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BPatG Beschluss vom 03.11.2003 – 30 W (pat) 200/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. November 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 03 164.2

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 16. Juli 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Für die Waren

Tür-, Fenster- und Lüftungsbeschläge aus Metall, Kunststoff oder

einer Kombination aus Metall und Kunststoff

ist angemeldet das nachstehend wiedergegebene Zeichen

siehe Abb. 1 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach

vorausgehender Beanstandung die Anmeldung zurückgewiesen und dazu begründend ausgeführt, ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft, da sie von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Darstellung bzw. Abbildung einer

Klinke erkannt werde. Die Abrundungen seien dabei nicht ungewöhnlich. Auch

falle die fehlende Rosette nicht weiter auf. Herkunftshinweisende Gestaltungselemente seien bei dem angemeldeten Zeichen nicht erkennbar.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und sie mit näheren Begründungen

insbesondere darauf gestützt, das angemeldete Zeichen erschöpfe sich nicht in

einer Warendarstellung. Für einen Türdrücker sei es technisch geboten, an der

zum Türbeschlag gewandten Seite mit weiteren Bauteilen verbunden zu sein. Um

eine dreidimensionale Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens als Türklinke

verwenden zu können, müsse der kurze Schenkel umgestaltet und mit einer

Befestigungsmechanik für weitere Bauteile versehen werden. Dies erkenne auch

das angesprochene Publikum, so dass erst mehrere assoziative Gedankenschritte

erforderlich wären, um das Bildzeichen in Beziehung zu den angebotenen Waren

zu setzen. Insoweit handele es sich um eine Abwandlung einer Türklinke. Wenn

aber bei Wortzeichen schon geringfügige Abwandlungen ausreichten, um aus

einer beschreibenden Angabe einen eintragungsfähigen Begriff zu bilden, müsse

für Bildzeichen dies mit der Maßgabe gelten, dass abgewandelte stilisierte Formen

eintragbar seien, wenn nur über mehrere Gedankenschritte Assoziation zu den

angemeldeten Waren hergestellt werden könne.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache selbst Erfolg. Es kann nicht mit

der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das angemeldete Zeichen

unmittelbar zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen

kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch dass ihm jegliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG) fehlt.

Das angemeldete Zeichen ist zwar deutlich erkennbar einem Tür- oder Fenstergriff

nachempfunden, könnte somit auf den ersten Blick diese Waren beschreiben.

Bezüglich der weiter beanspruchten Ware Lüftungsbeschläge ist allerdings nicht

erkennbar, inwieweit hier eine Warenabbildung vorliegen soll.

Allerdings erschöpft sich das Zeichen nicht in der Wiedergabe eines Tür- oder

Fenstergriffs. Keine Rolle spielt dabei allerdings der von der Anmelderin

vorgetragene Gesichtspunkt, dass Tür- und Fenstergriffe

in einer schier

unübersehbaren Vielfalt auf dem Markt sind. Gerade die typischen einfachen

Grundformen solcher Griffe können nicht zu Gunsten eines einzelnen Herstellers

monopolisiert werden (vgl hierzu

insbesondere Ströbele/Hacker, MarkenG,

7. Aufl., § 8 Rdn 410 ff). Nicht entscheidend ist auch, dass beim angemeldeten

Zeichen die üblichen Ergänzungsteile zu einem Griff, nämlich entweder eine

Rosette oder ein Türbeschlag fehlen. Solche Teile werden zwar zumeist als

Verkaufseinheit angeboten, weil die Teile materialmäßig wie auch optisch

aufeinander abgestimmt sein müssen, sie sind jedoch kein für die Funktion des

Griffs unerlässlicher Bestandteil.

Entscheidend ist vielmehr, dass das angemeldete Zeichen beim kurzen Schenkel

eine für das Funktionieren als Griff wesentliche Funktion nicht aufweist. Seit

langem und auch derzeit allgemein üblich werden Tür- und Fenstergriffe in ein 4kantiges Metallstück eingesteckt und anschließend

festgeschraubt oder

anderweitig fixiert. Dabei wird üblicherweise auch die einheitliche Einstecktiefe des

Türgriffs dadurch gewährleistet, dass der kurze Schenkel des Griffs eine

Abstufung aufweist, sodass der abgestufte (schmälere) Teil des kurzen Schenkels

vollständig in der Rosette oder im Türbeschlag verschwindet. Das Zeichen weist

keine solche Abstufung auf, sondern hat auf beiden Seiten eine Abrundung. Es ist

zwar denkbar, dass an Stelle einer solchen Abstufung auch eine runde Form die

gleiche Funktion erfüllen könnte, nämlich, dass sich der abgerundete Teil des

Schenkels bis zu einem gewissen Teil des Schenkels in die Rosette oder den

Türbeschlag schieben lässt und gleichwohl ein sauberer Abschluss zwischen

Klinke und Rosette bzw. Türblatt entsteht. Allerdings müsste auch bei einer

derartigen (derzeit wohl nicht üblichen) Ausgestaltung die zur Aufnahme des Vierkantstiftes erforderliche Aussparung in der Klinke sich auf dem angemeldeten

Zeichen erkennen lassen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Damit weisen die zeichnerischen Elemente des angemeldeten Zeichens insofern über die technische Gestaltung der Ware hinausgehende Elemente auf, als ihr typische Merkmale einer

fertigen Tür- oder Fensterklinke fehlen. Anhand der vorliegenden Zeichnung lässt

sich eine Tür- oder Fensterklinke nicht ohne weiteres, sondern nur auf Grund eigener technischer Überlegungen herstellen. Die unmittelbare Nachschaffung des

abgebildeten Gegenstandes ergäbe keinen funktionsfähigen Tür- oder Fenstergriff. Damit ist aber ein Freihaltebedürfnis an dem angemeldeten Zeichen als solchem nicht hinreichend sicher feststellbar, wobei allerdings der Schutzumfang des

Zeichens auf diese spezielle Besonderheit beschränkt ist und das Zeichen kein

Verbietungsrecht gegen Abbildungen wie erst Recht nicht gegen Tür- oder

Fenstergriffe gewährt, die sich vom Anmeldegegenstand nur dadurch

unterscheiden, dass sie zusätzlich die zum Funktionieren als Griff erforderliche

Bohrung aufweisen.

Dem Zeichen kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen

werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Autofelge“ (GRUR

1997, 525) ausgeführt, dass Abweichungen in den Gestaltungsmerkmalen, die

sich auf wenig einprägsame Nuancen, denen darüber hinaus ein hohes Maß von

Beliebigkeit anhaftet und die sich der Verkehr regelmäßig nicht merken könne,

wenn er sie überhaupt wahrnehme, keine herkunftshinweisende Funktion

beigemessen werden könne. Jedoch handelte es sich damals um Gestaltungselemente, die sämtliche jeweils auf die Ausgestaltung von Autofelgen bezogen waren. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein Ausgestaltungselement, das gerade von der Funktion einer Tür- oder Fensterklinke wegführt. In

der Entscheidung „Zahnpastastrang (GRUR 2001, 239) hat der Bundesgerichtshof

selbst minimale Abweichungen von einem

„natürlichen“ Zahnpastastrang

ausreichen lassen, um festzustellen, das Zeichen erschöpfe sich nicht in der

Abbildung der Ware als solcher. Nach diesen Grundsätzen erschöpft sich auch

das angemeldete Zeichen nicht in der Abbildung der Ware als solcher.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Na

Abb. 1