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BPatG Beschluss vom 05.04.2000 – 32 W (pat) 62/00

32. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 04 690.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. April 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst sowie

des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

"Concept"

für

"Saunaanlagen, nämlich Saunakabinen, Dampfkabinen, feuchtwarme Bäder, keramische Bäder, Aromabäder, Wärmekabinen,

Saunaöfen; Zubehör der vorgenannten Waren, nämlich Duschen,

Fußbäder, Tauchbecken, Massagebänke, Ruhebänke, Sonnenbänke, Kleiderspende, elektrische und elektronische Steuerungen

für Saunaöfen"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Anmeldung als freihaltungsbedürftige und

nicht unterscheidungskräftige Angabe beanstandet mit der Begründung, "Concept"

stelle in Verbindung mit den beanspruchten Waren einen Sachhinweis darauf dar,

daß diese Saunaanlagen, das genannte Zubehör, die elektrischen und

elektronischen Steuerungen für Saunaöfen das Ergebnis eines klar umrissenen

Plans seien, alle zu einem Programm für ein bestimmtes Vorhaben gehörten oder

dafür bestimmt seien.

Die Markenstelle hat sodann die Anmeldung mit Beschluß vom 27. Juli 1999 durch

einen Beamten des gehobenen Dienstes und die hiergegen gerichtete Erinnerung

mit Beschluß vom 17. November 1999 durch einen Beamten des höheren

Dienstes wegen bestehenden Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Beanstandungsbescheid Bezug genommen, nachdem die Anmelderin keine Stellungnahme

hierzu und keine Erinnerungsbegründung eingereicht hatte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

die Beschlüsse vom 27. Juli 1999 und 17. November 1999 aufzuheben.

Von einer Beschwerdebegründung hat sie abgesehen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der

Amtsakte der Anmeldung 399 04 690.9 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der

Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG der

Eintragung der angemeldeten Bezeichnung entgegensteht.

Auch der Senat ist der Überzeugung, daß es sich bei der Bezeichnung "Concept"

um eine beschreibende Angabe handelt, die nicht unterscheidungskräftig gemäß

Zu Recht ist die Markenstelle in dem Beanstandungsbescheid davon ausgegangen, daß sich den inländischen Verkehrskreisen der Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung zwanglos im Sinne von "Konzept, Konzeption" erschließt (vgl von Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, englisch-deutsch I, S 347;

Langenscheidts Wörterbuch englisch-deutsch, S 141). Der Verkehr ist aus der

Werbung daran gewöhnt, daß das Konzept bzw die Konzeption eine maßgebliche

Rolle spielt, wie sich u.a. aus dem Wörterbuch der Werbesprache (ROTHFUSS

VERLAG, S 126) ergibt, in dem "Konzept" als "Wertversprechen" erläutert wird.

Darüber hinaus wird auf Werbebeispiele wie "Qualitätskonzept", "Energiekonzept",

"einzigartiges Qualitätskonzept", "Erfolgskonzept", "Computer-Konzept" oder auch

nur "Konzept" verwiesen. Auch das Lexikon Werbung von Gabler (S 61, 170)

nimmt auf die Verwendung des Begriffes in der Bedeutung "Bezeichnung für einen

geistigen oder künstlerischen Einfall oder für den Entwurf eines Werkes" Bezug

und weist darauf hin, daß auch von

"Unternehmenskonzeption" und

"Werbekonzeption" die Rede ist. Da sich zudem die Verwendung des Begriffes

"Konzept" - bzw in der auch in der deutschen Sprache nicht unüblichen

Schreibweise "C", also wie das Markenwort - auf die unterschiedlichsten

Warenbereiche bezieht, sind die inländischen Verbraucher generell und damit

auch der von den beanspruchten Waren angesprochene Verkehr daran gewöhnt,

mit "Konzept" oder "Concept" darauf hingewiesen zu werden, daß die Waren auf

einer - durchdachten - Konzeption beruhen. Hierbei ist ohne Belang, daß

"Concept" in Alleinstellung verwendet wird. Denn die angemeldete Bezeichnung

bedarf nicht zwingend eines Zusatzes, um darauf hinweisen zu können, daß den

beanspruchten Waren eine "Konzeption" zugrundeliegt. Dementsprechend wird

"Konzept" im Wörterbuch der Werbesprache auch in Alleinstellung erwähnt.

Daher wird der inländische Verkehr in "Concept" lediglich einen Sachhinweis, nicht

aber ein Betriebskennzeichen sehen, so daß die zur Eingtragung erforderliche

Unterscheidungskraft zu verneinen ist.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Da sie ihre Beschwerde im übrigen nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich,

inwieweit sie die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält.

Forst

Klante

Fuchs-Wissemann

Na