Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 05.11.2003 – 29 W (pat) 149/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 149/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 47 074 10.99

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink

beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 17. September 2003 an den Markeninhaber und Beschwerdegegner wird

angeordnet.

G r ü n d e

Die öffentliche Zustellung war anzuordnen, weil der Aufenthaltsort des

Markeninhabers und Beschwerdegegners unbekannt ist (§ 94 Abs 2 MarkenG,

§ 185 Nr 1 ZPO). Der Verfahrensbevollmächtigte des Markeninhabers hat die

Vertretung mit Schriftsatz vom 13. August 2003 niedergelegt und auf telefonische

Nachfrage der Beschwerdeführerin erklärt, dass ihm über den Aufenthaltsort des

Markeninhabers nichts bekannt ist. Das zuletzt zuständige Einwohnermeldeamt,

bei dem der Markeninhaber unter der im Markenregister angegebenen Anschrift

gemeldet war, hat auf schriftliche Anfrage des Gerichts am 15. September 2003

mitgeteilt, dass der Markeninhaber seit dem 29. Januar 2002 unbekannt verzogen

ist. Für weitere Nachforschungen sieht der Senat keine Veranlassung.

Insbesondere ist eine erneute Anfrage beim Einwohnermeldeamt entbehrlich, da

die letzte Auskunft nur sechs Wochen zurückliegt und nicht davon auszugehen ist,

dass das Amt zwischenzeitlich neue Erkenntnisse über den Aufenthaltsort des

Markeninhabers gewonnen hat.

Grabrucker

Pagenberg

Fink

Cl