Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 04.11.2003 – 33 W (pat) 190/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 190/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 29 303.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 10. Mai 2001 die Wortmarke

Star-Concept

für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild,

Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, CD's, Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte

und

Computer, sowie die dazugehörige Software;

mechanische sowie elektrische und elektronische Musikinstrumente;

Hilfestellung beim Betrieb oder der Leitung eines Handelsunternehmens, die Durchführung von Geschäften oder Handelsverrichtungen eines Industrie- oder Handelsunternehmens;

Zusammenstellung verschiedener Waren

für Dritte zur Erleichterung der Ansicht und des Erwerbs dieser Waren durch den

Verbraucher;

Dienstleistungen, die sich auf das Registrieren, Abschreiben,

Abfassen, Zusammenstellen oder das systematische Ordnen von

schriftlichen Mitteilungen und Aufzeichnungen beziehen sowie die

Auswertung oder Zusammenstellung von mathematischen oder

statistischen Daten;

Dienstleistungen einer Werbeagentur sowie das Verteilen von

Prospekten oder sonstigem Werbematerial direkt oder durch die

Post oder das Verteilen von Warenmustern und Warenproben."

Die Markenstelle

für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom

27. März 2003 gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz zurückgewiesen. Sie hat

ausgeführt, daß die Wortkombination einen Hinweis auf Waren oder Dienstleistungen darstelle, die auf einem hervorragenden hochwertigen Konzept beruhen würden. In Verbindung mit den angemeldeten Waren der Klasse 9 würden die angemeldeten Verkehrskreise dem Zeichen entnehmen, daß es sich um Geräte von

hoher Qualität handle, da ihre Herstellung auf einem besonders gut durchdachten

Konzept beruhe. Gleiches gelte für die Waren der Klasse 15. Hinsichtlich der

Dienstleistungen der Klasse 35 würden die Dienstleistungen unter Zuhilfenahme

besonders durchdachter Strategien angeboten werden.

Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt der Anmelder,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Hilfsweise regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Er trägt vor, daß den beiden Markenbestandteilen „Star“ und „Concept“ jeweils

zahlreiche Bedeutungen zukämen. Aufgrund dieser Bedeutungsinhalte lasse der

Gesamtbegriff zwangsläufig ebenfalls mehrere Bedeutungen zu, was zu einer diffusen Zweideutigkeit des begehrten Zeichens führe.

Er trägt vor, daß es zahlreiche unterschiedliche Entscheidungen des Bundespatentgerichts und des HABM zu den Begriffen „Star“ und „Concept“ in Alleinstellung

oder in Kombination gebe. Eine höchstrichterliche Entscheidung fehle bisher.

Das besondere rechtliche Interesse des Anmelders an einer höchstrichterlichen

Entscheidung sei auch darin begründet, daß die Bezeichnung „Star-Concept“ das

schlagwortartige Kürzel von zwei Firmen des Anmelders bilde, die im Handelsregister eingetragen seien. Außerdem benutze er die Bezeichnung „Star-Concept“ in

seiner E-Mail-Adresse. Aus diesem Grund habe er ein berechtigtes Interesse

höchstrichterlich entschieden zu erfahren, ob er aus seinem Firmenschlagwort ggf

gegen Dritte vorgehen könne.

Der Senat hat den Anmelder unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf

Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Daraufhin hat dieser seinen Terminsantrag zurückgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung „Star-Concept“

hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses

nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die

Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Absatz 1 Markengesetz zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,

um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr vgl BGH WRP 2001, 1 082

- marktfrisch; GRUR 2002, 540 - MEPRAZOK). Kann demnach einer Wortmarke

kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch

sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die

vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (st Rspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1 089 - Yes).

Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs nach dem Erlaß der jüngsten Entscheidung des Europäischen

Gerichtshofs „Farbe Orange“ (MarkenR 2003, 227 ff) in Zukunft in vollem Umfang

weiter aufrechterhalten werden können. Jedenfalls wird die angemeldete Marke

selbst den bisher vom Bundesgerichtshof aufgestellten niedrigen Anforderungen

an die Unterscheidungskraft nicht gerecht.

Die angemeldete Bezeichnung ist aus den beiden Bestandteilen „Star“ und „Concept“ verbunden durch einen Bindestrich zusammengesetzt. Der aus dem englischen Sprachraum stammende Begriff „Star“ ist - neben anderen Bedeutungsinhalten - eine im Deutschen zur Anpreisung der Spitzenstellung einer Ware oder

Dienstleistung gebräuchliche Qualitätsangabe (vgl insoweit die umfängliche „Star“-

Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, zB 33 W (pat) 127/02 - ID-Star;

28 W (pat) 53/02 - Alaska Star oder auch 27 W (pat) 159/01 - ECOSTAR).

Das ebenfalls englische Wort „Concept“ ist klanglich mit dem entsprechenden

deutschen Wort „Konzept“ (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch,

1999, S 141) identisch. Die Schreibweise läßt ebenfalls an den deutschen Begriff

denken, weil es gerade bei Ausdrücken, die in der englischen und deutschen

Sprache ähnlich sind und die die gleichen, meist lateinischen Wurzeln haben, üblich ist, gelegentlich c und k auszutauschen, nicht zuletzt, um den Eindruck von

weltweiter Tätigkeit zu suggerieren und dem allgemeinen Trend zu englischen

Ausdrücken auf zahlreichen Waren- und Dienstleistungsgebieten zu folgen (ähnlich auch BPatG 29 W (pat) 50/00 - CallConcept; BPatG 32 W (pat) 62/00 - Concept; BPatG 32 W (pat) 183/95 - CONCEPT ONE und HABM R 0 854/01-2 - NEW

CONCEPT).

Zwar weist der Anmelder zutreffend darauf hin, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt

wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 24, 421 - RATIO-

NAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall für die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen auch

das allgemeine Publikum, bezogen auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen einen eindeutigen, rein beschreibenden Begriffsinhalt. Wie die Markenstelle insoweit bereits zutreffend ausgeführt hat, werden die angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich der angemeldeten Waren der Klassen 9 und 15 sowie

auch hinsichtlich der begehrten Dienstleistungen der Klasse 35 ohne weiteres annehmen, daß diese auf einem besonders gut durchdachten, hochwertigen Konzept beruhen. Die vom Anmelder insoweit genannten weiteren Bedeutungsinhalte,

wie etwa „berühmte Sache im Sinne von berühmtes Konzept“ bzw hinsichtlich des

Bestandteils „Star“ ein „astrologischer Stern im Sinne von Sterndeutung“ sowie

auch ein „Filmstar“ sind in diesem Zusammenhang fernliegend und kommen daher

nicht in Betracht.

Für diese Deutung spricht auch die vom Senat durchgeführte Internetrecherche,

aus der sich ergeben hat, daß der Begriff „Star-Concept“ bereits beschreibende

Verwendung findet. So bezeichnet beispielsweise die Heidelberger Druckmaschinen AG eine Gesamtlösung zur Verwendung von Druckmaschinen als „Star-

Konzept“. Auch Siemensprodukte werden mit dem Begriff „Star-Konzept“ beworben (www.maschinenmarkt.de). Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke daher in bezug auf die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen in ihrem beschreibenden Gehalt als „besonders hochwertiges Konzept“ erkennen und damit nicht als Betriebskennzeichen ansehen.

Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses, was hier

jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Absatz 2

Nr 1 oder Nr 2 Markengesetz zuzulassen, insbesondere nicht, weil die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die vom Anmelder diesbezüglich genannten Entscheidungen des Bundespatentgerichts bzw des HABM betreffen Marken, die jeweils die Bestandteile des

hier angemeldeten Gesamtzeichens „Star“ und „Konzept“ in Alleinstellung oder in

anderer Kombination enthalten. Eine abweichende Entscheidung zu dem hier

streitgegenständlichen Gesamtbegriff bezüglich der begehrten Waren und Dienstleistungen ist bisher nicht ergangen.

Winkler

Baumgärtner

Dr. Hock

Ko