Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 28.10.2003 – 27 W (pat) 166/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 166/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 300 18 454.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz
am 28. Oktober 2003 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. März 2001 und vom 24. März 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Kennzeichnung
soll als Wortbildmarke für "Bekleidungsstücke; Spitzen und Stickereien, Bänder
und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen; Dienstleistungen im Internet" in das
Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
zwei Beschlüssen vom 19. März 2001 und 24. März 2003, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Wortbestandteile "Belle Dessous" der Anmeldemarke nur im Sinne von "schöne Damenunterwäsche" verstehen; dass die Wortkombination grammatikalisch nicht korrekt
sei, stehe dem nicht entgegen, da der inländische Verkehr nur über geringe Französischkenntnisse verfüge, ihm aber die jeweiligen einzelnen Wörter "belle" und
"dessous" im obigen Sinne geläufig seien. In dieser Bedeutung beschreibe die
Wortfolge aber lediglich die beanspruchten Waren und den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistung. Auch die grafische Gestaltung der Marke begründe nicht
deren Schutzfähigkeit, da sie sich lediglich in der Wiedergabe der Wortelemente in
einer werbeüblichen Schriftart und der Abbildung eines mit einem Dessous bedeckten weiblichen Oberkörpers erschöpfe, was der Verkehr in Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren nur als deren Wiedergabe verstehen werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach ist die Anmeldemarke ähnlich wie die vom BGH als schutzfähig
erachtete Marke "INDIVIDUELLE" unterscheidungskräftig. Es treffe schon nicht zu,
dass "belle" den inländischen Verkehrskreisen für "schön" bekannt sei, weil das
geläufige französische Wort "beau" sei. Auch bedeute "Unterwäsche" im Französischen nicht "dessous", sondern "lingerie". Wörtlich bedeuteten die Wortelemente
in der Anmeldemarke daher nur "Schöne unten". Eine die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen beschreibende Sachaussage könne der Verkehr der Anmeldemarke wegen ihrer Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit somit nicht
entnehmen. Schließlich dürfe auch die grafische Ausgestaltung der Anmeldemarke nicht vernachlässigt werden. Diese sei durch die großen Buchstaben "B"
und "D", welche weibliche Rundungen fantasievoll nachahmten, geprägt. Insgesamt könne der Anmeldemarke daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht
abgesprochen und an ihr kein Freihaltebedürfnis festgestellt werden.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, weil der Eintragung der Anmeldemarke jedenfalls in der ganz konkreten Verbindung ihrer einzelnen Gestaltungselemente
das hier allein in Betracht kommende absolute Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht entgegensteht.
Allerdings werden die von den beanspruchten Waren angesprochenen Durchschnittsverbraucher die Wortbestandteile "Belle Dessous" ohne weiteres Nachdenken im Sinne von "Schöne (Damen-)Unterwäsche" verstehen. Denn das zum
französischen Grundwortschatz gehörende (vgl LANGENSCHEIDTS Grundwortschatz Französisch, 13. Aufl, S 4) Wort "belle" ist auch denjenigen Teilen des Verkehr, welche die französische Sprache nicht beherrschen, wegen seiner vielfältigen Verwendung im Inland in der Bedeutung "schön" geläufig und das weitere ursprünglich aus dem Französischen stammende Wort "dessous" ist in der Bedeutung "(Damen-) Unterwäsche" bereits Bestandteil der deutschen Sprache (vgl DU-
DEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl, S 370). Der Einwand der Anmelderin, die Verbindung beider Wörter in der angemeldeten Marke sei grammatikalisch
falsch gebildet, weil "dessous" im Französischen eine maskuline Pluralform sei, so
dass das vorangestellte Adjektiv zutreffend "beaux" und nicht in der Feminin-Singular-Form "belle" heißen müsste, ist zwar zutreffend, steht dem vorgenannten
Verständnis aber nicht entgegen. Denn als fantasievoll könnte der Verkehr entgegen der Auffassung der Anmelderin das Anmeldezeichen wegen der grammatikalischen Unrichtigkeit nur dann ansehen, wenn er diese überhaupt erkennte und sie
dem eingangs genannten Verständnis entgegenstünde. Beides ist aber nicht der
Fall. Um die grammatikalische Unrichtigkeit der Wortverbindung in der Anmeldemarke festzustellen, bedürfte es schon näherer Kenntnis der Feinheiten der französischen Sprache, die auch bei denjenigen Teilen des inländischen Verkehrs
nicht vorausgesetzt werden kann, welche - ohne sich mit ihr wie Dolmetscher,
Übersetzer oder Sprachwissenschaftler näher zu beschäftigen - diese Sprache gelernt haben. Denn es kommt häufig vor, dass sich Fremdsprachler im Geschlecht
eines Wortes irren und bei solchen Worten wie dem hier in Rede stehenden Begriff "dessous" die Singularform von der Pluralbildung nicht unterscheiden können,
wenn sie wie hier identisch sind. Gerade die Verwechslung von Maskulin- und Femininform stellt aber keine so starke Abweichung von der grammatikalisch richtigen Wortbildung dar, dass dies ihrem Verständnis entgegenstünde. In der sich daher ohne weiteres aufdrängenden Bedeutung von "Schöne Unterwäsche", welche
die beanspruchten Waren glatt beschreibt und einen möglichen Gegenstand der
beanspruchten Dienstleistung ihrem Inhalt nach bezeichnet, sind die Wortbestandteile der Anmeldemarke aber schutzunfähig, so dass sich aus ihnen auch keine
gesonderten Rechte herleiten lassen.
Auch der Bildbestandteil in der Anmeldemarke stellt lediglich die beanspruchten
Waren bzw den möglichen Gegenstand der beanspruchten Dienstleistung dar;
denn er deutet erkennbar einen weiblichen Oberkörper an, der mit einem Dessous, nämlich einem Korsett, bedeckt ist.
Schließlich vermag auch die grafisch ausgestaltete Schreibweise der Wortelemente für sich genommen einen betrieblichen Herkunftshinweis nicht zu vermitteln, da
der gewählte Schrifttyp und die Betonung der jeweiligen Anfangsbuchstaben beider Wörter durch Wiedergabe in einem besonders auffälligen Schrifttyp über werbeübliche Gestaltungen kaum hinausgeht (vgl BGH, WRP 2001, 1201, 1202 – anti-KALK).
Der Umstand, dass die Anmeldemarke aus für sich genommen schutzunfähigen
Einzelbestandteilen gebildet ist, steht ihrer Eintragung aber nicht entgegen. Denn
die Unterscheidungskraft einer Marke hängt nicht von der Schutzfähigkeit ihrer
Einzelbestandteile ab, vielmehr ist darauf abzustellen, ob sie nach ihrem Gesamteindruck zur Kennzeichnung der Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft geeignet
ist (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rn 136 und 393), wobei an
das Erfordernis der Unterscheidungskraft grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen ist (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 8 Rn 100 mwN). Diese geringen
Anforderungen an die Unterscheidungskraft erfüllt die Anmeldemarke aber aufgrund der ganz konkreten Verbindung ihrer Einzelteile eben noch. Denn die Gesamtwirkung des Anmeldezeichens erschöpft sich nicht in der bloßen "Summe"
von beschreibenden Einzelbestandteilen, sondern geht darüber hinaus. Hierfür
spricht zum einen, dass die Wortbestandteile und das Bildelement so angeordnet
sind, dass beide in einer Weise ineinander greifen, wie dies für die bloße
Wiedergabe bzw Benennung der beanspruchten Waren und Dienstleistung
unüblich ist. Hinzu kommt, dass - worauf die Anmelderin hingewiesen hat - die
besondere Stellung der Anfangsbuchstaben der beiden Wörter "Belle" und
"Dessous" auch als fantasievolle Darstellung des weiblichen Busens aufgefasst
werden kann, was ebenfalls über die bloße Beschreibung der beanspruchten
Waren und Dienstleistung hinausgeht. Schließlich ist auch die "Einrahmung" der
Wortelemente und des Bildteils durch zwei parallele dicke Striche sowie die
Darstellung des weiblichen Körpers durch eine Art
Inversdarstellung zu
berücksichtigen, bei der der Körper selbst nur aufgrund der Kontrastwirkung zu
dem allein in schwarzer Farbe dargestellten Korsett, welches den Körper bedeckt,
"erahnt" werden kann. Gerade wegen dieser ganz konkreten Anordnung der
einzelnen Bestandteile wird der Verkehr daher eher dazu neigen, der
Gesamtmarke eine über die einzelnen beschreibenden Elemente hinausgehende
eigenständige Bedeutung beizulegen und sie daher als Hinweis auf die
betriebliche Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren anzusehen.
Da der Anmeldemarke daher in ihrer konkret ausgeprägten Gesamtwirkung die
nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann, war auf die Beschwerde der Anmelderin der ihr die Eintragung
versagende Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen des zu unbestimmten Dienstleistungsbegriffs "Dienstleistungen im Internet" wird die Anmelderin vor der Eintragung noch klarstellen müssen, für welche
Dienstleistungen konkret Schutz beansprucht wird.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Pü