Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 03.11.2003 – 30 W (pat) 227/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 227/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 398 12 031 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Oktober 2002 in der Hauptsache aufgehoben.

Der Widerspruch aus der Marke 395 14 836 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Gegen die für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 41

und 42 am 16. Juli 1998 unter der Nr 398 12 031 in das Markenregister eingetragene Marke

siehe Abb. 1 am Ende

hat der Inhaber der seit 12. Dezember 1996 unter der Nr 395 14 836 für Waren

und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16 und 35 eingetragenen Marke

SIGNCARD

Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

zunächst den Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen. Auf die Erinnerung

des Widersprechenden jedoch die teilweise Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet und nur im übrigen die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und dabei die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 4. November 2002

hat sie mitgeteilt, daß sie von einer Begründung der Beschwerde absehe, bis

Klarheit über die Benutzungslage der Widerspruchsmarke gegeben sei. Beide

Schriftsätze sind den Widersprechenden ausweislich der Postzustellungsurkunde

am 16. Januar 2003 zugestellt worden. Eine Erklärung ist nicht zu den Akten

gelangt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Widerspruch ist schon

deshalb zurückzuweisen, weil die erhobene Nichtbenutzungseinrede durchgreift.

Die Widerspruchsmarke ist am 12. Dezember 1996 eingetragen worden, so daß

der Widersprechende verpflichtet war, auf die entsprechende Einrede seitens der

Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung glaubhaft zu machen (§ 43 Abs 1

Satz 2 MarkenG). Da dies nicht geschehen ist, können für die Widerspruchsmarke

derzeit keine Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt werden (§ 43 Abs 1

Satz 3 MarkenG), so daß der Widerspruch erfolglos bleiben mußte.

Den Widersprechenden waren auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da dies in solchen Fällen der Billigkeit entspricht (vgl Ströbele/Hacker

MarkenG, 7. Aufl, § 71 Rdn 34 mwNachw).

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu

Abb. 1