Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 10.11.2003 – 30 W (pat) 220/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die angegriffene Marke 397 05 702
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters
Schramm
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden I wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 5. Juli 2002 teilweise aufgehoben,
nämlich, soweit darin der Widerspruch aus der Marke
1 068 176 auch bezüglich der Waren
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse
sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost
zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird wegen des Widerspruchs aus der Marke
1 068 176 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
2. Auf die Beschwerde der Widersprechenden III wird der genannte Beschluß insoweit aufgehoben, als der Widerspruch
aus der Marke DD 647 137 auch bezüglich der Waren
Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel
zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird wegen des Widerspruchs aus der Marke
DD 647 137 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Im Übrigen werden die Beschwerden der Widersprechenden I und II zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für die Waren
Farben, Firnisse, Lacke, Rostschutzmittel, Holzkonservierung;
Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und
Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; pharmzeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate
für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel
und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Edelmetalle und
deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte
Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente.
ist seit 8. August 1997 unter der Nr 397 05 702 eingetragen die Marke
Bionorma.
Widerspruch erhoben haben ua die Inhaberinnen folgender Marken
1. der Marke 1 068 176
siehe Abb. 1 am Ende
die seit 1992 eingetragen und 2002 verlängert ist für die Waren diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke zur Regulierung des Körpergewichtes; Lebensmittel zur Verwendung bei kalorienreduzierter Ernährung (ausgenommen für
medizinische Zwecke), im wesentlichen bestehend aus Proteinen, Kohlenhydraten, Fetten, Vitaminen und Mineralstoffen.
Der Widerspruch ist im Beschwerdeverfahren beschränkt worden und richtet sich
nur noch gegen die Waren der Klasse 5 mit Ausnahme der Waren Zahnfüllmittel
und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke.
2. der seit 1977 für die Waren Künstlerfarben eingetragenen, zuletzt 1996 verlängerten Marke 962 917 Norma.
3. der Marke DD 6 478 137 NORMA,
die seit 1990 ua für die Waren Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel eingetragen und 2000 verlängert worden ist.
Dieser Widerspruch ist im Beschwerdeverfahren beschränkt worden und richtet
sich nur noch gegen die Waren der Klasse 3.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Widersprüche zurückgewiesen. Begründend ist dargelegt, die Marke 1 068 176 gewinne ihre Schutzfähigkeit
hauptsächlich aus ihrer graphischen Gestaltung, so daß der zusätzliche Vokal a in
der angegriffenen Marke ausreiche, um Verwechslungen zu vermeiden. Die Widerspruchsmarke 962 971 wie auch die Widerspruchsmarke DD 647 137 unterschieden sich nach dem maßgebenden Gesamteindruck von der angegegriffenen
Marke deutlich. Zwar werde Bio in vielfältigem Zusammenhang beschreibend verwendet, jedoch entstehe durch die Wortverbindung ein insgesamt neuer Gesamteindruck.
Die Widersprechenden haben Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende aus
der Marke 1 068 176 verweist insbesondere auf das breite und auch Laien ansprechende Anwendungsgebiet der beiderseitigen Waren. Dabei könnten auch
Hörfehler nicht ausgeschlossen werden, so daß die den beiden Marken gemeinsame Lautfolge Bionorm – die Gefahr von Verwechslungen im gesamten Bereich
der Klasse 5 begründe, soweit sich der Widerspruch gegen diese Waren richte.
Die Widersprechende II hat im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass
ihre Marke in den beteiligten Kreisen bekannt und eine hohe Kennzeichnungskraft
habe. Bio werde als rein beschreibender Zusatz gesehen und schränke den Wiedererkennungswert von –Norma nicht ein. Es bestehe deshalb Verwechslungsgefahr bezüglich der Waren der Klasse 2 und einem Teil der Klasse 3.
Die Widersprechende III stützt die ihre Beschwerde vor allem darauf, daß sie als
einer der größten Discounter in Deutschland in über 1000 Filialen Waren des täglichen Bedarfs anbiete, worunter sich auch die Waren befänden, wofür die angegriffene Marke eingetragen ist. Der Widerspruchsmarke, der bereits von Haus aus
eine mindestens normale Kennzeichnungskraft zukomme, sei aufgrund besonders
intensiver Benutzung eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit zuzuordnen, die eine
entsprechend gesteigerte Kennzeichnungskraft mit sich bringe. Die Widersprechende verfüge über weitere Marken mit dem Bestandteil norma, insbesondere
01 132 278 Gartennorma, 11 52 499 Elektronorma, 11 38 601 Baunorma,
11 91 035 Vitanorma, 2 101 869 Norma Neu. In diese Markenserie reihe sich das
angegriffene Zeichen ein und stelle deshalb für den Verbraucher nur eine Kennzeichnung dar, die er ohne weiteres der Widersprechenden zuordne. Unter diesen
Umständen bestehe auch Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn.
Die Widersprechenden beantragen jeweils,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke insoweit anzuordnen, als sie diese mit ihren
Widersprüchen angreifen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerden sind zulässig, sachlich hat die Beschwerde der Widersprechenden III in vollem Umfang, die der Widersprechenden I zum Teil Erfolg. Im übrigen
sind die Beschwerden unbegründet.
Bei der Beurteilung des Rechtsbegriffs der Verwechslungsgefahr sind alle maßgebenden Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke, die Ähnlichkeit der Waren und die Ähnlichkeit der einander
gegenüberstehenden Zeichen, wobei zwischen den einzelnen Parametern jeweils
eine Wechselwirkung besteht. Unter diesen Gesichtspunkten sind die Widersprüche differenziert zu behandeln. Im einzelnen:
1. Der Widerspruch aus der Marke 1 068 176
Die Kennzeichnungskraft dieser Widerspruchsmarke mag ursprünglich nicht besonders stark ausgebildet gewesen sein, weil sie aus zwei beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt ist. Unwidersprochen ist das Zeichen jedoch bereits
seit nahezu 30 Jahren und ununterbrochen auf dem Markt und wird zur Kennzeichnung verschiedener Mittel benutzt. Es hat daher einen gewissen Bekanntheitsgrad erreichen können. Ihr Schutzumfang ist auch nicht auf die bildliche Gestaltung beschränkt, da die gewählte Schriftform zwar etwas ungewöhnlich erscheint, aber gleichwohl eine klare Erkennbarkeit des Wortes nicht verhindert, so
daß das maßgebende Publikum das Zeichen mit Bionorm artikulieren wird.
Bezüglich der Waren pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse
sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost stehen sich überwiegend identische und ansonsten im
engeren Ähnlichkeitsbereich liegende Waren gegenüber. Denn auch im Bereich
der pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnisse gibt es Präparate,
die diätetisch wirken. Ebenso wird gelegentlich Babykost wegen ihrer guten Verträglichkeit auch als Diät bei Erwachsenen verwendet.
In diesen Waren ähneln sich die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen zu
stark, als daß Verwechslungsgefahr sicher genug ausgeschlossen werden könnte.
Die Zeichen stimmen in dem klangtragenden Bionorm vollständig überein. Das
zusätzliche Schluß-a bei der angegriffenen Marke kann diese nicht aus dem
Schutzbereich der Widerspruchsmarke herausführen (vgl etwa BGH GRUR 1992,
110 dipa/dib).
Dagegen sind die ebenfalls noch angegriffenen Waren "Pflaster, Verbandmaterial"
zu weit entfernt von den Waren, für die die Widerspruchsmarke Schutz hat, um
auch insoweit noch Verwechslungsgefahr annehmen zu können, selbst wenn insoweit noch Warenähnlichkeit bestehen sollte. Verbandmaterial hält bereits zum
umfassenden Oberbegriff der pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnisse nur einen als entfernt einzustufenden Ähnlichkeitsgrad ein (vgl Richter/Stoppel, die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen 12. Aufl, S 345). Bei
den hier maßgebenden Waren der Widerspruchsmarke, die oral aufzunehmende
Mittel betreffen, die auch bei den speziellen Diätetika zur Regulierung des Körpergewichts den Lebensmittelbereich tangieren, ist dieser Abstand noch stärker.
Pflaster und Verbandmaterial sind lediglich zur äußeren Anwendung bestimmt und
haben nach allen maßgeblichen Gesichtspunkten keine näheren Gemeinsamkeiten mit den Waren, für die die Widerspruchsmarke geschützt ist. Soweit die Widersprechende anführt, sie würden in Apotheken nebeneinander feilgehalten werden können, so kann dieser Gesichtspunkt für sich allein eine nähere Ähnlichkeit
nicht begründen. Apotheken haben mittlerweile oft ein sehr reichhaltiges Warensortiment, bei dem der Verkehr auch seit langem daran gewöhnt ist, daß es von
unterschiedlichen Herstellern stammt, so daß die bloße Begegnung in den Verkaufsstätten ihn noch nicht dazu veranlaßt, den Zeichen eine gleiche Ursprungsstätte zuzurechnen.
2. Der Widerspruch aus der Marke 962 917
Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. Zwar sind Künstlerfarben keine eigenständige Ware gegenüber den Farben, für die die angegriffene Marke Schutz beantragt hat. Insoweit ist daher auch Warenidentität nicht auszuschließen. Andererseits unterscheiden sich die Marken insgesamt hinreichend. Bionorma ist gegenüber dem Widerspruchszeichen als eigenständiges Wort einzustufen, bei dem der
zwar isoliert gesehen beschreibende Bestandteil Bio nicht ohne weiteres vernachlässigt werden kann. Er ist mit dem –norma zu einem einheitlichen Wort verschmolzen. Für eine assoziative Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs 2 Nr 1 MarkenG
letzter Fall) sind hier im Gegensatz zum nachfolgend behandelten Widerspruch
keine Gesichtspunkte vorgetragen. Auch für eine Abspaltung von bio ist kein
Raum. Bio ist im Gegensatz zu den "Schulbeispielen" aktiv, forte oder extra keine
bloße verstärkende Angabe, sondern hat für das Gesamtzeichen einen durchaus
wichtigen Bedeutungsgehalt. Auch ist nicht feststellbar, dass in dem Bereich der
hier maßgebendne Waren der Klasse 2 eine langjährige und allgemeine Branchenübung besteht, solchen beschreibenden Wortteilen keinerlei kennzeichnende
Funktion Bedeutung zuzumessen (vgl im einzelnen Ströbele/Hacker, MarkenG,
7. Aufl, § 9 Rdn 444).
3. Der Widerspruch aus der Marke DD 647 137
Insoweit ist die Beschwerde begründet. Die Waren der Klasse 3 des angegriffenen
Zeichens sind alle auch im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten.
Es ist also von Warenidentität auszugehen.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mindestens gut durchschnittlich. Soweit die Widersprechende eine erhebliche Steigerung der Kennzeichnungskraft durch umfangreiche Benutzung behauptet, kann dieser Rechtsansicht
nur eingeschränkt beigetreten werden. Zwar hat der Inhaber der angegriffenen
Marke die Angaben der Widersprechenden nicht bestritten, andererseits darf jedoch nicht verkannt werden, daß sich diese Angaben vorzugsweise auf die Ladenkette der Widersprechenden beziehen und nicht die einzelnen darin angebotenen Waren betreffen. Inwieweit die einzelnen Waren mit der Widerspruchsmarke
versehen sind, ist nicht vorgetragen.
Auf den Grad der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kommt es hier
jedoch nicht entscheidend an, es besteht nämlich assoziative Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG letzter Fall). Diese betrifft zum einen die mittelbare
Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Serienmarke. Diese kann hier
allerdings nicht bejaht werden, nachdem die Widersprechende die von ihr angeführten Serienzeichen nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung derzeit
noch nicht benutzt, so daß sie das Publikum auch noch nicht an eine entsprechende Markenserie gewöhnt haben kann, in die sich das angegriffene Zeichen
einordnen ließe.
Es besteht jedoch Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (vgl Ströbele/Hacker
aaO § 9 Rdn 500 f, insbes 504). Dabei ist maßgebend, daß die Widersprechende
die Widerspruchsmarke als Firmenschlagwort verwendet und insoweit nicht nur
auf dem Lebensmittelsektor, sondern auch auf dem Bereich der hier maßgebenden Waren der Klasse 3 als Firma eine hohe Verkehrsbekanntheit besitzt. Hinzu
kommt, daß der Markenteil Bio, der bei der angegriffenen Marke vorangestellt ist,
in allgemein verständlicher Weise lediglich darauf hinweist, daß es sich insofern
um biologische Produkte handelt. Die Widersprechende hat diesbezüglich auch
belegt, daß sie jedenfalls im Bereich der Lebensmittel verschiedene mit Bio- gekennzeichnete Produkte im Sortiment hält und dafür wirbt, zB mit "die Qualitäts-
Bio-Marke mit der 25jährigen Erfahrung des Pioniers". Eine solche Aufspaltung
der herkömmlich produzierten Waren und solche, bei denen besonderer Wert auf
biologische Gesichtspunkte gelegt wird und die den insoweit entwickelten Normen
entsprechen, ist aber nicht nur im Bereich der Lebensmittel, sondern auch in dem
Bereich der hier maßgebenden Waren der Klasse 3 seit längerer Zeit zu beobachten. Trotz der insoweit gebotenen Zurückhaltung ist daher hier die Besorgnis
gerechtfertigt, daß das angesprochene Publikum, das hier nahezu alle Altersstufen und Gesellschaftsschichten betrifft, bei Begegnung mit der angegriffenen
Marke diese gedanklich mit der Widerspruchsmarke in Verbindung bringen kann
und zwar in dem Sinn, daß es engere wirtschaftliche Verflechtungen, geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art annimmt und zwar aufgrund der
Übereinstimmung in dem auch die jüngere Marke maßgebend kennzeichnenden
Markenteil Norma.
Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu
Abb. 1