Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.10.2003 – 32 W (pat) 159/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 159/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 92 953.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 29. Oktober 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

26. Juli 2002 und vom 5. Februar 2003 werden aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenanmeldung ist durch zwei Beschlüsse des Deutschen Patent- und

Markenamts – Markenstelle

für Klasse 41 - vom 26. Juli 2002 und vom

5. Februar 2003, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit der

Begründung zurückgewiesen worden, der Anmelder habe keinen Nachweis für

seine Rechtsfähigkeit erbracht.

Im Anmeldeverfahren und auch bei der Beschwerdeeinlegung ist der Anmelder

unter der Bezeichnung "Gemeindejugendwerk Elstal" aufgetreten. Mit Zwischenbescheid vom 16. Oktober 2003 ist dem Anmelder eine Umdeutung dahingehend

vorgeschlagen

worden,

dass

der

DE"

als

Markenanmelder

auftritt

und

"B…

das

in

G…

lediglich innerhalb des genannten Bundes für die Anmeldung zuständig ist. Mit

dieser Verfahrensweise hat sich der Anmelder einverstanden erklärt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

Bei dem B… in DE.

handelt es sich – im Unterschied zu dessen G…, das lediglich

eine Untergliederung innerhalb des genannten Bundes darstellt – um eine juristische Person, die gemäß § 7 Nr. 2 MarkenG Markeninhaber und dementsprechend

auch Markenanmelder sein kann. Dem Anmelder geht es darum, die Eintragung

des angemeldeten Zeichens für Zwecke des G… zu erreichen.

Ob als Markeninhaber die juristische Person oder das G…

eingetragen wird, hat für ihn – wie sich auch aus seiner Antwort auf den Zwischenbescheid ergibt – bereits im Zeitpunkt der Anmeldung keine entscheidende

Rolle gespielt. Daher kann die Markenanmeldung entsprechend § 140 BGB dahingehend umgedeutet werden, dass nicht das G… als solches,

sondern die rechtsfähige Körperschaft Anmelder sein soll. Mit dieser Anmelderbezeichnung kann das Eintragungsverfahren fortgesetzt werden.

Winkler

Rauch

Sekretaruk

Hu