Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 04.11.2003 – 30 W (pat) 270/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 270/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die deutsche Markenanmeldung 0 13940/9 Wz
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 4. August 2003 ist wirkungslos,
soweit der angemeldeten Marke 0 13940/9 Wz wegen des
Widerspruchs aus der Marke 1 156 669 die Eintragung versagt
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 4. August 2003 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts der Marke 0 13940/9 Wz wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 156 669 die Eintragung teilweise versagt. Hiergegen hat
die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 469.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu