Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 21.10.2003 – 33 W (pat) 447/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 447/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 02 267

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. September 2002 ist wirkungslos,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 02 267 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 2 095 268 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 30. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 7 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 02 267 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 2 095 268 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des (vgl dazu auch Baum- Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

bach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Baumgärtner

Dr. Hock

Cl