Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.11.2003 – 30 W (pat) 210/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das angemeldete Zeichen 399 78 730.5
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 22. Juli 2002 aufgehoben, soweit er nicht die Dienstleistungen
pharmazeutische Versorgung; Beratung von Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie Freiberuflern
und anderen Institutionen (Firmen, Verbände, Parteien, Behörden, Krankenkassen, andere Kostenträger usw), die sich mit fachlichen, wirtschaftlichen
oder politischen Fragen im Gesundheitswesen befassen, in Fachfragen der Pharmazie, Kranken- und
Altenpflege
betrifft. Bezüglich dieser Dienstleistungen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10, 35, 39 und 42 ist
angemeldet das Zeichen
pharmacy24.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach
vorausgehender Beanstandung die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich
für folgende Waren und Dienstleistungen
"Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; medizinische Hilfsmittel, nämlich
Pflaster, Verbandmaterial, Bandagen; Badehilfen, nämlich Badewannenlifter; Badewannensitze, Duschsitze, -hocker, -stühle, -liegen, Badewannenverkürzer, Badewannenliegen, Badewannengriffe, Stützgriffe für Waschbecken und Toiletten, Boden-Deckenstangen; Gehhilfen, nämlich Gehgestelle, Gehwagen, Gehbarren,
Hand- und Gehstöcke, Mehrfußgehhilfen, Unterarmgehstützen,
Arthritisstützen, Achselstützen, Deltaräder, Rollatoren; Hilfsmittel
bei Tracheostoma, nämlich Trachealkanülen,
Innenkanülen,
Schutzzubehör
für Tracheostoma (Lätzchen, Tücher, Rollis,
Schals, Partikelfilter, Duschschutz, Wärme- Feuchtigkeits-Austauscher, Wasserschutz); Hilfsmittel gegen Dekubitus, nämlich
Fersen- und Ellenbogenschützer, Sitz- und Liegehilfen zur
Vorbeugung, Be- und Nachbehandlung (Luftringe, Fellauflagen für
Rollstühle, Schaum- / Weichpolstersitzkissen, elastische gefüllte
Sitzkissen, Wasserkissen und –matratzen, Wechseldruckmatratzen); Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, nämlich medizinische Kompressionswadenstrümpfe, -halbschenkelstrümpfe,
-schenkelstrümpfe, -stumpfstrümpfe nebst Haltersystemen, -Kompressionsstrumpfhosen, Narbenkompressionsbandagen, Hautkleber, Leibteile / -gurte, medizinische Kompressionsarmstrümpfe,
Einkammer- und Mehrkammergeräte; Inkontinenzhilfen, nämlich
saugende
Inkontinenzvorlagen, Netzhosen
für
Inkontinenzvorlagen, saugende Inkontinenzwindelhosen, externe Urinableiter,
Urin-Beinbeutel, Urin-Bettbeutel, Urin- und Stuhlauffangbeutel,
Urinalbandagen, Urinableitsysteme, Einmal- und Verweilkatheter
nebst Verschlüssen; Analtampons, Bettnässer-Therapiegeräte,
Hilfsmittel zum Training der Beckenbodenmuskulatur; Krankenpflegeartikel, nämlich behindertengerechte Betten, Bettzurichtungen (Einlegerahmen, Rückenstützen), Stechbecken, Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe; Mobilitätshilfen, nämlich Umsetz- und Hebehilfen (Drehscheiben, Positionswechselhilfen, Umlager- / Wendehilfen, Rutschbretter, Patientenhebekissen, Umsetz-/Aufrichthilfen) Aufstehhilfen und Aufstehvorrichtungen für
Sessel und Stühle (Katapultsitze, Aufstehgestelle), fahrbare Lifter,
Wandlifter, Deckenlifter, Rampensysteme und Hebebühnen, Zwei-
und Dreiräder für Kinder; Sitzhilfen, nämlich Sitzschalen, modulare
Kinder-Sitzsysteme für Fahrgestelle (Sitzorthesen), Therapiestühle
und –sitzhilfen für Kinder, Autokindersitze für Behinderte, Arthrodesensitzkissen, Arthrodesenstühle, Fahrgestelle für Sitzschalen /
Sitzsysteme (für den Innenraum, für den Außenbereich, mit Greifreifen, Buggy- / Rehakarren-Untergestelle), Zubehör für Sitzschalen / Sitzsysteme (Adapter für Fahrgestelle oder Auto, Polsterelemente / -pelotten, Fixationssysteme, Kopf- / Nackenstüzen,
Schulterbügel / -pelotten, Abduktionskeile, Fußstützen / Fußkästen, Armlehnen); Stehhilfen, nämlich Stehständer und Schrägliegenbretter; Stomaartikel, nämlich geschlossene Beutel (für
Basisplatte, mit Klebefläche oder Kleberand, mit Hautschutzring,
mit gewölbtem Hautschutz), Ausstreifbeutel, Urostomiebeutel,
Stomakappen und Minibeutel, Basisplatten, Hautschutzplatten und
–rollen, Irrigatoren, Anus-Preater-Bandagen, Stoma-Pflegemittel
(Hautschutzpasten, Ausgleichpasten, Hautschutzpulver / -puder,
Hautschutztücher / -schwämme, Stoma-Hautschutzlotionen / -cremes, Pflasterentferner, Haftsprays und Haftmittel), Stoma-Gürtel,
Stoma-Filter, Hautschutzringe, Beutelbezüge aus Vlies oder Textil,
Stomaverschlüsse; Toilettenhilfen, nämlich Toilettensitze und
–sitzerhöhungen, Toilettenstützgestelle, Toilettenaufstehhilfen,
Toilettenstühle, WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung; Zahnfüllmittel
und Abdruckmassen
für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere Absauggeräte, Adaptionshilfen, Applikationshilfen, Bestrahlungsgeräte, Elektrostimulationsgeräte, Inhalations- und Atemtherapiegeräte, Lagerungshilfen, Messgeräte für Körperzustände / -funktionen und Sehhilfen;
Blindenhilfsmittel, nämlich Blindenlangstöcke, elektronische Blindenleitgeräte und Geräte zur Schriftumwandlung; Hörhilfen, nämlich Hinter-dem-Ohr- und Im-Ohr-Hörgeräte, Taschenhörgeräte;
Knochenleitungshörbügel, Geräte mit teilimplantierten Schallaufnehmern, Kinnbügelhörer, Hörverstärker, Tinnitusmasker, Ohrpassstücke; Sprechhilfen, nämlich Sprachverstärker, Tonerzeuger
mit oder ohne Intonationsmöglichkeit, Stimmersatzhilfen, Tracheostomaventile; orthopädische Artikel, insbesondere orthopädische
Schuhe und Schuheinlagen; chirurgisches Nahtmaterial; Werbung,
Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; pharmazeutische Versorgung; Beratung von Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie Freiberuflern und anderen Institutionen (Firmen,
Verbände, Parteien, Behörden, Krankenkassen, andere Kostenträger usw.), die sich mit fachlichen, wirtschaftlichen oder politischen Fragen im Gesundheitswesen befassen, in Fachfragen der
Pharmazie, Kranken- und Altenpflege".
Begründend ist dargelegt, das angemeldete Zeichen habe keine Unterscheidungskraft, weil es den englischsprachigen Begriff von Apotheke mit der Ziffer 24 verbinde. Letztere weise in werbeüblicher Art und Weise darauf hin, dass die Apotheke rund um die Uhr erreichbar sei, also einen 24 Stundenservice anbiete.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und diese mit näheren Ausführungen darauf gestützt, pharmacy bedeute nicht nur Apotheke, sondern könne auch mit Arzneimittel oder die Wissenschaft von den Arzneimitteln übersetzt werden. Das Zeichen sei deshalb mehrdeutig, sei deshalb unterscheidungskräftig und unterliege
auch keinem Freihaltebedürfnis, was sich insbesondere schon daraus ergebe,
dass das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke "Apotheke24" wie auch andere ähnlich gebildete Zeichen eingetragen habe.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst überwiegend Erfolg. In Bezug
auf den überwiegenden Teil der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen
hat das angemeldete Zeichen keine die Waren und Dienstleistungen unmittelbar
beschreibende Sachaussage, so dass insoweit ein Freihaltebedürfnis nicht festgestellt werden kann und dem Zeichen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 1 MarkenG).
Pharmacy bedeutet Pharmazie, Arzneimittelkunde, Apothekerkunst, Apotheke. Die
Bedeutung Arzneimittel konnte für pharmacy dagegen vom Senat nicht festgestellt
werden. Insoweit sind die gängigen Ausdrücke im Englischen vielmehr remedy,
cure und medicine, sodass der hier maßgebende inländische Verbraucherkreis bei
Begegnung mit dem Wort pharmacy jedenfalls nicht spontan den Begriff Arzneimittel verbindet.
In der Bedeutung Apotheke beschreibt das Wort zwar das entsprechende Ladengeschäft, jedoch nicht die darin verkauften Waren und auch nicht die Dienstleistungen Werbung, Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren. Das
Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung des Ladengeschäfts erstreckt sich jedoch
nicht auf die in diesem angebotenen Leistungen (BGH GRUR 1999, 988 HOUSE
OF BLUES).
In der Bedeutung von Pharmazie weist das Zeichen auf die Wissenschaft von den
Arzneimitteln, von ihrer Herkunft, ihrer Herstellung und Überprüfung hin (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 43. Aufl., Mannheim 2001). Auch insoweit
hat das Zeichen bezüglich der Waren und den angeführten Dienstleistungen keinen unmittelbaren Aussagegehalt. Denn die Wissenschaft von den Arzneimitteln
befasst sich mit den theoretischen Grundlagen derselben, ist aber ungeeignet, ein
einzelnes Produkt in den bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeführten Merkmalen
näher zu beschreiben. Insoweit ist daher nicht hinreichend feststellbar, dass
Pharmazie einen nennenswerten Aussagegehalt zu vermitteln vermag.
Insoweit ist auch nicht sicher feststellbar, dass dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Nach der in ständiger Rechtsprechung gebrauchten Formel lässt
sich Unterscheidungskraft nicht verneinen, wenn dem Zeichen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es
sich auch nicht um ein Wort handelt, das vom Verkehr – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht auch
als Unterscheidungsmittel verstanden wird (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 8
Rdn 70 mit Nachw). Nach dieser Formel lässt sich aber für nicht beschreibende
Begriffe nur noch ausnahmsweise fehlende Unterscheidungskraft feststellen, weil
zahlose Wörter des gewöhnlichen Sprachschatzes auch zeichenrechtlich verwendet werden. Die vom Bundesgerichtshof gebrauchte Formulierung stellt somit die
Eintragungsbehörden vor mit vernünftigen Mitteln nicht zu lösende Beweisprobleme. So kann auch hier der Senat nicht feststellen, dass das Zeichen stets nur in
seinem Wortsinn und nicht auch als Unterscheidungsmittel verstanden werden
könne. Deshalb kann ihm Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
Dagegen hat das Zeichen in Bezug auf die im Tenor genannten Dienstleistungen
einen solchen unmittelbar sachbezogenen Aussagegehalt. Die Dienstleistungen
"pharmaeutische Versorgung, Beratung von ... in Fachfragen der Pharmazie,
Kranken- und Altenpflege" sind wie sich im wesentlichen schon direkt aus der
Formulierung ergibt, unmittelbar auf Pharmazie bezogen, werden also durch diesen Begriff selbst eingegrenzt und damit bezeichnet. Auch wer Kenntnisse über
Krankenpflege vermitteln will, befasst sich mit Heilmittelkunde also Pharmazie und
kann daher diesen Begriff nicht für die von ihm angebotenen Dienstleistungen für
sich monopolisieren. Bezüglich "Altenpflege" wird zwar von den Krankenkassen
immer wieder versucht, diese von der Krankenpflege abzukoppeln. Da es jedoch
gerade auch im Bereich der Altenpflege sehr viele Heilmittel gibt, die die durch
den natürlichen Alterungsprozeß zu befürchtenden oder schon ausgelösten Beschwerden lindern sollen, wird auch die darauf bezogene Dienstleistung durch
pharmacy schlagwortartig beschrieben.
Durch den Zusatz 24 wird in mittlerweile verkehrsüblicher Weise lediglich darauf
hingewiesen, dass die entsprechenden Dienstleistungen rund um die Uhr verfügbar sind. Insoweit wird auf die dem Anmelder in Kurzfassung mit der Terminsladung übermittelten Entscheidungen Alarm24 und beauty24 (beide PAVIS PROMA
CD-ROM) Bezug genommen.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu