Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.08.2003 – 14 W (pat) 328/02

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 328/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 06 305

… 10.99

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 11. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schröder,

die Richter Dr. Wagner und Harrer sowie die Richterin Dr. Proksch-Ledig

beschlossen:

1. Der Antrag der Einsprechenden auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der Einspruch als nicht erhoben gilt.

G r ü n d e

I.

Mit Telefax vom 29. Oktober 2002 hat die T… Lampenrohr

GmbH Einspruch gegen das Patent 100 06 305 der S…-

R… GmbH erhoben. Die Gebühr für den Einspruch in Höhe von 200,-- € wurde

am 12. November 2002 gezahlt. Mit Bescheid der Rechtspflegerin des Senats

vom 20. Februar 2003 ist der Einsprechenden unter Hinweis auf die Folgen des

§ 6 Abs 2 PatKostG mitgeteilt worden, dass die tarifmäßige Einspruchsgebühr

nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten nach der am 1. August 2002

erfolgten Veröffentlichung der Erteilung des Patents entrichtet worden sei.

Mit am 15. Mai 2003 beim BPatG per Fax eingegangenen Schriftsatz vom

14. Mai 2003 hat die Einsprechende unter Bezugnahme auf eine Eingabe vom

30. Dezember 2002 mitgeteilt, dass sie in dieser Eingabe Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand beantragt habe, da die rechtzeitige Zahlung der Einspruchsgebühr

versäumt worden sei. Die versäumte Gebührenzahlung sei mittels Einzugsermächtigung zwischenzeitlich nachgeholt worden und der Eingang der Gebühr am

20. November 2002 amtseitig verbucht worden. Die Fristversäumnis sei aufgrund

eines Büroversehens eingetreten. Zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens hat

sie eine eidesstattliche Versicherung der Patentanwaltsgehilfin,

Frau U… vom 15. Mai 2003 vorgelegt.

Auf einen Zwischenbescheid des rechtskundigen Mitglieds des Senats vom 2. Juni 2003, in dem unter Darlegung der Rechtslage darauf hingewiesen wurde, dass

die im Bescheid der Rechtspflegerin angekündigte Feststellung durch Beschluss

auszusprechen sein werde, weil eine Wiedereinsetzung von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei und im Übrigen die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags

nicht dargetan sei, hat die Einsprechende Kopien ihrer Eingaben an das DPMA

vom 30. Dezember 2002 mit Anlagen, die deren Eingang beim DPMA bestätigen

sollen, vorgelegt und gebeten,

dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben.

Die Patentinhaberin beantragt,

zu beschließen, dass der Einspruch als nicht erhoben gilt.

Sie ist der Auffassung, dass der Einspruch bereits deshalb nicht wirksam sei, weil

eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist nach § 123 Abs 1 S 2 PatG ausgeschlossen und die gemäß § 6 Abs 1 S 1 PatKostG innerhalb der Frist für die Vornahme der gebührenpflichtigen Handlung zu zahlende Einspruchsgebühr eine

Wirksamkeitsvoraussetzung für den Einspruch sei, also vom Wiedereinsetzungsausschluss mitumfasst sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist zurückzuweisen, weil eine Wiedereinsetzung gemäß § 123

Abs 1 S 2 PatG ausgeschlossen ist.

Der Einspruch gilt daher wegen nicht fristgerechter Zahlung der Einspruchsgebühr

gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht erhoben.

Über den Einspruch entscheidet gemäß § 147 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 2 PatG idF

von Artikel 7 Nr 37 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem

Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001, BGBl I 2001, S 3656

(nachfolgend Kostenbereinigungsgesetz) der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts.

Für das Einspruchsverfahren vor dem Beschwerdesenat gilt ua § 59 PatG entsprechend (§ 147 Abs 3 Satz 2).

Für den Einspruch besteht seit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Kostenbereinigungsgesetz eine Gebührenpflicht, die sich aus § 1 Abs 1, § 2 Abs 1

PatKostG in Verbindung mit der Nr 313 600 des Gebührenverzeichnisses ergibt.

Mit dem Kostenbereinigungsgesetz ist eine grundlegende Veränderung der Gebührenstruktur mit grundsätzlicher Neuregelung der im registerrechtlichen Patentverfahren zu entrichtenden Gebühren erfolgt. Die entsprechenden Einzelvorschriften sind gestrichen und für alle Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes in dem

neuen Patentkostengesetz konzentriert worden. Ob und in welcher Höhe eine Gebühr zu entrichten ist, ist damit grundsätzlich nur dem Gebührenverzeichnis zu § 2

Abs 1 PatKostG zu entnehmen. Desgleichen ergeben sich die Zahlungsfristen und

die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung in der Regel nur noch aus dem PatKostG (vgl

Begründung zum Entwurf Kostenbereinigungsgesetz, 2002, 36 f).

Eine Gebührenregelung in § 59 PatG ist also entgegen der Ansicht der Einsprechenden entbehrlich bzw in der Einzelvorschrift nicht mehr vorgesehen.

Die Gebühr für den Einspruch ist nach § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 6 Abs 1

Satz 1 PatKostG innerhalb der Frist für die Vornahme dieser gebührenpflichtigen

Handlung zu zahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung gilt gemäß § 6 Abs 2 der Einspruch als nicht erhoben.

Soweit die Einsprechende geltend macht, die Zahlung der Einspruchgebühr

schuldlos versäumt zu haben, ist die von ihr beantragte Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand jedoch aufgrund der Bestimmung des § 123 Abs 1 Satz 2 PatG ausgeschlossen. Denn der Ausschluss der Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Einspruchs erfasst auch die zur wirksamen Erhebung des Einspruchs

gehörende Zahlung der Einspruchsgebühr. Der gegenteiligen Ansicht der Einsprechenden, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen § 123 Abs 1

Satz 2 PatG deshalb nicht ausgeschlossen sei, da gemäß § 59 Abs 1 PatG die

Zahlung einer Einspruchsgebühr nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, kann nicht

gefolgt werden.

Diese Ansicht übersieht zunächst die oben geschilderte neue Gebührenstruktur.

Darüber hinaus ergibt sich der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Gebührenzahlung und dem Einspruch vor allem aus der Folge, die das Gesetz für den

Fall vorschreibt, dass die Zahlung der Gebühr unterbleibt. Wird die Gebühr nicht

gezahlt, so gilt der Einspruch als nicht erhoben. Die Zahlung der Gebühr ist damit

zu einem wesentlichen Erfordernis für die Wirksamkeit des Einspruchs erhoben

worden. Vor der Zahlung ist der Einspruch ohne Bedeutung und rechtlich als nicht

vorhanden anzusehen.

Aus dieser engen Verbindung zwischen dem Einspruch und der Einspruchsgebühr

folgt, dass für die Beurteilung der Zahlung die gleichen Grundsätze angewendet

werden müssen, die für die verspätete Einreichung der Einspruchsschrift gelten.

Eine andere Beurteilung würde dieser im Wesentlichen gleichen Zweckbestimmung der Befristung des Einspruchs und der Gebührenzahlung widersprechen. In

beiden Fällen handelt es sich um die Versäumung der gleichen einheitlichen Frist,

in der beide Handlungen vorgenommen werden müssen, und beide Handlungen

erlangen nur rechtliche Wirkung, wenn sie innerhalb der Einspruchsfrist zusammentreffen.

Der Ausschluss der Wiedereinsetzung muss sich damit zwangsläufig auch auf die

verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr erstrecken.

Außerdem ist zu bedenken, dass eine Zulassung der Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung der Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr die durch den Ausschluss der Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Einspruchs angestrebte Rechtssicherheit wieder beseitigen würde.

In gleichem Sinne hat der BGH auch bezüglich der ebenfalls im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten, gleichwohl aber nicht bestehenden Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des Einsprechenden zur Zahlung der Beschwerdegebühr entschieden (BGH GRUR 1984, 337

– Schlitzwand).

Hierin liegt auch insofern kein unwiederbringlicher Rechtsnachteil für die Einsprechende, als sie später Nichtigkeitsklage erheben kann.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der Einspruchsgebühr überhaupt als zulässig erachtet werden könnte, weil insoweit trotz der Eingabe vom 2. Juli 2003

nach wie vor Bedenken bestehen, ob der Nachweis erbracht worden ist, dass dieser Antrag innerhalb der Zweimonatsfrist nach Wegfall des Hindernisses schriftlich

gestellt worden ist.

Schröder

Wagner

Harrer

Proksch-Ledig