Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.11.2003 – 21 W (pat) 326/03

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 326/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

g e g e n

das Patent 101 02 946

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.

Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Strößner

und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw 10.99

beschlossen:

1. Der Antrag der Einsprechenden auf Wiedereinsetzung wird

zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, daß der Einspruch als nicht erhoben gilt.

G r ü n d e :

I.

Auf die am 23. Januar 2001 eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte

Patent unter der Bezeichnung „Set dentaler Abformlöffel“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung erfolgte am 17. April 2003. Am 16. Juli 2003 erhob die

Einsprechende Einspruch unter Beifügung eines Verrechnungsschecks in Höhe

von … €. Nachdem sie darauf hingewiesen worden war, daß Verrechnungsschecks als Zahlungsmittel durch die Verordnung über die Zahlung der Kosten

des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Pat-

KostZV) seit 1. Januar 2002 entfallen sind, hat die Einsprechende den Betrag am

30. Juli 2003 überwiesen.

Die Einsprechende beantragt sinngemäß, den Einspruch als erhoben anzusehen,

hilfsweise, dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben.

Die Patentinhaberin hat sich nicht geäußert.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist zurückzuweisen, weil eine Wiedereinsetzung gem PatG § 123

Abs 1 S 2 ausgeschlossen ist. Der Einspruch gilt daher wegen nicht fristgerechter

Zahlung der Einspruchsgebühr gem PatKostG § 6 Abs 2 als nicht erhoben.

Über den Einspruch entscheidet gem PatG § 147 Abs 3 Ziff 1 idF von Artikel 7 Nr

37 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des

geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001, BGBl I, 2001, S 3656 nachfolgend

Kostenbereinigungsgesetz) der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts.

Für den Einspruch besteht seit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Kostenbereinigungsgesetz eine Gebührenpflicht, die sich aus PatKostG § 1 Abs 1, §

2 Abs 1 iVm Nr 313 600 des Gebührenverzeichnisses ergibt. Mit dem Kostenbereinigungsgesetz ist eine grundlegende Veränderung der Gebührenstruktur mit

grundsätzlicher Neuregelung der im registerrechtlichen Patentverfahren zu entrichtenden Gebühren erfolgt. Die entsprechenden Einzelvorschriften sind gestrichen und für alle Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes in dem neuen Patentkostengesetz konzentriert worden. Ob und in welcher Höhe eine Gebühr zu entrichten ist, ist damit grundsätzlich nur dem Gebührenverzeichnis zu PatKostG § 2

Abs 1 zu entnehmen. Desgleichen ergeben sich die Zahlungsfristen und die

Rechtsfolgen einer Nichtzahlung in der Regel aus dem PatKostG.

Auch die Zahlungsmodalitäten sind geändert. Zahlungen können nach der seit

dem 1. Januar 2002 geltenden Verordnung über die Zahlung der Kosten des

Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (PatKostZV,

Nr 1 bis 5) nunmehr nur noch durch Barzahlung, Überweisung auf ein Konto, Bareinzahlung auf ein Konto, Übersendung eines Abbuchungsauftrags oder durch

Erteilung einer Einziehungsermächtigung von einem Inlandskonto erfolgen. Auf

diese Änderungen und insbesondere darauf, daß die Möglichkeit der Zahlung

mittels Scheck und Gebührenmarken damit entfallen sind, ist der Rechtsverkehr

mit einem Kostenmerkblatt hingewiesen worden.

Die Gebühr für den Einspruch in Höhe von … € ist nach PatKostG § 6 Abs 1 innerhalb der für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer Handlung bestimmten Frist, also im vorliegenden Fall der Einspruchsfrist zu zahlen. Die ordnungsgemäß erfolgte Zahlung erfolgte im vorliegenden Fall, nachdem der Scheck

als Zahlungsmittel nicht mehr zugelassen ist, erst am 30. Juli 2003, und damit

nicht innerhalb der Einspruchsfrist. Der Einspruch gilt somit gem PatKostG § 6

Abs 2 als nicht erhoben

(ebenso Entscheidung des 14. Senats vom

11. August 2003, 14 W (pat) 328/02, nicht veröffentlicht).

Die deswegen von der Einsprechenden beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aufgrund der Bestimmung des § 123 Abs 1 S 2 ausgeschlossen .

Danach gilt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung nicht für die Frist zur Erhebung

des Einspruchs (PatG § 59 Abs 1). Dies gilt auch für die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr. Nach PatKostG § 6 Abs 1 ist dann, wenn, wie für die Erhebung

eines Einspruchs, eine Frist bestimmt ist, innerhalb dieser Frist die Gebühr zu

zahlen. Der wirksame Einspruch setzt danach voraus, daß innerhalb der Einspruchsfrist der Einspruch nicht nur erhoben, sondern auch die Einspruchsgebühr

entrichtet wird.

Aus dieser engen Verbindung zwischen der Einspruchserhebung und der Gebührenzahlung folgt, daß für die Beurteilung der Zahlung die gleichen Grundsätze angewendet werden müssen, wie für die Einspruchserhebung. Der Ausschluß der

Wiedereinsetzung muß sich damit zwangsläufig auch auf die verspätete Zahlung

der Einspruchsgebühr erstrecken. Im übrigen würde eine Zulassung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr

der durch den Ausschluß der Wiedereinsetzung angestrebten Rechtssicherheit

(vgl BGH GRUR 1984, 337, 338 reSp „Schlitzwand“) zuwiderlaufen. Der Einsprechenden bleibt die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage.

In gleichem Sinne hat der BGH auch bezüglich der ebenfalls im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten, gleichwohl aber nicht bestehenden Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des Einsprechenden zur Zahlung der Beschwerdegebühr entschieden (BGH, aaO, 337 ff,

„Schlitzwand“).

Dr. Winterfeldt

Dr. Franz

Dr. Strößner

Dr. Maksymiw

Pr