Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 03.11.2003 – 30 W (pat) 228/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 228/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 398 12 032 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Oktober 2002 in der Hauptsache aufgehoben.

Der Widerspruch aus der Marke 395 14 836 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Gegen die für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 41

und 42 am 16. Juli 1998 unter der Nr 398 12 032

in das Markenregister

eingetragenen Marke

siehe Abb. 1 am Ende

hat der Inhaber der seit 12. Dezember 1996 unter der Nr 395 14 836 für Waren

und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16 und 35 eingetragenen Marke

SIGNCARD

Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat zunächst den Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen. Auf die Erinnerung

des Widersprechenden jedoch die teilweise Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet und nur im übrigen die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und dabei die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 4. November 2002

hat sie mitgeteilt, daß sie von einer Begründung der Beschwerde absehe, bis Klarheit über die Benutzungslage der Widerspruchsmarke gegeben sei. Beide Schriftsätze sind den Widersprechenden ausweislich der Postzustellungsurkunde am

16. Januar 2003 zugestellt worden. Eine Erklärung ist nicht zu den Akten gelangt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Widerspruch ist schon

deshalb zurückzuweisen, weil die erhobene Nichtbenutzungseinrede durchgreift.

Die Widerspruchsmarke ist am 12. Dezember 1996 eingetragen worden, so daß

der Widersprechende verpflichtet war, auf die entsprechende Einrede seitens der

Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung glaubhaft zu machen (§ 43 Abs 1

Satz 2 MarkenG). Da dies nicht geschehen ist, können für die Widerspruchsmarke

derzeit keine Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt werden (§ 43 Abs 1

Satz 3 MarkenG), so daß der Widerspruch erfolglos bleiben mußte.

Dem Widersprechenden waren auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen, da dies

in solchen Fällen der Billigkeit entspricht

(vgl

Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 71 Rdn 34 mwNachw).

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu

Abb. 1