Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Urteil vom 23.10.2003 – 4 Ni 37/02 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 23. Oktober 2003 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 37/02 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 764 516
(DE 596 06 539)
hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der Richterin
Schuster sowie der Richter Dipl.-Ing. Gießen und Dipl.-Ing. Kuhn
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 764 516 (Streitpatent), das am
11. September 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 195 35 231 vom 22. September 1995 angemeldet worden ist. Das in der
Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patentamt unter der Nummer 596 06 539 geführt wird, betrifft eine Vorrichtung zur
Herstellung von Rohren aus thermoplastischem Kunststoff mit Querprofilierung. Es
umfasst 8 Ansprüche. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Vorrichtung zur Herstellung von Rohren aus thermoplastischem
Kunststoff mit Querprofilierung, mit im Anschluss an einen
Spritzkopf (7) in zwei einander gegenüberliegenden Reihen angeordneten, im Kreislauf geführten Formabschnitts-Hälften (4,
5), die sich paarweise entlang einer geraden Formstrecke (2) zu
einer geschlossenen Hohlform ergänzen, wobei jeder der nicht
miteinander verbundenen Formabschnitts-Hälften (4, 5) einer
Reihe mittels einer Transportvorrichtung (29) am stromabwärtigen Ende (70) der Formstrecke (2) im wesentlichen quer zur
Produktionsrichtung (6) aus der Formstrecke (2) herausgeführt
und zum stromaufwärtigen Ende (67) der Formstrecke (2) zurückgeführt und dort wieder in die Formstrecke (2) hineingeführt
und an die jeweils in Produktionsrichtung (6) vorlaufende Formabschnitts-Hälfte (4, 5) angesetzt wird, wobei die Transportvorrichtung (29) nach Art eines Brückenkranes ausgebildet ist, der
eine in Produktionsrichtung (6) verfahrbare, die Formstrecke (2)
übergreifende Transport-Brücke (34), zwei auf der Transport-
Brücke (34) angeordnete, quer zur Produktionsrichtung (6) und
gegensinnig zueinander verfahrbare Transport-Wagen (44, 45)
und an jedem Transport-Wagen (44,45) einen nach unten zur
Grundplatte (1) gerichteten Transportarm (53) mit einer Haltevorrichtung (54) für je eine Formabschnitts-Hälfte (4,5) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass die paarweise zu einer Hohlform
ergänzten Formabschnitts-Hälften (4, 5) auf der geraden Formstrecke (2) auf einer Grundplatte (1) verschoben, mittels Führungsleisten (12, 13) geführt und zusammengehalten und mittels eines am stromaufwärtigen Ende angeordneten Antriebsritzels (8) angetrieben werden, das in ein an den Formabschnitts-
Hälften (4, 5) ausgebildetes Zahnprofil (10) eingreift und dass
jede Haltevorrichtung (54) der nur einen Transport-Brücke (34)
mit einer Spannvorrichtung (57) zur Verriegelung mit einer
Formabschnitts-Hälfte (4, 5) am stromabwärtigen Ende (70) der
Formstrecke (2) und zur Freigabe der Formabschnitts-Hälften
(4, 5) am stromaufwärtigen Ende (67) der Formstrecke (2) versehen ist.
Wegen der weiter angegriffenen, unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1
zurückbezogenen Patentansprüche 3 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin behauptet, die Lehre des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung beruft sie sich auf folgende Druckschriften:
(cid:132) WO 94/07673, entsprechend DE 692 22 188 T2 (nachveröffentlicht)
(cid:132) EP 0 007 556 B1
(cid:132) EP 0 270 694 A1
(cid:132) EP 0 628 397 A2
(cid:132) DE 38 18 757 C2
(cid:132) EP 0 418 319 B1
(cid:132) DE 40 21 330 C2
(cid:132) DE 41 11 889 C2
(cid:132) DE 35 32 667 C2
(cid:132) US 4 998 442
(cid:132) GB 2 179 322 A
(cid:132) SU 11 35 637 A
(cid:132) US 5 016 407
(cid:132) EP 0 363 178 B1
(cid:132) CN 1052360 A
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 764 516 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 und 3 bis 8 für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent für
bestandsfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm und Art 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist unbegründet.
I
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung von Rohren aus thermoplastischem Kunststoff mit Querprofilierung. Nach der Patentbeschreibung sind im
Stand der Technik verschiedene Vorrichtungen der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 beschriebenen Art bekannt, die man in ihrem Aufbau vereinfachen und
stabiler gestalten könne. Durch die patentgemäße Ausgestaltung der Transportvorrichtung nach Art eines Brückenkrans mit den zugeordneten Transport-Wagen
und Transportarmen werde das gesamte System drehmomentenfrei, dh es träten
keine Verkantungskräfte auf, die durch konstruktive Maßnahmen aufgefangen
werden müssten. Auch ein Umrüsten auf die Herstellung von Rohren anderer
Querprofilierungen bzw. anderen Durchmessers sei sehr einfach.
Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß
1.
Vorrichtung zur Herstellung von Rohren aus thermoplastischem Kunststoff mit Querprofilierung,
mit einem Spritzkopf,
mit Formabschnitts-Hälften (4, 5), die
in zwei einander gegenüberliegenden Reihen angeord-
1.1
1.2
1.3
net sind,
1.4
im Kreislauf geführt sind und
1.5
sich paarweise entlang einer geraden Formstrecke zu
einer geschlossenen Hohlform ergänzen, wobei
1.6
die sich ergänzenden Formabschnitts-Hälften (4, 5) auf
der geraden Formstrecke (2) auf einer Grundplatte (1)
verschoben,
1.7
mittels Führungsleisten (12, 13) geführt und zusammengehalten und
1.8
mittels eines am stromaufwärtigen Ende angeordneten
Antriebsritzel (8) angetrieben sind, das in ein in den
Formabschnitts-Hälften (4, 5) ausgebildetes Zahnprofil
(10) eingreift;
2.
mit einer Transportvorrichtung (29) für jede der nicht
miteinander verbundenen Formabschnitts-Hälften,
2.1
die Formabschnitts-Hälften sind in einer Reihe angeordnet,
2.1.1 am stromabwärtigen Ende (70) der Formstrecke (2)
werden die Formabschnitts-Hälften im Wesentlichen
quer zur Produktionsrichtung (6) aus der Formstrecke
(2) herausgeführt,
2.1.2
zum stromaufwärtigen Ende (67) der Formstrecke zurückgeführt und
2.1.3 dort wieder in die Formstrecke (2) hineingeführt und
2.1.4 an die jeweils in Produktionsrichtung (6) vorlaufende
Formabschnitts-Hälfte (4, 5) angesetzt;
2.2
die Transporteinrichtung ist nach Art eines Brückenkranes ausgebildet, die
2.2.1 eine in Produktionsrichtung (6) verfahrbare, die Formstrecke (2) übergreifende Transport-Brücke (34), sowie
2.2.2
zwei auf der Transport-Brücke angeordnete, quer zur
Produktionsrichtung (6) und gegensinnig zueinander
verfahrbare Transport-Wagen (44, 45) und
2.2.3 an jedem Transport-Wagen (44, 45) einen nach unten
zur Grundplatte (1) gerichteten Transport-Arm (53) mit
einer Haltevorrichtung (54) für je eine Formabschnitts-
Hälfte (4, 5) aufweist, wobei
2.2.4
jede Haltevorrichtung (54) der nur einen Transport-Brücke (34) mit einer Spannvorrichtung (57) zur Verriegelung mit einer Formabschnittshälfte (4, 5) am stromabwärtigen Ende (70) der Formstrecke (2) sowie zur Freigabe der Formabschnitts-Hälften (4, 5) am stromaufwärtigen Ende (67) der Formstrecke (2) versehen ist.
II
1. Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Vorrichtung zum Herstellen von Rohren aus thermoplastischem Kunststoff mit
Querprofilierung nach dem verteidigten Patentanspruch 1 hat gegenüber dem im
Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik als neu zu gelten,
denn nach keiner dieser Druckschriften wird eine Transporteinrichtung nach Art eines Brückenkranes eingesetzt, an dem zwei Transportwagen zum Bewegen einzelner Formabschnittshälften vorgesehen sind.
So werden bei Vorrichtung nach der WO 94/07673 A1 in der Transportvorrichtung
für die Formhälften keine einzelnen Formhälften sondern Gruppen transportiert.
Bei den Vorrichtungen zum Herstellen von Rohren nach der EP 0 007 556 A2,
EP 0 270 694 A1 und der EP 0 628 397 A2 sind keine Transportvorrichtungen
nach Art eines Brückenkranes vorgesehen.
Die von der Klägerin zum Stand der Technik genannten Druckschriften betreffen
ganz allgemein Industrieroboter zum Handhaben von technischen Teilen, jedoch
keine Vorrichtungen zum Herstellen von Rohren aus thermoplastischen Kunststoffen. Die Klägerin zieht die Neuheit der Lehre des Streitpatents auch nicht in Zweifel.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Bei der Herstellung von Rohren aus thermoplastischem Kunststoff mit Querprofilierung werden je zwei Formabschnittshälften, die in zwei gegenüberliegenden
Reihen angeordnet sind und im Kreislauf geführt werden, nach dem Spritzkopf zusammengeführt und bilden damit den Formhohlraum für das herzustellende Rohr
mit Querprofilierung. Nach einer ausreichenden Kühlung des thermoplastischen
Kunststoffes und damit der Formstabilität des Rohres werden die beiden Formabschnitts-Hälften voneinander getrennt und wieder zum Spritzkopf zurückgeführt.
Da immer größere Rohrdurchmesser gefordert werden, werden auch die Formabschnitts-Hälften immer größer und damit schwerer. Die beim Stand der Technik
eingesetzten Schlitten oder Greifarme sind bei größer werdenden Formhälften infolge der ansteigenden Kräfte einem höheren Biegemoment ausgesetzt, was zu
höherem Verschleiß und ungleichmäßigem Rücklauf der Formabschnittshälften
führt. Sofern Schlitten eingesetzt werden, die an einem Portal und an einer Bodenplatte befestigt sind, befinden sich im Rücklauf mehrere Formen, was zu einer unwirtschaftlichen Betriebsweise der Rohranlage führt. Um diese Nachteile zu vermeiden, wird nach der Lehre des Streitpatents die Transporteinrichtung in der Art
eines Brückenkranes ausgebildet, dh dass sie eine in Produktrichtung verfahrbare,
die Formstrecke übergreifende Transportbrücke aufweist, auf der zwei quer zur
Produktionsrichtung und gegensinnig zueinander verfahrbare Transportwagen vorhanden sind, an denen Haltevorrichtungen für je eine Formabschnittshälfte angeordnet sind. Durch diese Ausgestaltung wird das System weitgehend drehmomentenfrei, dh es treten keine Verkantungskräfte auf, die durch konstruktive Maßnahmen aufgefangen werden müssen (Sp 3, Z 35 bis 41).
Für diese Maßnahme vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, einem auf dem Gebiet der Kunststofftechnologie versierten Maschinenbauingenieur (FH), der ausreichende Kenntnisse in der Fertigungstechnik
von Rohranlagen besitzt, keine Anregungen.
In der EP 0 007 556 B1, von der beide Parteien als nächstkommendem Stand der
Technik ausgehen, ist eine Vorrichtung zur Herstellung von Rohren aus thermoplastischen Kunststoff mit Querprofilierung beschrieben, die folgende Merkmale
aufweist:
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
einen Spritzkopf,
Formabschnitts-Hälften, die
in zwei einander gegenüberliegenden Reihen angeordnet sind,
im Kreislauf geführt sind und
sich paarweise entlang einer geraden Formstrecke zu
einer geschlossenen Hohlform ergänzen, wobei
1.6
die sich ergänzenden Formabschnitts-Hälften auf der
geraden Formstrecke auf einer Grundplatte verschoben,
1.7
mittels Führungsleisten geführt und zusammengehalten
und
1.8
mittels eines am stromaufwärtigen Ende angeordneten
Antriebsritzel angetrieben sind, das in ein in den Formabschnitts-Hälften ausgebildetes Zahnprofil eingreift.
Ferner ist bei der bekannten Vorrichtung zum Transport der Formabschnitts-Hälften vorgesehen:
2.
eine Transport Transportvorrichtung für jede der nicht
miteinander
verbundenen
Formabschnitts-Hälften,
wobei die
2.1
Formabschnitts-Hälften in einer Reihe angeordnet sind,
2.1.1 am stromabwärtigen Ende der Formstrecke im Wesentlichen quer zur Produktionsrichtung (6) aus der Formstrecke (2) herausgeführt,
2.1.2
zum stromaufwärtigen Ende der Formstrecke zurückgeführt und
2.1.3 dort wieder in die Formstrecke hineingeführt und
2.1.4 an die jeweils in Produktionsrichtung vorlaufende Formabschnitts-Hälfte angesetzt werden.
Als Transporteinrichtung zum Zurückführen der Formabschnittshälften wird ein
Schlitten eingesetzt, an dem ein Schwenkarm ausgebildet ist, an dessen freiem
Ende ein Koppelorgan zur lösbaren Ankoppelung je einer Formabschnittshälfte
angeordnet ist. Der Schlitten ist mittels einer Laufschiene, die an einer Grundplatte
angeordnet ist verschiebbar geführt. Mit dieser Transportvorrichtung ist immer
eine Formabschnittshälfte im Rücklauf, so dass nur eine sehr begrenzte Anzahl
von teuren Formabschnitts-Hälften bereitgehalten werden muss. Eine Transportvorrichtung in der Art eines Brückenkranes ist hier weder beschrieben noch vorgesehen, so dass der Fachmann hieraus keinen Hinweis auf die patentgemäße Lösung nehmen kann.
Selbst wenn der Fachmann erkennt, dass bei größeren und damit auch schwereren Formabschnittshälften die bereits beschriebenen Probleme auftreten, nämlich
dass die Biegemomente, die auf den Schwenkarm und damit auf die Laufschiene
wirken, zu einem erhöhten Verschleiß führen, kann er in der WO 94/07673 A1
nicht den entscheidenden Hinweis finden. Aus dieser Druckschrift ist eine
1.
Vorrichtung zur Herstellung von Rohren aus thermoplastischem Kunststoff mit Querprofilierung bekannt,
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
mit einem Spritzkopf,
mit Formabschnitts-Hälften die
in zwei einander gegenüberliegenden Reihen angeordnet sind,
im Kreislauf geführt sind und
sich paarweise entlang einer geraden Formstrecke zu
einer geschlossenen Hohlform ergänzen,
2.
mit einer Transportvorrichtung (29) für jede der nicht
miteinander verbundenen Formabschnitts-Hälften, wobei
2.1
die Formabschnitts-Hälften in einer Reihe angeordnet
sind,
2.1.1 am stromabwärtigen Ende (70) der Formstrecke (2)
werden die Formabschnitts-Hälften im Wesentlichen
quer zur Produktionsrichtung (6) aus der Formstrecke
(2) herausgeführt,
2.1.2
zum stromaufwärtigen Ende (67) der Formstrecke zurückgeführt,
2.1.3 dort wieder in die Formstrecke (2) hineingeführt und
2.1.4 an die jeweils in Produktionsrichtung (6) vorlaufende
Formabschnitts-Hälfte (4, 5) angesetzt.
Die in dieser Druckschrift beschriebene Transportvorrichtung für die Formabschnitts-Hälften weist einen Rahmen auf, an dessen oberen Traversen Laufschienen angeordnet sind. Ferner ist der Rahmen mit Bodenschienen versehen. Auf
den Bodenschienen ist ein erster oder unterer Formschlitten angebracht, der eine
erste Gruppe von Formabschnitts-Hälften trägt und auf dem die Gruppe von Formabschnitts-Hälften quer zur Produktionsrichtung verfahrbar gelagert ist. Auf den
oberen Schienen ist ein oberer oder zweiter Formschlitten angeordnet, der hängend an zwei Querträgern befestigt ist. Diese Querträger sind in Längsrichtung auf
den oberen Schienen verfahrbar. Der zweite oder obere Formschlitten trägt eine
zweite Gruppe von Formabschnitts-Hälften, wobei diese Gruppe von Formabschnitts-Hälften innerhalb des Formschlittens quer zur Produktionsstrecke verfahrbar ist. Die entsprechende Gruppe von Formabschnitts-Hälften ist mit dem zugehörigen Transportschlitten auch stetig verbunden. Dadurch dienen die Schlitten
nicht nur dazu die Formabschnitts-Hälften nach dem Formungsprozess zurückzutransportieren, sondern auch dazu, die Formstrecke zu bilden, wobei bei geschlossener Form die Zuhaltekräfte allein durch die auf den jeweiligen Schlitten angebrachten Pneumatikzylinder aufgebracht werden. Führungsleisten zum Zusammenhalten der Formabschnitts-Hälften während des Formungsprozesses sind
nicht vorgesehen (Merkmal 1.7). Die Formungsstrecke wird im Gegensatz zu der
Vorrichtung nach dem Streitpatent immer abwechselnd von der ersten oder der
zweiten Gruppe von Formabschnitts-Hälften gebildet.
Sollte der Fachmann aus dieser Druckschrift den Hinweis erhalten, dass Formabschnitts-Hälften hängend in einer Transportbrücke transportiert werden können,
führt auch dies nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, denn gemäß der
Lehre nach der WO 94/07673 A1 ist an einem Schlitten ein Rahmen angeordnet,
in dem mehrere Formabschnitts-Hälften (drei pro Seite) geführt sind. Durch diese
symmetrische Anordnung können auch keine Biegemomente an den Querträgern
auftreten. Auch sind die Formabschnittshälften im Gegensatz zum Streitgegenstand fest im Rahmen bzw. im Schlitten angeordnet, und sind somit nicht lösbar mit
einem Haltearm verbunden. Der Fachmann müsste also erst die Gruppen von
Formabschnitts-Hälften vereinzeln und diese einzelnen Formabschnitts-Hälften
lösbar einem einzig dem Rücktransport dienenden Haltearm zuordnen. Zudem
wäre der untere Schlitten zu entfernen. Auch dient der jeweilige Schlitten nicht einzig dem Rücktransport von einzelnen Formabschnitts-Hälften, sondern transportiert die geschlossenen Formabschnitts-Hälften durch die Formungsstrecke. Bei
der Vorrichtung nach der WO 94/07673 A1 fährt nur ein Wagen (Schlitten) auf den
oberen Laufschienen. Beim Streitgegenstand sind an der Transportbrücke zwei
Transport-Wagen angeordnet, die gegensinnig zueinander und quer zur Produktionsrichtung verfahrbar sind und damit heben sich die Biegemomente gegensinnig auf. Dies ist bei der Vorrichtung nach der WO 94/07673 A1 nicht der Fall, so
dass die Lehre der WO 94/07673 A1 vom Streitgegenstand wegführt.
Nach alledem kann der Fachmann aus dieser Druckschrift keinen Hinweis auf die
Transportvorrichtung nach Art eines Brückenkranes erhalten. Auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens eines Durchschnittsfachmannes und unter Kenntnis der Vorrichtung nach der EP 0 007 556 B1 kann er nicht zur patentgemäßen Lösung zu gelangen, da die beiden Vorrichtungen vollständig unterschiedliche Transportmöglichkeiten für die Formabschnitts-Hälften beschreiben.
Die in der EP 0 270 694 A1 und EP 0 628 397 A2 beschriebenen Vorrichtungen
zum Transport der Formabschnitts-Hälften können keinen Hinweis auf die patentgemäße Lösung geben, da hier keine Transportvorrichtungen nach Art eines Brückenkranes vorhanden sind.
Der weitere noch im Verfahren befindliche Stand der Technik war nicht mehr Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wie bereits aus dem Neuheitsvergleich ersichtlich, liegt dieser vom Patentgegenstand weiter ab und vermag diesen auch
nicht nahelegen.
Der Patentanspruch 1 hat somit Bestand.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen, angegriffenen Unteransprüche 3
bis 8 haben als Ausgestaltungen mit jenem Bestand, sie werden durch ihre Rückbeziehungen mitgetragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedürfte
(vgl BPatGE 34, 215).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,
der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
ZPO.
Dr. Schwendy
Dr. Huber
Schuster
Gießen
Kuhn
Be