Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 28.10.2003 – 33 W (pat) 109/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 109/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 36 139

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der für die Dienstleistungen

35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;

Büroarbeiten;

36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;

41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

42: Verpflegung, Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung; Gesundheitswesen und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Rechtsberatung und -vertretung; wissenschaftliche

und industrielle Forschung; Erstellung von Programmen für

die Datenverarbeitung

beim Deutschen Patent- und Markenamt am 30. August 1999 registrierten Marke

399 36 139

cFm

ist aufgrund der für die Waren und Dienstleistungen

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen

Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Bankwesen, Finanzwesen,

Versicherungswesen, Investitionswesen; Finanzberatung; Dienstleistungen eines Finanztaxators; Dienstleistungen eines Finanzgutachters; Lieferung von Finanzinformationen; Finanzmanagement; Finanzplanung; Erstellung von Finanzberichten und

-analysen; Finanzuntersuchungen; Ausrichtung und Durchführung

von Seminaren, Konferenzen und Kongressen; Ausbildung bezüglich Finanzierung, Versicherung, Bankgeschäften und Investitionen; Bewertung und Verwaltung von Prüfungen und Prüfungsprozeduren auf dem Gebiet des Finanzwesens, des Bankwesens,

des Investitionswesens und des Versicherungswesens; Organisation von Ausstellungen für Ausbildungszwecke; Produktion von Videofilmen, Verlegung von Büchern und Texten; Vermietung von

Audiobändern und Computerprogrammen bezüglich Finanzwesen,

Versicherungswesen, Investitionswesen und Bankwesen

am 26. November 1997 eingetragenen Marke 397 36 546

CFP

Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat den Widerspruch mit Beschluss vom

20. Februar 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die

sich gegenüberstehenden Marken beide für Dienstleistungen aus den Bereichen

„Finanzwesen und Ausbildung“ eingetragen seien und insoweit eine Dienstleistungsidentität vorliege, der insoweit erforderliche deutliche Markenabstand

werde jedoch eingehalten. Die sich gegenüberstehenden Marken unterschieden

sich in ihrem jeweiligen letzten Buchstaben, was für ein eindeutiges Auseinanderhalten der Zeichen ausreichend sei. Kurzen Zeichen werde erheblich mehr Aufmerksamkeit zugewendet und daher würden auch Unterschiede eher bemerkt. Im

vorliegenden Fall trete hinzu, dass es sich bei den Zeichen um nicht aussprechbare Buchstabenkombinationen handle, wie sie für Firmenabkürzungen typisch

seien. Gerade im Bereich der Firmenbezeichnungen sei der Verkehr jedoch an

eine so große Zahl von Zeichen und insbesondere an Dreibuchstabenkombinationen gewöhnt, dass er auf jeden Buchstaben achte und Abweichungen auch

in einen Buchstaben sicher erkenne und sich merke.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie trägt vor, dass hinsichtlich der Dienstleistungen „Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Erziehung, Ausbildung sowie Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“ von Dienstleistungsidentität oder jedenfalls

hochgradiger Ähnlichkeit auszugehen sei. Die einzige Abweichung in den Marken

betreffe den letzten Buchstaben, wobei in klanglicher Hinsicht diese in den Hintergrund trete und den ähnlichen Gesamteindruck nicht ändern würde.

Die Widerspruchsmarke besitze aufgrund ihrer Bekanntheit und ihrer häufigen

Benutzung zusammen mit der Bezeichnung „Certified Financial Planner“ einen

begrifflichen Inhalt, nämlich den eines Finanzplaners. Es handle sich bei der Widersprechenden um einen der renommiertesten und bekanntesten Finanzdienstleister im Bereich privater Vermögen. Die Marke habe somit eine erhöhte

Kennzeichnungskraft; zum Beweis legt sie entsprechende Pressebeiträge vor.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

20. Februar 2003 teilweise aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen „Versicherungswesen,

Finanzwesen, Geldgeschäfte, Erziehung, Ausbildung sowie Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“ anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Verfahren vor dem Patentamt

und auch vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Der Senat

hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 Marken zwischen den sich

gegenüberstehenden Marken für nicht gegeben.

Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von

der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und

andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Waren ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten,

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (EuG

GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TIS-

SERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die

sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO - ATTA-

CHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in

einer Wechselwirkung, so dass zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit

durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen

höheren Grad an Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr BGH

GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend

eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten.

a) Der Widerspruch der Beschwerdeführerin richtete sich zunächst gegen sämtliche Dienstleistungen der angegriffenen Marke. In der Beschwerdebegründung

vom 28. Februar 2003 hat die Widersprechende jedoch ausgeführt, dass die

angegriffene Marke für die Dienstleistungen „Versicherungswesen, Finanzwesen,

Geldgeschäfte, Erziehung, Ausbildung sowie Erstellung von Programmen für die

Datenverarbeitung“ zu löschen sei. Der Senat geht daher davon aus, dass der

Widerspruch nunmehr beschränkt worden ist. Die insoweit sich gegenüberstehenden Dienstleistungen liegen in einem engen Ähnlichkeitsbereich bis hin zur

Dienstleistungsidentität bezüglich der Finanz- und Ausbildungsdienstleistungen.

b) Grundsätzlich ist bei Buchstabenmarken, wie den hier vorliegenden, nicht

davon auszugehen, dass diesen von Haus aus nur eine schwache Kennzeichnungskraft zukommt. An diesen früher geltenden Grundsätzen kann nicht mehr

festgehalten werden, weil nach der Rechtslage unter der Geltung des Markengesetzes die früher zugrundegelegte unwiderlegliche gesetzliche Vermutung eines

Freihaltungsbedürfnisses (vgl § 4 Abs 2 Nr 1 WZG) nicht mehr unterstellt werden

kann (BGH MarkenR 2002, 332 - DKV/OKV).

Darüber hinaus hat die Widersprechende in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen, dass sie eine der renommiertesten und bekanntesten Finanzdienstleister

im Bereich privater Vermögen sei. Die Finanzplanungsberatung unter der Marke

„CFP“ habe einen entsprechend hohen Bekanntheitsgrad, da sie einem bedeutenden Teil desjenigen Publikums vertraut sei, das von den durch diese Marken erfassten Dienstleistungen betroffen sei. Da der Beschwerdeführer diesen Ausführungen nicht widersprochen hat, geht der Senat - jedenfalls für den Bereich der

Finanzdienstleistungen - von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.

c) Dennoch halten die sich gegenüberstehenden Marken den insoweit im Hinblick auf die Identität bzw hochgradige Ähnlichkeit der Dienstleistungen und die

gesteigerte Kennzeichnungskraft erforderlichen erheblichen Markenabstand noch

ein.

Die Buchstabenkombinationen „cFm“ und „CFP“ stimmen in ihren ersten beiden

Buchstaben und damit immerhin in zwei Dritteln überein, wobei die Übereinstimmung zudem den stärker beachteten Zeichenanfang erfasst. Dennoch ist damit zu

rechnen, dass der Verkehr jedem Bestandteil einer Buchstabenfolge, zudem wenn

sie mit drei Buchstaben noch sehr übersichtlich gestaltet ist, eine vergleichsweise

hohe Aufmerksamkeit schenken wird. Denn angesichts der Fülle von kennzeichnenden ebenso wie beschreibenden Abkürzungen, mit denen der Verkehr in allen

Lebensbereichen konfrontiert wird, verlangen Buchstabenkombinationen hinsichtlich jedes Einzelbuchstabens eine besondere Aufmerksamkeit, um ein sich Vergreifen auszuschließen. Ähnlich wie bei (Wort-)Kurzmarken, bei denen einzelne

Abweichungen ebenfalls stärker auffallen als bei längeren Wortmarken, wirken

sich bei übersichtlichen Buchstaben Marken daher schon geringere Unterschiede

sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht stark verwechslungsmindernd aus.

Die Schlussbestandteile werden darüber hinaus so deutlich verschieden ausgesprochen, dass sie eine zuverlässige Unterscheidbarkeit der Marken erlauben.

Auch in schriftbildlicher Hinsicht kann keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden. Die Buchstaben „m“ und „P“ vermitteln einen deutlich abweichenden visuellen

Eindruck, der sich entsprechend auf die Unterscheidbarkeit der Gesamtmarken

auswirkt.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen der

Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.

Winkler

Baumgärtner

Dr. Hock

Cl