Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 21.10.2003 – 33 W (pat) 351/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 351/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 652 423/18
hat der 33. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richter Baumgärtner und Kätker 10.99
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 18 IR des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 7. Juni 1999 und vom 23. August 2001 werden aufgehoben, soweit das Schutzerstreckungsbegehren zurückgewiesen worden ist.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der am 13. März 1996 für die Waren
und Dienstleistungen der Klassen
18 Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans
d’autres classes ; peaux d’animaux ; malles et valises ; parapluies, parasols
et cannes ; fouets et sellerie.
25 Vêtements ; chaussures , y compris bottes, chapellerie.
35 Promotions de ventes.
42 Informations sur la mode, service d’un créateur de mode
international registrierten Marke 652 423
BLUE SYSTEM
durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 18 IR, von denen einer im
Erinnerungsverfahren erging, den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland
teilweise verweigert, nämlich für die Waren
cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d’autres
classes ; peaux d’animaux ; malles et valises ; parapluies, parasols et cannes ;
fouets et sellerie.
Vêtements ; chaussures , y compris bottes, chapellerie,
da der Marke insoweit die Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat die
Markenstelle ausgeführt, dass das aus einfachsten englischen Begriffen gebildete
Zeichen vom Verkehr ohne weiteres in der Weise verstanden würde, dass die
zurückgewiesenen Waren zu einem System gehörten, in welchem die Farbe Blau
dominiere.
Im Modebereich sei die
farbliche Abstimmung eine wichtige
Eigenschaft, so dass der Verkehr „BLUE SYSTEM“ als Sachangabe verstehe. Es
sei unerheblich, ob der Ausdruck „System“ bisher bei den betroffenen Waren
verwendet worden sei. Denn das Wort „System“ sei allgemein bekannt und werde
im Sinne von „Baukasten“ aufgefasst, der durch die Farbangabe näher
konkretisiert werde.
Hiergegen
richtet sich die Beschwerde, zu deren Begründung der
Beschwerdeführer vorträgt, die Markenstelle habe nicht nachweisen können, dass
der lexikalisch nicht nachweisbare englische Begriff „BLUE SYSTEM“ für die
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt aufweise. Der Begriff „System“ werde nur im
Zusammenhang mit technischen Bezügen verwendet. Dies gelte auch für den
Bereich der Mode,
in dem
in Verbindung mit zusammengehörenden
Kleidungsstücken von „Ensemble“ oder „Set“ gesprochen werde. Die Verbindung
des zum Technikbereich gehörenden Wortes „System“ mit der vorangestellten
Farbangabe „BLUE“ führe zu einer phantasievollen Gesamtbezeichnung, da der
Verkehr durch die Farbangabe eher davon abgehalten werde, an eine konkret
beschreibende Sachangabe zu denken. Mangels klarem Bezug zu den
zurückgewiesenen Waren bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis.
Der Senat hat dem Beschwerdeführer das Ergebnis seiner Internetrecherche
übermittelt und eine Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
angeregt.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin erklärt, dass er für die Waren „malles et
valises; parapluies, parasols“ auf einen Schutz für Deutschland verzichte.
Er beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit das Schutzerstreckungsbegehren zurückgewiesen worden ist.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde hat auch Erfolg, da der angemeldeten Marke weder das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft noch das des Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nrn.1 und 2
MarkenG entgegenstehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Wortfolge
„BLUE SYSTEM“ lexikalisch nicht nachweisbar ist. Denn auch Wortschöpfungen
können grundsätzlich einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen bzw. nicht unterscheidungskräftig sein, wenn sie einen ausschließlich bzw. im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Dies ist aber bei „BLUE SYSTEM“
für die noch streitgegenständlichen Waren nicht der Fall.
1.
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs.2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt
und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h.
jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt nur dann,
wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn
es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen
Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK
m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Marke für die noch verfahrensgegenständlichen Waren über die erforderliche Unterscheidungskraft.
Das angemeldete Zeichen besteht aus der englischen Farbangabe „blue“
für „blau“, die zum Grundwortschatz gehört (vgl. Klett Thematischer Grund-
und Aufbauwortschatz Englisch 1999) und dem Wort „System“, das ein in
sich geschlossenes, geordnetes und gegliedertes Ganzes bezeichnet, eine
Gesamtheit, ein Gefüge von Teilen, die voneinander abhängig sind, ineinander greifen oder zusammenwirken (Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7.
Aufl. 2000). Auf Grund der allgemeinen Geläufigkeit ihrer beiden Bestandteile werden die angesprochenen breiten Verkehrskreise die Marke ohne
weiteres im Sinn von „blaues System“ verstehen. Diese Bezeichnung stellt
aber für die Waren «cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non
compris dans d’autres classes ; peaux d’animaux; cannes; fouets et
sellerie; vêtements; chaussures, y compris bottes, chapellerie» keine im
Vordergrund stehende sachbeschreibende Angabe dar. Insbesondere bezüglich der Waren der Sattlerei und der Hutmacherei ist nicht erkennbar,
inwieweit diese einem so definierten System angehören oder ein solches
bilden könnten. Für die Waren Leder oder Lederimitat gibt der Begriff
„System“ ebenfalls keinen erkennbaren Sinn, ebenso wenig für Tierhäute/-
felle, die als Ausgangsmaterialien keinem in sich geschlossenen, geordneten und gegliederten Ganzen angehören. Diese Stoffe bilden vielmehr die
Basis für eine aus ihnen herzustellende Vielfalt an Produkten. Ein System,
in dem Peitschen oder Spazierstöcke enthalten sind oder das aus diesen
gebildet werden könnte, ist ebenso wenig erkennbar wie der Begriff im Zusammenhang mit Schuhen oder Stiefeln eine konkrete Bedeutung aufweist.
Schuhe und Stiefel werden zwar regelmäßig als zusammengehörige Einheiten angeboten, die aber nicht als System, sondern vielmehr als Paare
bezeichnet werden. Auch in Verbindung mit Bekleidung oder Mode allgemein besitzt „System“ keine sachbeschreibende Aussage. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, wird Zusammengehöriges dort als
„Ensemble“ oder „Set“ bezeichnet. Weitere geläufige Begriffe sind Kollektion, Anzug, Kombination und Kostüm. Diese Begriffe betreffen jeweils
kleine, zusammengehörige Einheiten, während „System“ regelmäßig für ein
größeres Ganzes steht, wofür im Bereich der Mode das Wort „Kollektion“
verwendet wird. Das von der Markenstelle angeführte Baukastensystem
betrifft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die Herstellung von Kleidung, sondern vielmehr die Zusammenstellung von beispielsweise Anzügen, bei denen die Kunden die Einzelteile Hose, Weste
und/oder Jackett gegebenenfalls nach ihren Bedürfnissen mit unterschiedliche Größen zusammenstellen können. Dieses Baukastensystem bezeichnet aber nicht die Ware selbst, sondern ein spezielles Servicesystem einiger Bekleidungsunternehmen. Dass in Verbindung mit Bekleidung der Begriff „Baukastensystem“ verwendet wird, lässt aber keine Rückschlüsse auf
die Unterscheidungskraft der Marke „BLUE SYSTEM“ zu. Denn innerhalb
der Bezeichnung „Baukastensystem“ wird näher erläutert, um welche Art
von System es sich handelt, während „BLUE SYSTEM“ weder in Verbindung mit Bekleidung noch mit den übrigen noch verfahrensgegenständlichen Waren eine konkrete Aussage besitzt. Eine solche ergibt sich auch
nicht daraus, dass gerade im Bereich der Mode Wert darauf gelegt wird,
dass Teile harmonisch zusammenpassen. Denn der Begriff „System“ spielt,
wie oben ausgeführt, für den Verkehr im Zusammenhang mit Bekleidung
keine Rolle; er kann daher auch nicht mit dort auftretenden Bezeichnungen
wie „Linie“ oder „Line“ oder „Kollektion“ gleich gesetzt werden, zumal er in
seiner Aussage weit über diese hinausgeht.
Da die Farbangabe „blue“ in Verbindung mit keiner der hier relevanten Waren oder Dienstleistungen eine bestimmte, etwa symbolische Bedeutung
aufweist und es schon für den Bestandteil „System“ an einem im Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Bezug fehlt, gilt dies erst Recht für
das Zeichen in seiner Gesamtheit, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Marke „BLUE SYSTEM“ vom Verkehr nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird.
2.
Das Eintragungshindernis des § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG liegt ebenfalls nicht
vor. Nach dieser Vorschrift sind nur solche Zeichen von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr
(u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Waren dienen oder dienen können (vgl. BGH
GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989; BGH GRUR
1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann
der Marke „BLUE SYSTEM“ keine klare Aussage in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zugeordnet werden, so dass Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Marke für die
beanspruchten Waren haben könnten, nicht ersichtlich sind.
Winkler
Baumgärtner
Kätker
Cl