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BPatG Beschluss vom 22.10.2003 – 29 W (pat) 88/03

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 88/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 28 436.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 10.99

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2003 wird aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Familiensache

soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38 und 42 in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 7. Februar 2003 wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 16:

Kalender, Poster; Spielkarten, Druckereierzeugnisse jeglicher Art, Fotografien, gedruckte Veröffentlichungen, Zeitschriften, Bücher, Magazine, Kataloge, Leitfäden, Nachrichtenblätter, gedruckte Programme;

Klasse 38:

Telekommunikation, insbesondere on- und off-line-Dienste, nämlich insbesondere Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, insbesondere über Musik, Kunst und Kultur unter Verknüpfung verschiedener

Medien; Sammlung und Übermittlung von Daten, Internet-Dienstleistungen,

nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art, insbesondere zu den Themenbereichen Film, Fernsehen, Unterhaltung, Musik,

Werbung; E-Mail-Datendienste (Übermittlung von elektronischer Post); Bereitstellen von Informationen im Internet, insbesondere zu den Themen

Fernsehen, Film, Unterhaltung, Musik; Informationen, Texten, Zeichnungen

und Bildern im Zusammenhang mit Film- und Fernseh- und Videoproduktionen, insbesondere die Verbindung von Ton- bzw. Bildtonaufnahmen bzw –

sendungen sowie Online-Dienst, nämlich Betrieb von Internet-Suchmaschinen (soweit in Klasse 38 enthalten);

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung (soweit in Klasse 42

enthalten); Erstellen, Aktualisieren, Vernetzen und Installieren von Computer-Software, insbesondere für Internet-Suchmaschinen; Design von Computersoftware; Multimediaanwendungen, nämlich Konzeptionierung, Entwicklung, Gestaltung und Programmierung von Software, Erstellung von

CD-ROMs und Online-Produktionen.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das Zeichen sei als Bezeichnung für Streitsachen vor dem Familiengericht und als allgemeines Schlagwort für

Familienangelegenheiten gebräuchlich. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstehe das angesprochene Publikum den Begriff „Familiensache“ daher ohne weiteres als thematischen Hinweis und nicht als Hinweis

auf ein bestimmtes Unternehmen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Verfahren vor dem

Bundespatentgericht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren und

Dienstleistungen das Verzeichnis eingeschränkt hat auf

Klasse 16:

Kalender, Spielkarten;

Klasse 38:

E-Mail-Datendienste (Übermittlung von elektronischer Post);

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung (soweit in Klasse 42

enthalten); Erstellen, Aktualisieren, Vernetzen und Installieren von Computer-Software, insbesondere für Internet-Suchmaschinen; Design von Computer-Software; Multimediaanwendungen, insbesondere Konzeptionierung,

Entwicklung und Programmierung von Software, Erstellung von CD-ROMs

und Online-Produktionen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass das Zeichen die in Klasse 16

beanspruchten Waren nicht beschreibe, weil es Kalender zu unterschiedlichsten

Themenbereichen gebe und Spielkarten nicht speziell von Familien, sondern von

Spielern jeglichen Alters benutzt würden. Bei den beanspruchten E-Mail-Datendiensten handele es sich um ausschließlich technische Übertragungsdienste, die

nicht nach dem Inhalt der übermittelten Daten bezeichnet würden. Entsprechendes gelte für die technischen Computerdienstleistungen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch in vollem Umfang begründet. Für die nunmehr noch

verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete

Marke weder auf Grund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG noch als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von

der Eintragung ausgeschlossen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach

dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung

des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine

solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Denn auch in diesem

Fall ist die Voraussetzung erfüllt, dass die in dem Zeichen enthaltene Aussage als

Sachangabe dienen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE – mwN.).

Nach Auffassung des Senats stellt das angemeldete Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedoch keine in diesem Sinne unmittelbar beschreibende Angabe dar.

1.1. Die angemeldete Marke ist in der Rechtssprache lexikalisch belegt als Bezeichnung für Angelegenheiten, über die das Familiengericht entscheidet (vgl

Creifelds/Weber, Rechtswörterbuch, 7. Aufl 2002, S 476). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff vor allem in der Formulierung „Das ist Familiensache“

als Hinweis auf eine Privatangelegenheit bzw eine für die Familie bedeutsame

Angelegenheit verwendet. So finden sich Sätze wie „Als Ergebnis intensiver Ermittlungen im Milieu weiß die Polizei inzwischen: Crack-Handel ist Familiensache;

Bei den Hentschels ist das keine Frage, denn der SCC ist Familiensache Nummer

eins; Weil sein Vater bereits in der Zeitung mitgearbeitet hatte, soll Premierminister Jozsef Antall den Verkauf zur „Familiensache“ erklärt ... haben; Familiensache

- Sat1 darf das Länderspiel der Deutschen in der Ukraine übertragen“ (vgl

http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de; Süddeutsche Zeitung CD-ROM 2000).

Darüber hinaus ist „Familiensache“ auch als Titel für Bücher und Filme mit familienbezogenen Inhalten gebräuchlich, wie die Markenstelle bereits belegt hat.

1.2. Trotz der genannten Bedeutungen hat der Senat aber nicht feststellen können, dass der Begriff „Familiensache“ zur Bezeichnung der beanspruchten Waren

„Kalender, Spielkarten“ üblich ist. Zwar finden sich zahlreiche Belege für den Begriff „Familienkalender“ zur Beschreibung eines Kalenders mit der Möglichkeit für

jedes Familienmitglied die individuellen Termine einzutragen (vgl zB www.foyer.de

- „Der Trippstadter Familienkalender ist da. Bis zu 6 Familienmitglieder können

jeden Tag ihre Termine eintragen, so dass nichts vergessen wird und alle Bescheid wissen“; www.jako-o.de - „Familien-Termine 2004 – Alle Termine auf einen

Blick! – Für eine perfekte Familienorganisation“). Insoweit handelt es sich aber um

eine Gattungsbezeichnung für eine bestimmte Kalenderart und nicht um den Hinweis auf den Inhalt eines Kalenders. Denn obwohl bei Kalendern thematische Angaben wie zB „Tierkalender, Eisenbahnkalender, Kunstkalender, Gartenkalender“

häufig sind, ergibt die vom Senat durchgeführte Recherche keine Anhaltspunkte

dafür, dass auch die Familie ein übliches Kalenderthema oder –motiv ist. Als

Sachangabe für einen Kalender mit familienbezogenem Inhalt ist die Angabe „Familiensache“ daher nicht geeignet.

Für die beanspruchten Spielkarten gilt Gleiches. Sofern inhaltsbezogene Angaben

verwendet werden, beziehen sie sich auf die Art des Kartenspiels, zB Skat,

Rommé, Patience, Bridge, Quartett (vgl www.nsv.de) bzw auf die auf der Kartenrückseite abgebildeten Motive, zB „Spielkarten-Golf, Spielkarten-Impressionisten,

Spielkarten-Music (vgl www.spielkartenwelt.de). Dass die Familie ein in diesem

Sinne übliches Motiv ist, lässt sich jedoch nicht feststellen. Weiterhin findet sich

eine Differenzierung nach Nutzergruppen, nämlich speziell für Senioren entworfene Spielkarten mit gut lesbaren Eckzeichen und schmäler geschnittene Spielkarten „für die Dame“ (vgl www.nsv.de). Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten

ihrer Zusammensetzung stellt die Familie aber insoweit keine mit Senioren und

Damen vergleichbare Zielgruppe dar, die sich durch bestimmte Ansprüche an die

Handhabung von Spielkarten auszeichnet. Außerdem werden Kartenspiele bekanntermaßen von allen Bevölkerungsgruppen in nahezu allen Altersstufen gespielt und auch so beworden (vgl zB www.nsv.de - „Kartenspielen – der Deutschen fast liebstes Hobby, und das durch alle Regionen, Bevölkerungsschichten

und Altersstufen“). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist daher für den Senat nicht erkennbar, welche Merkmale der beanspruchten Spielkarten mit dem

Begriff „Familiensache“ konkret beschrieben werden sollen.

1.3. Hinsichtlich der Dienstleistung „E-Mail-Datendienste (Übermittlung von elektronischer Post)“ ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen der elektronischen

Übermittlung von Daten einerseits und der inhaltsbezogenen Angabe „Familiensache“ ebenfalls nicht erkennbar. Ein solcher Zusammenhang wäre nur dann anzunehmen, wenn in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise zwischen E-

Mail-Datendiensten und den mittels dieser Dienste übersandten Nachrichten ein

so enger Zusammenhang bestünde, dass der Verkehr einen für die Nachrichten

beschreibenden Aussagegehalt zugleich auch auf die zugehörige Übermittlungsdienstleistung beziehen würde (vgl dazu für den Medienbereich BGH GRUR 2001,

1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2003, 342 - Winnetou).

Für eine solche Annahme sieht der Senat aber keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Wesen eines E-Mail-Datendienstes besteht in der elektronischen

Übermittlung von Nachrichten, die andere verfasst haben. Typische Merkmale, mit

denen E-Mail-Datendienste beworben werden, sind daher die Zahl der verfügbaren Adressen, die Speicherkapazität der Mailbox, der Virenschutz usw. (vgl zB

http://www58.gmx.net). Als inhaltsbezogene Angabe ist „Familiensache“ zur Beschreibung derartiger Dienste nicht geeignet, weil sie keine klare Aussage zur Art,

Bestimmung oder sonstiger Merkmale von E-Mail-Datendiensten enthält. Auch

soweit thematische Angaben zur Adressierung von E-Mails üblich sind, gilt nichts

anderes (vgl zB extranews@wrp.de; w@p). Denn ebenso wie bei postalischen

Anschriften geht der Verkehr in der Regel nicht davon aus, dass der Adressat der

E-Mail zugleich auch Betreiber des zugehörigen E-Mail-Dienstes ist.

1.4. Für die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung (soweit in Klasse 42 enthalten); Erstellen,

Aktualisieren, Vernetzen und Installieren von Computer-Software, insbesondere

für Internet-Suchmaschinen; Design von Computer-Software; Multimediaanwendungen, insbesondere Konzeptionierung, Entwicklung und Programmierung von

Software, Erstellung von CD-ROMs und Online-Produktionen“ fehlt es ebenfalls an

einer Eigenschafts- oder Bestimmungsangabe, die zur Beschreibung dieser

Dienstleistungen dienen könnte. Zwar sind bei Datenverarbeitungsprogrammen

inhaltsbeschreibende Angaben häufig. So findet sich der Begriff „Familiensoftware“ als Hinweis auf familienbezogene Software, zB www.klett-verlag.de - „Die

Giga-Maus 2002. Der Preis ... soll für Eltern eine Orientierungshilfe und Empfehlung für kreativitätsfördernde PC-Games, Familiensoftware, Lernprogramme und

Online-Angebote sein“; www.pearl.de - „Highlights aus den Rubriken: Brettspiele,

Unterhaltungs- und Familiensoftware“. Auch im Bereich der Software für Suchmaschinen sind Bezeichnungen mit zumindest beschreibendem Anklang gebräuchlich, zB „BoltSearch, Freefind, Isearch, Atomz Search (vgl www.suchmaschinensoftware.de). Aber der Senat konnte nicht feststellen, dass auch die zugehörigen

Dienstleistungen der Softwareerstellung, des Softwaredesigns und das Aktualisieren, Vernetzen und Installieren von Software üblicherweise nach der Software benannt werden, die sie zum Gegenstand haben. Soweit beschreibende Angaben

verwendet werden, handelt es sich entweder um Hinweise auf den Einsatzbereich,

zB „Lösungen für branchenübergreifendes Wissensmanagement; Software und

Consulting für Knowledge Management, IT-Controlling und eBusiness; Lösungen

für sprachgesteuerte Zugänge zu Services per Telefon; Softwarelösungen für die

Bereiche Warenwirtschaft, Rechnungswesen und Personalwirtschaft; Softwarelösungen für die Bereiche Helpdesk, Call Center, Support und CRM; Erstellung von Individualsoftware und Internetdienstleistungen; Lösungsanbieter für mobile Anwendungen; Plattformübergreifende Unternehmenslösungen im Groupwarebereich; Erstellung von Front-Office-Lösungen und Programmen zum Wissensmanagement; Software-Entwicklungen rund um eBusiness-Lösungen“ oder um

Branchenangaben, zB „Dienstleistungen und Lösungen aus dem Bereich Bankgewerbe; Softwarelösungen für den Travel- und Transportmarkt; EDV-Lösungen

für den Mittelstand; Branchenlösungen für Personaldienstleister und Zeitarbeitsfirmen; Software nach Maß für Handwerk, Handel, Industrie und Internet“ (vgl

http://directory.google.com/Top/World/Deutsch/Computer/Software). Wie bereits

oben für die Dienstleistungen der Werbung und Marktforschung ausgeführt, gilt

demnach auch im Bereich der Softwareerstellung, dass die Beschränkung auf einen bestimmten Programminhalt wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, weil das Erstellen

von Datenverarbeitungsprogrammen seiner Art nach unabhängig ist vom Inhalt

der zu verarbeitenden Daten. Mit diesen Bezeichnungsgewohnheiten ist das angesprochene Fachpublikum vertraut. Zwischen den Dienstleistungen der Softwareerstellung, des Softwaredesigns sowie des Aktualisierens, Vernetzens und

Installierens von Software und der fertigen Software als dem Gegenstand dieser

Dienstleistung besteht daher – anders als im Medienbereich (vgl BGH aaO - Winnetou) in der Vorstellung des angesprochenen Verkehrs kein so enger Zusammenhang, dass eine Bezeichnung, die für die Ware „Software“ beschreibend ist

gleichzeitig auch zur Beschreibung der zugehörigen Dienstleistungen dienen

kann.

2. Da die angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen weder eine

eindeutige Sachangabe noch eine werblich anpreisende Aussage enthält, kann ihr

auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

abgesprochen werden.

Grabrucker

Richterin Pagenberg ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterzeichnen.

Grabrucker

Fink

Cl