Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.11.2003 – 30 W (pat) 228/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 228/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 398 12 032 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Oktober 2002 in der Hauptsache aufgehoben.
Der Widerspruch aus der Marke 395 14 836 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Gegen die für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 41
und 42 am 16. Juli 1998 unter der Nr 398 12 032
in das Markenregister
eingetragenen Marke
siehe Abb. 1 am Ende
hat der Inhaber der seit 12. Dezember 1996 unter der Nr 395 14 836 für Waren
und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16 und 35 eingetragenen Marke
SIGNCARD
Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat zunächst den Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen. Auf die Erinnerung
des Widersprechenden jedoch die teilweise Löschung der angegriffenen Marke
angeordnet und nur im übrigen die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und dabei die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 4. November 2002
hat sie mitgeteilt, daß sie von einer Begründung der Beschwerde absehe, bis Klarheit über die Benutzungslage der Widerspruchsmarke gegeben sei. Beide Schriftsätze sind den Widersprechenden ausweislich der Postzustellungsurkunde am
16. Januar 2003 zugestellt worden. Eine Erklärung ist nicht zu den Akten gelangt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Widerspruch ist schon
deshalb zurückzuweisen, weil die erhobene Nichtbenutzungseinrede durchgreift.
Die Widerspruchsmarke ist am 12. Dezember 1996 eingetragen worden, so daß
der Widersprechende verpflichtet war, auf die entsprechende Einrede seitens der
Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung glaubhaft zu machen (§ 43 Abs 1
Satz 2 MarkenG). Da dies nicht geschehen ist, können für die Widerspruchsmarke
derzeit keine Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt werden (§ 43 Abs 1
Satz 3 MarkenG), so daß der Widerspruch erfolglos bleiben mußte.
Dem Widersprechenden waren auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen, da dies
in solchen Fällen der Billigkeit entspricht
(vgl
Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 71 Rdn 34 mwNachw).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu
Abb. 1