Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 04.11.2003 – 33 W (pat) 190/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 190/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 29 303.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 10. Mai 2001 die Wortmarke
Star-Concept
für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild,
Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, CD's, Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte
und
Computer, sowie die dazugehörige Software;
mechanische sowie elektrische und elektronische Musikinstrumente;
Hilfestellung beim Betrieb oder der Leitung eines Handelsunternehmens, die Durchführung von Geschäften oder Handelsverrichtungen eines Industrie- oder Handelsunternehmens;
Zusammenstellung verschiedener Waren
für Dritte zur Erleichterung der Ansicht und des Erwerbs dieser Waren durch den
Verbraucher;
Dienstleistungen, die sich auf das Registrieren, Abschreiben,
Abfassen, Zusammenstellen oder das systematische Ordnen von
schriftlichen Mitteilungen und Aufzeichnungen beziehen sowie die
Auswertung oder Zusammenstellung von mathematischen oder
statistischen Daten;
Dienstleistungen einer Werbeagentur sowie das Verteilen von
Prospekten oder sonstigem Werbematerial direkt oder durch die
Post oder das Verteilen von Warenmustern und Warenproben."
Die Markenstelle
für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
27. März 2003 gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz zurückgewiesen. Sie hat
ausgeführt, daß die Wortkombination einen Hinweis auf Waren oder Dienstleistungen darstelle, die auf einem hervorragenden hochwertigen Konzept beruhen würden. In Verbindung mit den angemeldeten Waren der Klasse 9 würden die angemeldeten Verkehrskreise dem Zeichen entnehmen, daß es sich um Geräte von
hoher Qualität handle, da ihre Herstellung auf einem besonders gut durchdachten
Konzept beruhe. Gleiches gelte für die Waren der Klasse 15. Hinsichtlich der
Dienstleistungen der Klasse 35 würden die Dienstleistungen unter Zuhilfenahme
besonders durchdachter Strategien angeboten werden.
Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt der Anmelder,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Hilfsweise regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Er trägt vor, daß den beiden Markenbestandteilen „Star“ und „Concept“ jeweils
zahlreiche Bedeutungen zukämen. Aufgrund dieser Bedeutungsinhalte lasse der
Gesamtbegriff zwangsläufig ebenfalls mehrere Bedeutungen zu, was zu einer diffusen Zweideutigkeit des begehrten Zeichens führe.
Er trägt vor, daß es zahlreiche unterschiedliche Entscheidungen des Bundespatentgerichts und des HABM zu den Begriffen „Star“ und „Concept“ in Alleinstellung
oder in Kombination gebe. Eine höchstrichterliche Entscheidung fehle bisher.
Das besondere rechtliche Interesse des Anmelders an einer höchstrichterlichen
Entscheidung sei auch darin begründet, daß die Bezeichnung „Star-Concept“ das
schlagwortartige Kürzel von zwei Firmen des Anmelders bilde, die im Handelsregister eingetragen seien. Außerdem benutze er die Bezeichnung „Star-Concept“ in
seiner E-Mail-Adresse. Aus diesem Grund habe er ein berechtigtes Interesse
höchstrichterlich entschieden zu erfahren, ob er aus seinem Firmenschlagwort ggf
gegen Dritte vorgehen könne.
Der Senat hat den Anmelder unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf
Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Daraufhin hat dieser seinen Terminsantrag zurückgenommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung „Star-Concept“
hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses
nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die
Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Absatz 1 Markengesetz zurückgewiesen.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,
um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr vgl BGH WRP 2001, 1 082
- marktfrisch; GRUR 2002, 540 - MEPRAZOK). Kann demnach einer Wortmarke
kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch
sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die
vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (st Rspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1 089 - Yes).
Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nach dem Erlaß der jüngsten Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs „Farbe Orange“ (MarkenR 2003, 227 ff) in Zukunft in vollem Umfang
weiter aufrechterhalten werden können. Jedenfalls wird die angemeldete Marke
selbst den bisher vom Bundesgerichtshof aufgestellten niedrigen Anforderungen
an die Unterscheidungskraft nicht gerecht.
Die angemeldete Bezeichnung ist aus den beiden Bestandteilen „Star“ und „Concept“ verbunden durch einen Bindestrich zusammengesetzt. Der aus dem englischen Sprachraum stammende Begriff „Star“ ist - neben anderen Bedeutungsinhalten - eine im Deutschen zur Anpreisung der Spitzenstellung einer Ware oder
Dienstleistung gebräuchliche Qualitätsangabe (vgl insoweit die umfängliche „Star“-
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, zB 33 W (pat) 127/02 - ID-Star;
28 W (pat) 53/02 - Alaska Star oder auch 27 W (pat) 159/01 - ECOSTAR).
Das ebenfalls englische Wort „Concept“ ist klanglich mit dem entsprechenden
deutschen Wort „Konzept“ (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch,
1999, S 141) identisch. Die Schreibweise läßt ebenfalls an den deutschen Begriff
denken, weil es gerade bei Ausdrücken, die in der englischen und deutschen
Sprache ähnlich sind und die die gleichen, meist lateinischen Wurzeln haben, üblich ist, gelegentlich c und k auszutauschen, nicht zuletzt, um den Eindruck von
weltweiter Tätigkeit zu suggerieren und dem allgemeinen Trend zu englischen
Ausdrücken auf zahlreichen Waren- und Dienstleistungsgebieten zu folgen (ähnlich auch BPatG 29 W (pat) 50/00 - CallConcept; BPatG 32 W (pat) 62/00 - Concept; BPatG 32 W (pat) 183/95 - CONCEPT ONE und HABM R 0 854/01-2 - NEW
CONCEPT).
Zwar weist der Anmelder zutreffend darauf hin, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt
wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 24, 421 - RATIO-
NAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall für die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen auch
das allgemeine Publikum, bezogen auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen einen eindeutigen, rein beschreibenden Begriffsinhalt. Wie die Markenstelle insoweit bereits zutreffend ausgeführt hat, werden die angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich der angemeldeten Waren der Klassen 9 und 15 sowie
auch hinsichtlich der begehrten Dienstleistungen der Klasse 35 ohne weiteres annehmen, daß diese auf einem besonders gut durchdachten, hochwertigen Konzept beruhen. Die vom Anmelder insoweit genannten weiteren Bedeutungsinhalte,
wie etwa „berühmte Sache im Sinne von berühmtes Konzept“ bzw hinsichtlich des
Bestandteils „Star“ ein „astrologischer Stern im Sinne von Sterndeutung“ sowie
auch ein „Filmstar“ sind in diesem Zusammenhang fernliegend und kommen daher
nicht in Betracht.
Für diese Deutung spricht auch die vom Senat durchgeführte Internetrecherche,
aus der sich ergeben hat, daß der Begriff „Star-Concept“ bereits beschreibende
Verwendung findet. So bezeichnet beispielsweise die Heidelberger Druckmaschinen AG eine Gesamtlösung zur Verwendung von Druckmaschinen als „Star-
Konzept“. Auch Siemensprodukte werden mit dem Begriff „Star-Konzept“ beworben (www.maschinenmarkt.de). Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke daher in bezug auf die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen in ihrem beschreibenden Gehalt als „besonders hochwertiges Konzept“ erkennen und damit nicht als Betriebskennzeichen ansehen.
Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses, was hier
jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Absatz 2
Nr 1 oder Nr 2 Markengesetz zuzulassen, insbesondere nicht, weil die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die vom Anmelder diesbezüglich genannten Entscheidungen des Bundespatentgerichts bzw des HABM betreffen Marken, die jeweils die Bestandteile des
hier angemeldeten Gesamtzeichens „Star“ und „Konzept“ in Alleinstellung oder in
anderer Kombination enthalten. Eine abweichende Entscheidung zu dem hier
streitgegenständlichen Gesamtbegriff bezüglich der begehrten Waren und Dienstleistungen ist bisher nicht ergangen.
Winkler
Baumgärtner
Dr. Hock
Ko