eigenes (vermeintliches) Geschick beeinflussen
zu können, macht für die Spieler den Reiz des Spieles aus, der durch die Vorstellung eines „mühelosen Geldverdienens“ in Frage gestellt würde, so dass sich bei
ihm eine solche Vorstellung, welche der üblichen Spielerwartung geradezu zuwiderliefe, nicht aufdrängen wird.
Da Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung in bezug
auf die beanspruchten Waren um eine Werbeaussage allgemeiner Art handelt, mit
der ohne jede Individualisierung diese Produkte allgemein beworben würden, nicht
ersichtlich sind, kann der Anmeldemarke auch aus diesem Gesichtspunkt die
Schutzfähigkeit nicht aberkannt werden.
Da somit absolute Schutzhindernisse, welche einer Eintragung des angemeldeten
Zeichens entgegenstehen können, im Ergebnis nicht festzustellen sind, waren die
ihr die Eintragung versagenden Beschlüsse der Markenstelle auf die Beschwerde
der Anmelderin aufzuheben.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Ko