Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.10.2003 – 32 W (pat) 159/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 159/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 92 953.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 29. Oktober 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. Juli 2002 und vom 5. Februar 2003 werden aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenanmeldung ist durch zwei Beschlüsse des Deutschen Patent- und
Markenamts – Markenstelle
für Klasse 41 - vom 26. Juli 2002 und vom
5. Februar 2003, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit der
Begründung zurückgewiesen worden, der Anmelder habe keinen Nachweis für
seine Rechtsfähigkeit erbracht.
Im Anmeldeverfahren und auch bei der Beschwerdeeinlegung ist der Anmelder
unter der Bezeichnung "Gemeindejugendwerk Elstal" aufgetreten. Mit Zwischenbescheid vom 16. Oktober 2003 ist dem Anmelder eine Umdeutung dahingehend
vorgeschlagen
worden,
dass
der
DE"
als
Markenanmelder
auftritt
und
"B…
das
in
G…
lediglich innerhalb des genannten Bundes für die Anmeldung zuständig ist. Mit
dieser Verfahrensweise hat sich der Anmelder einverstanden erklärt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.
Bei dem B… in DE.
handelt es sich – im Unterschied zu dessen G…, das lediglich
eine Untergliederung innerhalb des genannten Bundes darstellt – um eine juristische Person, die gemäß § 7 Nr. 2 MarkenG Markeninhaber und dementsprechend
auch Markenanmelder sein kann. Dem Anmelder geht es darum, die Eintragung
des angemeldeten Zeichens für Zwecke des G… zu erreichen.
Ob als Markeninhaber die juristische Person oder das G…
eingetragen wird, hat für ihn – wie sich auch aus seiner Antwort auf den Zwischenbescheid ergibt – bereits im Zeitpunkt der Anmeldung keine entscheidende
Rolle gespielt. Daher kann die Markenanmeldung entsprechend § 140 BGB dahingehend umgedeutet werden, dass nicht das G… als solches,
sondern die rechtsfähige Körperschaft Anmelder sein soll. Mit dieser Anmelderbezeichnung kann das Eintragungsverfahren fortgesetzt werden.
Winkler
Rauch
Sekretaruk
Hu