Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 05.11.2003 – 29 W (pat) 149/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 149/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 47 074 10.99
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 17. September 2003 an den Markeninhaber und Beschwerdegegner wird
angeordnet.
G r ü n d e
Die öffentliche Zustellung war anzuordnen, weil der Aufenthaltsort des
Markeninhabers und Beschwerdegegners unbekannt ist (§ 94 Abs 2 MarkenG,
§ 185 Nr 1 ZPO). Der Verfahrensbevollmächtigte des Markeninhabers hat die
Vertretung mit Schriftsatz vom 13. August 2003 niedergelegt und auf telefonische
Nachfrage der Beschwerdeführerin erklärt, dass ihm über den Aufenthaltsort des
Markeninhabers nichts bekannt ist. Das zuletzt zuständige Einwohnermeldeamt,
bei dem der Markeninhaber unter der im Markenregister angegebenen Anschrift
gemeldet war, hat auf schriftliche Anfrage des Gerichts am 15. September 2003
mitgeteilt, dass der Markeninhaber seit dem 29. Januar 2002 unbekannt verzogen
ist. Für weitere Nachforschungen sieht der Senat keine Veranlassung.
Insbesondere ist eine erneute Anfrage beim Einwohnermeldeamt entbehrlich, da
die letzte Auskunft nur sechs Wochen zurückliegt und nicht davon auszugehen ist,
dass das Amt zwischenzeitlich neue Erkenntnisse über den Aufenthaltsort des
Markeninhabers gewonnen hat.
Grabrucker
Pagenberg
Fink
Cl