Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 04.11.2003 – 33 W (pat) 320/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 06 522.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richters Baumgärtner und Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
MediaVenture
Die Wortmarke
soll für die Dienstleistungen der
Klasse 36: Dienstleistungen eines Finanzberaters; Finanzierungen, nämlich
Eigenkapitalfinanzierungen, Risikokapitalfinanzierungen, Beteiligungskapitalfinanzierungen, Wachstumskapitalfinanzierungen; Börsenfinanzierungen; Informationsverarbeitung;
Klasse 38: Dienstleistungen einer Media-Agentur; Erstellen von Multimedia-Präsentationen, Dienstleistungen eines Telekommunikationsanbieters
Klasse 41: Ausbildung und Schulung; Organisation von Veranstaltungen zur
Schulung, Bildung und Unterhaltung
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 14. August 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Unter einem „Media Venture“ sei ein Unternehmen
mit Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet der Medien, insbesondere der neuen Medien wie dem Internet, zu verstehen. Da die beanspruchten Dienstleistungen
sämtlich in Bezug zu der Planung und Gründung eines „Media Venture“ stünden
oder der Information über Media Ventures und damit deren Vorbereitung und Planung dienten, würden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete
Marke nicht als einen individuellen Hinweis auf den Anbieter der Dienstleistungen
sehen, sondern sie vielmehr ausschließlich in ihrem allgemeinen Sinngehalt auffassen. Im weiteren spiele es auch keine entscheidende Rolle, dass in dem angemeldeten Zeichen die beiden Wörter „Media“ und „Venture“ zusammengeschrieben seien, da diese, wenn sie überhaupt auffalle, als Stilelement der Werbesprache aufgefasst werde.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin form- und fristgereicht
Beschwerde eingereicht, diese aber bisher nicht begründet und sich zu dem ihr
vom Senat übermittelten Rechercheergebnis ebenfalls nicht geäußert.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da dem Zeichen für die
beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8
Abs. 2 Nr.1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h.
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl. BGH WRP 2001, 1082 – marktfrisch; GRUR 2002,
540 – OMEPRAZOK, m.w.N.). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr
ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann
einer Wortmarke kein
für die
fraglichen Dienstleistungen
im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen
Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke für die beanspruchten
Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft, da „MediaVenture“ für sie
eine im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt.
Das Zeichen setzt sich, auf Grund der Großschreibung des zweiten Wortes ohne
weiteres erkennbar, aus den Bestandteilen „Media“ und „Venture“ zusammen.
„Media“ ist als Plural von „Medium“ ein im Deutschen aus Zusammensetzungen
wie Multimedia, Mediaanalyse, Media Man (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch
7. Auflage 2000) geläufiger Begriff, der sich auf die im weitesten Sinne technischen Mittel bezieht, über die Meinungen, Informationen, Werbung und Kulturgüter vermittelt werden, nämlich auf die Massenmedien Film, Funk, Fernsehen,
Presse (vgl. Duden, das Fremdwörterbuch 7. Auflage 2001) und zunehmend auch
auf das Internet. „Venture“ hat grundsätzlich eine Vielzahl von Bedeutungen, das
Wort ist den inländischen Verkehrskreisen aber im Wesentlichen aus zwei Zusammensetzungen bekannt, nämlich aus „Jointventure“ oder Joint Venture“ (vorübergehender oder dauernder Zusammenschluss von Unternehmen zum Zweck
der gemeinsamen Ausführung von Unternehmen, vgl. Duden, das Fremdwörterbuch 7. Auflage 2001) mit der Bedeutung „Unternehmen“ und aus „Venturecapital“
oder „Venture-Capital“ (Risikokapital vgl. Duden, a.a.O.) mit der Bedeutung „Risiko“. Dies ergibt aber keine relevante Mehrdeutigkeit des angemeldeten Zeichens. Zwar kommen für die angemeldete Wortfolge die Bedeutungen „Medienunternehmen“ und „Medienrisiko“ in Betracht. Letztere ist aber nur theoretisch,
denn sie ergibt keinen Sinn, zumal die Bedeutung „Risiko“ regelmäßig mit dem
Begriff „Kapital“ verbunden ist. Wie die Internetrecherche zwar auch ergeben hat,
taucht die angemeldete Wortfolge als Teil einer Wortkombination noch in www
berlinnews auf. Dort wird über einen Risikokapitalgeber berichtet, der „durch ...
Media-Venture-Deals ...sich ... etabliert“ hat. Im Kontext mit diesem Unternehmen
wird „Media-Venture“ zwar als Risikokapital für Medienunternehmen zu verstehen
sein (ähnlich der Selbstdarstellung auf der Web-Site der Anmelderin: „Media
Venture – Venture Capital for New Media). Aber diese Bedeutung erschließt sich
nur auf Grund des Kontextes und kann nicht als allgemeinverständlicher Inhalt der
Wortfolge „Media Venture“ angesehen werden. Für „Media Venture“ in Alleinstellung steht die Bedeutung „Medienunternehmen“ im Vordergrund, was auch folgende Fundstellen belegen: Im Impressum der „automarken. info“: „A metaspinner
media Venture“ bedeutet die Wortfolge „Medienunternehmen“ Dieselbe Bedeutung
hat sie in der Web-Site der European School of Economics: „Students research
possibilities for creating a media venture“. Bei dem Bericht über das Projekt
SETI@home handelt es sich bei der dortigen „New-Media-Venture-Unternehmung“ um die Unternehmung einer Arbeitsgemeinschaft neuer Medienunternehmen. Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 36 fehlt der Anmeldung daher jedenfalls die Unterscheidungskraft, weil das angesprochene Publikum „MediaVenture“ bei den Dienstleistungen eines Finanzberaters als Hinweis
auf dessen Spezialisierung auf Medienunternehmen und nicht als Herkunftshinweis auffasst. Dies gilt auch bei den folgenden Finanzierungsdienstleistungen und
der Informationsverarbeitung, bei denen ebenfalls der wirtschaftliche bzw. fachliche Schwerpunkt beschrieben ist. Der Begriff „MediaVenture“ beschreibt in der
Bedeutung „Medienunternehmen“ für die beanspruchten Dienstleistungen der
Klasse 38 sowie für die Dienstleistung „Unterhaltung“ die Art des Unternehmens,
in dem sie erbracht werden oder aus dem sie stammen und ist daher ebenfalls
nicht zur Unternehmenskennzeichnung geeignet. Bei den übrigen Dienstleistungen der Klasse 41 bezeichnet die Wortfolge lediglich als rein beschreibende Bestimmungsangabe die Zielgruppe der mit den beanspruchten Dienstleistungen
angesprochenen Auftraggeber und Abnehmer.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher „MediaVenture“ in Verbindung
mit den betroffenen Dienstleistungen nur im oben dargestellten Sinn verstehen
und nicht als Herkunftshinweise auf einen bestimmten Anbieter ansehen.
Die Zusammenschreibung von „Media“ und „Venture“ führt nicht zu einer Verfremdung der angemeldeten Wortmarke, die die erforderliche Unterscheidungskraft
begründen könnte. Zum einen wird die Verbindung der beiden Zeichenbestandteile durch die Großschreibung des Wortes „venture“ wieder aufgehoben, zum anderen ist diese Art der Wortbildung allgemein werbeüblich, so dass von ihr kein
Hinweischarakter ausgeht.
Winkler
Baumgärtner
Kätker
Cl