Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.11.2003 – 30 W (pat) 200/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. November 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 03 164.2
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 16. Juli 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Für die Waren
Tür-, Fenster- und Lüftungsbeschläge aus Metall, Kunststoff oder
einer Kombination aus Metall und Kunststoff
ist angemeldet das nachstehend wiedergegebene Zeichen
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach
vorausgehender Beanstandung die Anmeldung zurückgewiesen und dazu begründend ausgeführt, ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft, da sie von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Darstellung bzw. Abbildung einer
Klinke erkannt werde. Die Abrundungen seien dabei nicht ungewöhnlich. Auch
falle die fehlende Rosette nicht weiter auf. Herkunftshinweisende Gestaltungselemente seien bei dem angemeldeten Zeichen nicht erkennbar.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und sie mit näheren Begründungen
insbesondere darauf gestützt, das angemeldete Zeichen erschöpfe sich nicht in
einer Warendarstellung. Für einen Türdrücker sei es technisch geboten, an der
zum Türbeschlag gewandten Seite mit weiteren Bauteilen verbunden zu sein. Um
eine dreidimensionale Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens als Türklinke
verwenden zu können, müsse der kurze Schenkel umgestaltet und mit einer
Befestigungsmechanik für weitere Bauteile versehen werden. Dies erkenne auch
das angesprochene Publikum, so dass erst mehrere assoziative Gedankenschritte
erforderlich wären, um das Bildzeichen in Beziehung zu den angebotenen Waren
zu setzen. Insoweit handele es sich um eine Abwandlung einer Türklinke. Wenn
aber bei Wortzeichen schon geringfügige Abwandlungen ausreichten, um aus
einer beschreibenden Angabe einen eintragungsfähigen Begriff zu bilden, müsse
für Bildzeichen dies mit der Maßgabe gelten, dass abgewandelte stilisierte Formen
eintragbar seien, wenn nur über mehrere Gedankenschritte Assoziation zu den
angemeldeten Waren hergestellt werden könne.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache selbst Erfolg. Es kann nicht mit
der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das angemeldete Zeichen
unmittelbar zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen
kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch dass ihm jegliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG) fehlt.
Das angemeldete Zeichen ist zwar deutlich erkennbar einem Tür- oder Fenstergriff
nachempfunden, könnte somit auf den ersten Blick diese Waren beschreiben.
Bezüglich der weiter beanspruchten Ware Lüftungsbeschläge ist allerdings nicht
erkennbar, inwieweit hier eine Warenabbildung vorliegen soll.
Allerdings erschöpft sich das Zeichen nicht in der Wiedergabe eines Tür- oder
Fenstergriffs. Keine Rolle spielt dabei allerdings der von der Anmelderin
vorgetragene Gesichtspunkt, dass Tür- und Fenstergriffe
in einer schier
unübersehbaren Vielfalt auf dem Markt sind. Gerade die typischen einfachen
Grundformen solcher Griffe können nicht zu Gunsten eines einzelnen Herstellers
monopolisiert werden (vgl hierzu
insbesondere Ströbele/Hacker, MarkenG,
7. Aufl., § 8 Rdn 410 ff). Nicht entscheidend ist auch, dass beim angemeldeten
Zeichen die üblichen Ergänzungsteile zu einem Griff, nämlich entweder eine
Rosette oder ein Türbeschlag fehlen. Solche Teile werden zwar zumeist als
Verkaufseinheit angeboten, weil die Teile materialmäßig wie auch optisch
aufeinander abgestimmt sein müssen, sie sind jedoch kein für die Funktion des
Griffs unerlässlicher Bestandteil.
Entscheidend ist vielmehr, dass das angemeldete Zeichen beim kurzen Schenkel
eine für das Funktionieren als Griff wesentliche Funktion nicht aufweist. Seit
langem und auch derzeit allgemein üblich werden Tür- und Fenstergriffe in ein 4kantiges Metallstück eingesteckt und anschließend
festgeschraubt oder
anderweitig fixiert. Dabei wird üblicherweise auch die einheitliche Einstecktiefe des
Türgriffs dadurch gewährleistet, dass der kurze Schenkel des Griffs eine
Abstufung aufweist, sodass der abgestufte (schmälere) Teil des kurzen Schenkels
vollständig in der Rosette oder im Türbeschlag verschwindet. Das Zeichen weist
keine solche Abstufung auf, sondern hat auf beiden Seiten eine Abrundung. Es ist
zwar denkbar, dass an Stelle einer solchen Abstufung auch eine runde Form die
gleiche Funktion erfüllen könnte, nämlich, dass sich der abgerundete Teil des
Schenkels bis zu einem gewissen Teil des Schenkels in die Rosette oder den
Türbeschlag schieben lässt und gleichwohl ein sauberer Abschluss zwischen
Klinke und Rosette bzw. Türblatt entsteht. Allerdings müsste auch bei einer
derartigen (derzeit wohl nicht üblichen) Ausgestaltung die zur Aufnahme des Vierkantstiftes erforderliche Aussparung in der Klinke sich auf dem angemeldeten
Zeichen erkennen lassen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Damit weisen die zeichnerischen Elemente des angemeldeten Zeichens insofern über die technische Gestaltung der Ware hinausgehende Elemente auf, als ihr typische Merkmale einer
fertigen Tür- oder Fensterklinke fehlen. Anhand der vorliegenden Zeichnung lässt
sich eine Tür- oder Fensterklinke nicht ohne weiteres, sondern nur auf Grund eigener technischer Überlegungen herstellen. Die unmittelbare Nachschaffung des
abgebildeten Gegenstandes ergäbe keinen funktionsfähigen Tür- oder Fenstergriff. Damit ist aber ein Freihaltebedürfnis an dem angemeldeten Zeichen als solchem nicht hinreichend sicher feststellbar, wobei allerdings der Schutzumfang des
Zeichens auf diese spezielle Besonderheit beschränkt ist und das Zeichen kein
Verbietungsrecht gegen Abbildungen wie erst Recht nicht gegen Tür- oder
Fenstergriffe gewährt, die sich vom Anmeldegegenstand nur dadurch
unterscheiden, dass sie zusätzlich die zum Funktionieren als Griff erforderliche
Bohrung aufweisen.
Dem Zeichen kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen
werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Autofelge“ (GRUR
1997, 525) ausgeführt, dass Abweichungen in den Gestaltungsmerkmalen, die
sich auf wenig einprägsame Nuancen, denen darüber hinaus ein hohes Maß von
Beliebigkeit anhaftet und die sich der Verkehr regelmäßig nicht merken könne,
wenn er sie überhaupt wahrnehme, keine herkunftshinweisende Funktion
beigemessen werden könne. Jedoch handelte es sich damals um Gestaltungselemente, die sämtliche jeweils auf die Ausgestaltung von Autofelgen bezogen waren. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein Ausgestaltungselement, das gerade von der Funktion einer Tür- oder Fensterklinke wegführt. In
der Entscheidung „Zahnpastastrang (GRUR 2001, 239) hat der Bundesgerichtshof
selbst minimale Abweichungen von einem
„natürlichen“ Zahnpastastrang
ausreichen lassen, um festzustellen, das Zeichen erschöpfe sich nicht in der
Abbildung der Ware als solcher. Nach diesen Grundsätzen erschöpft sich auch
das angemeldete Zeichen nicht in der Abbildung der Ware als solcher.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Na
Abb. 1