Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 04.11.2003 – 33 W (pat) 320/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 06 522.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richters Baumgärtner und Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

MediaVenture

Die Wortmarke

soll für die Dienstleistungen der

Klasse 36: Dienstleistungen eines Finanzberaters; Finanzierungen, nämlich

Eigenkapitalfinanzierungen, Risikokapitalfinanzierungen, Beteiligungskapitalfinanzierungen, Wachstumskapitalfinanzierungen; Börsenfinanzierungen; Informationsverarbeitung;

Klasse 38: Dienstleistungen einer Media-Agentur; Erstellen von Multimedia-Präsentationen, Dienstleistungen eines Telekommunikationsanbieters

Klasse 41: Ausbildung und Schulung; Organisation von Veranstaltungen zur

Schulung, Bildung und Unterhaltung

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 14. August 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Unter einem „Media Venture“ sei ein Unternehmen

mit Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet der Medien, insbesondere der neuen Medien wie dem Internet, zu verstehen. Da die beanspruchten Dienstleistungen

sämtlich in Bezug zu der Planung und Gründung eines „Media Venture“ stünden

oder der Information über Media Ventures und damit deren Vorbereitung und Planung dienten, würden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete

Marke nicht als einen individuellen Hinweis auf den Anbieter der Dienstleistungen

sehen, sondern sie vielmehr ausschließlich in ihrem allgemeinen Sinngehalt auffassen. Im weiteren spiele es auch keine entscheidende Rolle, dass in dem angemeldeten Zeichen die beiden Wörter „Media“ und „Venture“ zusammengeschrieben seien, da diese, wenn sie überhaupt auffalle, als Stilelement der Werbesprache aufgefasst werde.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin form- und fristgereicht

Beschwerde eingereicht, diese aber bisher nicht begründet und sich zu dem ihr

vom Senat übermittelten Rechercheergebnis ebenfalls nicht geäußert.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da dem Zeichen für die

beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8

Abs. 2 Nr.1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h.

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl. BGH WRP 2001, 1082 – marktfrisch; GRUR 2002,

540 – OMEPRAZOK, m.w.N.). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr

ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann

einer Wortmarke kein

für die

fraglichen Dienstleistungen

im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen

Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt

dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke für die beanspruchten

Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft, da „MediaVenture“ für sie

eine im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt.

Das Zeichen setzt sich, auf Grund der Großschreibung des zweiten Wortes ohne

weiteres erkennbar, aus den Bestandteilen „Media“ und „Venture“ zusammen.

„Media“ ist als Plural von „Medium“ ein im Deutschen aus Zusammensetzungen

wie Multimedia, Mediaanalyse, Media Man (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch

7. Auflage 2000) geläufiger Begriff, der sich auf die im weitesten Sinne technischen Mittel bezieht, über die Meinungen, Informationen, Werbung und Kulturgüter vermittelt werden, nämlich auf die Massenmedien Film, Funk, Fernsehen,

Presse (vgl. Duden, das Fremdwörterbuch 7. Auflage 2001) und zunehmend auch

auf das Internet. „Venture“ hat grundsätzlich eine Vielzahl von Bedeutungen, das

Wort ist den inländischen Verkehrskreisen aber im Wesentlichen aus zwei Zusammensetzungen bekannt, nämlich aus „Jointventure“ oder Joint Venture“ (vorübergehender oder dauernder Zusammenschluss von Unternehmen zum Zweck

der gemeinsamen Ausführung von Unternehmen, vgl. Duden, das Fremdwörterbuch 7. Auflage 2001) mit der Bedeutung „Unternehmen“ und aus „Venturecapital“

oder „Venture-Capital“ (Risikokapital vgl. Duden, a.a.O.) mit der Bedeutung „Risiko“. Dies ergibt aber keine relevante Mehrdeutigkeit des angemeldeten Zeichens. Zwar kommen für die angemeldete Wortfolge die Bedeutungen „Medienunternehmen“ und „Medienrisiko“ in Betracht. Letztere ist aber nur theoretisch,

denn sie ergibt keinen Sinn, zumal die Bedeutung „Risiko“ regelmäßig mit dem

Begriff „Kapital“ verbunden ist. Wie die Internetrecherche zwar auch ergeben hat,

taucht die angemeldete Wortfolge als Teil einer Wortkombination noch in www

berlinnews auf. Dort wird über einen Risikokapitalgeber berichtet, der „durch ...

Media-Venture-Deals ...sich ... etabliert“ hat. Im Kontext mit diesem Unternehmen

wird „Media-Venture“ zwar als Risikokapital für Medienunternehmen zu verstehen

sein (ähnlich der Selbstdarstellung auf der Web-Site der Anmelderin: „Media

Venture – Venture Capital for New Media). Aber diese Bedeutung erschließt sich

nur auf Grund des Kontextes und kann nicht als allgemeinverständlicher Inhalt der

Wortfolge „Media Venture“ angesehen werden. Für „Media Venture“ in Alleinstellung steht die Bedeutung „Medienunternehmen“ im Vordergrund, was auch folgende Fundstellen belegen: Im Impressum der „automarken. info“: „A metaspinner

media Venture“ bedeutet die Wortfolge „Medienunternehmen“ Dieselbe Bedeutung

hat sie in der Web-Site der European School of Economics: „Students research

possibilities for creating a media venture“. Bei dem Bericht über das Projekt

SETI@home handelt es sich bei der dortigen „New-Media-Venture-Unternehmung“ um die Unternehmung einer Arbeitsgemeinschaft neuer Medienunternehmen. Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 36 fehlt der Anmeldung daher jedenfalls die Unterscheidungskraft, weil das angesprochene Publikum „MediaVenture“ bei den Dienstleistungen eines Finanzberaters als Hinweis

auf dessen Spezialisierung auf Medienunternehmen und nicht als Herkunftshinweis auffasst. Dies gilt auch bei den folgenden Finanzierungsdienstleistungen und

der Informationsverarbeitung, bei denen ebenfalls der wirtschaftliche bzw. fachliche Schwerpunkt beschrieben ist. Der Begriff „MediaVenture“ beschreibt in der

Bedeutung „Medienunternehmen“ für die beanspruchten Dienstleistungen der

Klasse 38 sowie für die Dienstleistung „Unterhaltung“ die Art des Unternehmens,

in dem sie erbracht werden oder aus dem sie stammen und ist daher ebenfalls

nicht zur Unternehmenskennzeichnung geeignet. Bei den übrigen Dienstleistungen der Klasse 41 bezeichnet die Wortfolge lediglich als rein beschreibende Bestimmungsangabe die Zielgruppe der mit den beanspruchten Dienstleistungen

angesprochenen Auftraggeber und Abnehmer.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher „MediaVenture“ in Verbindung

mit den betroffenen Dienstleistungen nur im oben dargestellten Sinn verstehen

und nicht als Herkunftshinweise auf einen bestimmten Anbieter ansehen.

Die Zusammenschreibung von „Media“ und „Venture“ führt nicht zu einer Verfremdung der angemeldeten Wortmarke, die die erforderliche Unterscheidungskraft

begründen könnte. Zum einen wird die Verbindung der beiden Zeichenbestandteile durch die Großschreibung des Wortes „venture“ wieder aufgehoben, zum anderen ist diese Art der Wortbildung allgemein werbeüblich, so dass von ihr kein

Hinweischarakter ausgeht.

Winkler

Baumgärtner

Kätker

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