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BPatG Beschluss vom 28.10.2003 – 27 W (pat) 101/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 101/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 01 482.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter

Dr. van Raden und Schwarz 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Februar 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

"AIRFLOCKS"

Die Bezeichnung

soll als Wortmarke eingetragen werden für die Waren

"Bettdecken, Einziehdecken, Steppdecken, Trikotdecken, Trikotsteppdecken, Daunendecken, Tagesdecken, Plümos, Kissen,

Haarkissen, Nackenstützkissen, Bettunterlagen, Matratzen,

Matratzenschoner, Schlafsäcke, Bettwäsche; Füllungen für Betten,

Kissen und Matratzen, nämlich Kunststofffasern, Wolle, Daunen,

Federn, Tierhaare und Gemische daraus".

Mit Beschluss vom 3. Februar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 25 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG als nicht unterscheidungskräftigen beschreibenden Hinweis auf eine im

Zusammenhang mit Luft und Flocken gegebene Weichheit der beanspruchten

Waren zurückgewiesen.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Sie macht geltend, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit um eine Wortneubildung ohne eindeutigen Sinngehalt handele. Die von der Markenstelle angeführten Belege für

eine beschreibende Funktion der Bezeichnung bezögen sich ausschließlich auf

die einzelnen Wortbestandteile "air" und "flocks", nicht aber auf den Gegenstand

der Anmeldung, die Bezeichnung "AIRFLOCKS". Diese stelle eine eigenartige

Wortschöpfung dar, der ohne weitere gedankliche Schritte keine Aussage über

mögliche Eigenschaften der beanspruchten Waren entnommen werden könne.

Damit seien die Voraussetzungen einer betrieblichen Identifizierungsfunktion der

Marke gegeben. Mangels beschreibender Eigenschaft sei auch ein Freihaltungsbedürfnis zu verneinen.

II.

Die angemeldete Marke hat in Bezug auf die beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG); auch ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist nicht gegeben.

Die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke kann im Gegensatz zur Ansicht der

Anmelderin allerdings nicht schon daraus hergeleitet werden, dass es sich um

eine lexikalisch nicht nachweisbare neue Wortbildung handelt, denn angesichts

der unbeschränkten Kombinationsmöglichkeiten und der damit einhergehenden

Vielfalt möglicher Wortneuschöpfungen in der deutschen Sprache und im Bereich

der in ihr verwandten Fremd-, Lehn- und Abkürzungswörter (vgl. BGH MarkenR

2002, 248, 250 reSp. "Frühstücks-Drink I") kann ein lexikalischer Wortbestand nur

als ausschnittweise, aber nicht abschließende "Momentaufnahme" des Sprachbestands angesehen werden. Es ist aber auch im Rahmen der sprachüblichen Variationsmöglichkeiten darauf abzustellen, ob die Bestandteile eines neuen Wortes für

sich jeweils eine bestimmte Bedeutung und Verwendung haben, die die Zusammensetzung ihrerseits als eindeutig naheliegende sprachübliche Wortbildung mit

einer klaren Bedeutung erscheinen lassen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Bei Bettwaren mag das Medium "Air", also "Luft", jedenfalls bei solchen Bettwaren,

die Füllungen oder Polsterungen aufweisen, durchaus eine Rolle spielen, etwa in

der Form von Luftkammern oder Lufteinschlüssen in Hohlfasern. Auch "Flocks", also Flocken und flockige Materialien, dürften vielfach als Füllmittel verwendet

werden. Aus diesen Assoziationen, die im Hinblick auf die Wortbestandteile der

angemeldeten Bezeichnung "AIRFLOCKS" bei den angesprochenen Verkehrskreisen entstehen mögen, folgt aber nicht, dass sie in der Gesamtbezeichnung

eine übliche beschreibende Aussage sehen, denn in ihrer wörtlichen Übersetzung

von "Luftflocken" stellt sie keinen unmittelbar sinntragenden Begriff dar. Luft tritt –

von der so genannten "flüssigen Luft", womit üblicherweise flüssiger Stickstoff

bezeichnet wird, der als extrem kühlendes Medium keinerlei Bezug zu Bettwaren

hat, abgesehen – in gasförmigem Aggregatzustand auf, so dass Flocken aus Luft

oder unter Verwendung von Luft oder dergleichen Bezüge eher widersinnig erscheinen. Was im einzelnen an Bedeutungsgehalten hinter der angemeldeten

Bezeichnung "AIRFLOCKS" stehen mag, lässt sich ohne fantasievolle Spekulation

nicht erschließen. Damit ist sie hinreichend geeignet, die angemeldeten Waren

ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG),

weil sie vom Verkehr mangels anderer Anhaltspunkte als eigenständige Kennzeichnung angesehen wird.

Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die begrifflich unübliche Wortkombination "AIRFLOCKS" bereits als beschreibende Angabe für die

beanspruchten Waren – oder überhaupt für irgendeine Ware bei der Flocken als

Füllung eine Rolle spielen – gebräuchlich wäre oder dass künftig ein Bedürfnis der

inländischen Mitbewerber an ihrer beschreibenden Verwendung gesteht. Daher

liegt auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht

vor.

Dr. Schermer

Schwarz

Dr. van Raden

Hu