Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.10.2003 – 24 W (pat) 111/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 111/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 72 052 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke

399 72 052 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 1 150 101 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 27. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 399 72 052

wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 1 150 101 angeordnet.

Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß

§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt

aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Kirschneck

Dr. Hacker

Fa