Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 22.10.2003 – 20 W (pat) 46/02
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Oktober 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 39 676
… 6.70
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin
Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Patent 197 39 676 wurde widerrufen, weil der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 keine Erfindungshöhe habe. Der Beschluß gründet auf folgende Entgegenhaltungen:
(1) EP 0 651 544 A2,
(2) DE 44 06 390 A1.
Die Patentinhaberin teilt das Patent und stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise in der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsanträgen 1 und 2.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2, versehen mit durch Unterstreichung hervorgehobenen Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1, lautet:
"1. Funkgerät zur Ein-Hand-Bedienung (1), insbesondere Mobilfunkgerät oder Schnurlostelefon, mit einer Anzeigevorrichtung (5),
an der Funktionen des Funkgerätes (1) darstellbar sind, mit einem
richtungsabhängigen ersten Bedienelement (110), durch dessen
Betätigung an der Anzeigevorrichtung (5) eine Eingabemarkierung
in zumindest eine Richtung bewegbar ist, so daß eine an der
Anzeigevorrichtung (5) dargestellte Funktion auswählbar ist, und
mit einem zweiten Bedienelement (115), durch dessen Betätigung
eine an der Anzeigevorrichtung (5) ausgewählte Funktion aktivierbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Anzeigevorrichtung (5) in
mindestens einen ersten Bereich (65) zur Anzeige von Bedienfunktionen und mindestens einen zweiten Bereich (70) zur Darstellung
von Daten und/oder Datenanzeigefunktionen automatisch aufgeteilt
ist, wobei die Aufteilung von einem gerade eingestellten Betriebsmodus abhängt."
In der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist lediglich "automatisch" ergänzt.
II.
nicht patentfähig.
1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist dem Fachmann
durch (1) und (2) nahegelegt, unbeschadet der Frage, ob der Anspruch 1 zulässig
ist.
a) Einem Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß, der beruflich mit der Entwicklung von Funkgeräten, namentlich Mobilfunkgeräten und Schnurlostelefonen,
befaßt ist, zeigt die Entgegenhaltung (1) ein tragbares Kommunikationsgerät, das
unter einer Vielzahl von auswählbaren Einsatzmöglichkeiten auch die Verwendung
als zellulares Telefon anbietet (Fig 1 und 2, Sp 1 Z 11 bis 23). In der Gehäusemitte des Funkgerätes dient ein berührungsempfindlicher Bildschirm („touchscreen“) als Anzeigevorrichtung 28 (Fig 1), an der Funktionen des Geräts darstellbar sind. Sie ist in zwei Bereiche aufgeteilt. Der erste zeigt Daten 152, 162, der
zweite Bedienfunktionen 156 an (Fig 5). Auch werden die beiden Bereiche bereits
automatisch aufgeteilt, dergestalt, daß ihre jeweilige Größe von einem gerade eingestellten Betriebsmodus abhängt: Der zweite Bereich 156 zeigt entweder sämtliche Bedienfunktionen bei geschrumpftem Datenbereich 152, oder aber es führt
der zweite Bereich nur eine verminderte Zahl von Bedienfunktionen vor Augen,
einhergehend mit stark erweitertem Datenbereich (Anspruch 1 Sp 9 Z 44 bis 52).
Diese Aufteilung hängt von dem jeweiligen Betriebsmodus ab, den der Benutzer
des Gerätes mittels zweier Tasten VIEW, BACK (Fig 5) einstellt (Anspruch 1): Hat
er beispielsweise einen Betriebsmodus aufgerufen, der einen möglichst schnellen
Überblick über eine Datenmenge verschafft, so verhilft ihm dazu eine selbsttätig
sich darstellende Anzeige 160 mit großem Daten- und kleinem Bedienfunktionenbereich (Fig 5 Mitte). Wechselt der Benutzer in den Betriebsmodus, in dem er bestimmte Daten redigieren möchte, so sieht er am Gerät automatisch eine Anzeige 150 mit sämtlichen eingebbaren Bedienfunktionen und nur relativ wenigen
Daten zur Anzeige gebracht (Fig 5 unten, Sp 8 Z 3 bis 38).
Vergleichbar liegen die Dinge, wenn man die verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten des Gerätes nutzt: Arbeitet es zB in einem Zustand, in dem es die Daten
einer aufgerufenen Datei darstellt (Fig 4 unten re), so ist der Bedienfunktionenbereich geschrumpft, der Datenbereich 142 überwiegt. Will der Benutzer nun telefonieren und stellt hierzu durch Betätigung der Taste PHONE den entsprechenden
Betriebsmodus ein, so wechselt die Anzeige automatisch in eine Aufteilung, bei
der die erforderlichen Bedienfunktionen 120, 111 im Vergleich zum Datendarstellungsbereich 122 den größeren Teil der Anzeigevorrichtung ausfüllen (Fig 4 oben
li iVm Sp 6 Z 56 bis Sp 7 Z 2). Welche Betriebsart man auch ins Auge faßt: Stets
bringt das Gerät die hierfür geeignete Aufteilung der beiden in Rede stehenden
Bereiche (Fig 4, oben re, unten li): Der Benutzer muß dazu nicht weiter eingreifen,
er stellt lediglich den Betriebsmodus ein.
b) Es liegt nahe, im Funkgerät nach (1) die auf der Anzeigevorrichtung des berührungsempfindlichen Bildschirms dargestellten Funktionen mittels einer sogenannten Computermaus anzuwählen, bei der in herkömmlicher Weise über einen „Rollball“ auf dem Bildschirm ein „Mauszeiger“ angezeigt und daraufhin der angewählte
Parameter aktiviert wird.
Es besteht der Wunsch, das tragbare Funkgerät nach (1) in einem Kraftfahrzeug
zu verwenden, wie dies allgemein für Mobilfunkgeräte anhand von (2) belegt ist
(Sp 1 Z 6 bis 13). Um nicht den Fahrzeugführer beim Bedienen des Funkgerätes
vom Fahren abzulenken, löst der Fachmann, wie (2) dartut, die gewünschte, auf
dem Bildschirm dargestellte Funktion mittels einer eigenen Cursor-Steuerung aus.
Hierzu sieht er ein vom Funkgerät räumlich abtrennbares Mittel 2 zur Zeigersteuerung vor und erreicht damit eine Einhandbedienung, die lediglich einen Finger zur
Aktivierung von Funktionen erfordert (Sp 2 Z 11 bis 18). Dieses Mittel zeigt ein erstes Bedienelement C, durch dessen Betätigung der Benutzer einen Zeiger auf die
Funktion schiebt, die er unter den auf der Anzeigevorrichtung des „touchscreens“
dargestellten Funktionen auswählen möchte. Die Aktivierung erfolgt dann durch
Eingabebestätigung mittels eines zweiten Bedienelements B (Fig 1 li, Sp 4 Z 18
bis 25, Ansprüche 1, 2, 3 und 8 iVm Sp 3 Z 26 und 27).
2. Auf den Hauptantrag und Hilfsantrag 1 braucht nicht gesondert eingegangen zu
werden, weil ihre allgemeineren Ansprüche 1 den Gegenstand des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 2 mitumfassen.
Dr. Anders
Obermayer
Martens
Dr. Zehendner
Pr