Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.11.2003 – 21 W (pat) 325/02

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. November 2003

Heinrich

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

g e g e n

das Patent 196 31 470

… 6.70

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie der

Richter Dipl.-Phys. Dr. Strößner und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw

beschlossen:

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 3. August 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

und am 5. Februar 1998 offengelegte Patentanmeldung ist das nachgesuchte

Patent unter der Bezeichnung „Transportsicherung für Krankentragen“ erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 11. Juli 2002 erfolgt.

Gegen das Patent ist ein Einspruch erhoben worden.

Dem Einspruchsverfahren liegt nach Hauptantrag der am 25. August 2003 eingegangene (dort mit „Hilfsantrag“ bezeichnete) Patentanspruch 1 mit folgendem

Wortlaut zugrunde:

"Transportsicherung für Krankentragen in Krankentransportfahrzeugen mit einer im Bodenbereich des Fahrzeuges befestigbaren

Aufnahmeeinrichtung und einem in die Aufnahmeeinrichtung in

Längsrichtung des Fahrzeuges einschiebbaren und an der Krankentrage befestigbaren, im wesentlichen pilzförmig ausgebildeten

Verrastelement,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass die Aufnahmeeinrichtung (1) als im Querschnitt im wesentlichen rechteckförmiges Profilelement (3) ausgebildet ist, dessen

Schmalseiten (4, 5) im wesentlichen rechtwinklig zum Boden des

Fahrzeuges verlaufend angeordnet sind und dessen eine, die

Schmalseiten (4, 5) verbindende Seite (7) einen einseitig offen ausgebildeten Schlitz (8) zur Aufnahme des einen Verrastelementes (2)

hat, der an seinem geschlossenen Ende ein Hakenelement (9) aufweist, welches lösbar mit dem Verrastelement (2) verbindbar und

um eine im wesentlichen parallel zur Flächennormalen der die

Schmalseiten (4, 5) verbindenden Seite (7) verlaufende Achse (10)

verschwenkbar ist und dass das Hakenelement (9) als um die

Achse (10) verschwenkbare, federbelastete Sperrklinke ausgebildet

ist, welche mit einem Auslöseelement (13) verbunden und im

Profilelement (3) angeordnet ist."

Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:

"Transportsicherung für Krankentragen in Krankentransportfahrzeugen mit einer im Bodenbereich des Fahrzeuges befestigbaren Aufnahmeeinrichtung und einem in die Aufnahmeeinrichtung in Längsrichtung des Fahrzeuges einschiebbaren und an der Krankentrage

befestigbaren, im wesentlichen pilzförmig ausgebildeten Verrastelement,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass die Aufnahmeeinrichtung (1) als im Querschnitt im wesentlichen rechteckförmiges Profilelement (3) ausgebildet ist, dessen

Schmalseiten (4, 5) im wesentlichen rechtwinklig zum Boden des

Fahrzeuges verlaufend angeordnet sind und dessen eine, die

Schmalseiten (4, 5) verbindende Seite (7) einen einseitig offen ausgebildeten Schlitz (8) zur Aufnahme des einen Verrastelementes (2)

hat, der an seinem geschlossenen Ende ein Hakenelement (9) aufweist, welches lösbar mit dem Verrastelement (2) verbindbar und

um eine im wesentlichen parallel zur Flächennormalen der die

Schmalseiten (4, 5) verbindenden Seite (7) verlaufende Achse (10)

verschwenkbar ist und dass das Hakenelement (9) als um die

Achse (10) verschwenkbare, federbelastete Sperrklinke ausgebildet

ist, welche mit einem Auslöseelement (13) verbunden und im Profilelement (3) angeordnet ist, wobei

das Auslöseelement (13) als Hebel ausgebildet und mit einem Ende

drehbeweglich an der Sperrklinke befestigt ist und wobei

der Schlitz (8) zu seinem offenen Ende hin sich V-förmig erweiternd

ausgebildet ist."

Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine Transportsicherung für Krankentragen zu schaffen, die universell verwendbar und insbesondere

in einfacher Weise auch als Nachrüstelement in Krankentransportfahrzeugen einbaubar bzw. an Krankentragen montierbar ist, ohne dass die Transportsicherung

große Flächenbereiche des Fahrzeugbodens in Anspruch nimmt und wobei an

den Krankentragen vorgesehene Fahrgestellaufstellvorrichtungen mit entsprechenden Sicherungen mit der Transportsicherung handhabbar und verwendbar

sind (Sp. 2, Z. 40-50 der Patentschrift).

Zur Begründung des Einspruchs verweist die Einsprechende unter anderem auf

folgende Druckschriften:

(D3) US 5 092 722

(D4) US 4 754 946

(D5) US 4 690 364

(D8) US 3 005 656

Zur Begründung des Einspruchs führt die Einsprechende aus, dass aus der

Druckschrift (D8) neben den gattungsbildenden Merkmalen bis auf das Anordnen

der Sperrklinke im Profilkörper sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag zu entnehmen seien. Dieses einzig verbleibende Merkmal erschließe sich

dem Fachmann bei einem Blick in die Druckschrift (D3) in naheliegender Weise.

Demnach beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit. Daneben bezweifelt sie die Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, da die neu aufgenommenen Merkmale der Patentschrift nicht in eindeutiger Weise zu entnehmen seien. So sei durch die Formulierungen in der gesamten Patentschrift nicht ausgeschlossen, dass stets mehr

als ein Verrastelement vorgesehen sei und die Anordnung des Sperrelements im

Profilelement könne nicht als erfindungswesentlich entnommen werden. Zum

Hilfsantrag führt sie weiter aus, dass auch der neue Anspruch 1 nicht zulässig sei,

da in diesen aus dem erteilten Anspruch 3 nur ein Teilmerkmal aufgenommen sei,

das für sich genommen über den ursprünglichen Schutzumfang hinausgehe. Im

Übrigen beruhe auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die zusätzlichen Merkmale bereits aus

den Druckschriften (D8) bzw. (D3) bekannt seien und auch aus den Druckschriften

(D4) und (D5), welche eine Transportsicherung für einen Rollstuhl zeigen, ein Vförmig erweitertes offenes Ende zur Aufnahme eines Verrastelements bekannt sei.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit den am 25. August 2003 eingegangenen Ansprüchen 1 bis 14, hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung

überreichten Ansprüchen 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag, im übrigen

je gemäß der Patentschrift (Beschreibung, Zeichnungen) beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin führt zum Hauptantrag im Wesentlichen aus, dass die zusätzlich in den Anspruch nach Haupt- bzw. Hilfsantrag aufgenommenen Merkmale den

erteilten Unterlagen als zur Erfindung gehörig entnehmbar seien und durch die

Aufnahme eines Teilmerkmals aus dem erteilten Anspruch 3 in den Anspruch 1

ein zulässiger Patentanspruch entstehe. Weiter führt die Patentinhaberin aus,

dass sich der Patentgegenstand ganz wesentlich vom Stand der Technik nach

(D3) und (D8) unterscheide. So sei diesen Druckschrift jeweils eine als Schiene

ausgebildete Aufnahmeeinrichtung zu entnehmen, in der das Verrastelement einen langen Weg bis zur Sperrklinke zurücklegen müsse. Dies erweise sich, insbesondere bei der Hektik, die während eines Einsatzes herrsche, als nachteilig. Zudem führe die aufgeständerte Befestigung der Schiene am Fahrzeugboden nach

(D8) im Einsatz zu Verbiegungen der Schiene bei unbeabsichtigten Fehltritten.

Weiter stelle das in der Druckschrift (D8) beschriebene Hakenelement keine

Sperrklinke dar und es finde sich in keiner Druckschrift eine Anregung, eine federbelastete Sperrklinke zusätzlich im Profilelement anzuordnen. Der Gegenstand

des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag hebe sich durch die Aufnahme zusätzlicher

Merkmale noch weiter vom bekannt gewordenen Stand der Technik ab und beruhe demnach auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung

in entsprechender Anwendung von PatG § 78 (vgl. BPatG Mitt. 2002, 417, 418 –

Etikettierverfahren).

Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im einzelnen dargelegt, so dass der Patentinhaber und insbesondere der Senat daraus

abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können. Der Einspruch führt auch zum Erfolg.

A. Hauptantrag

Es kann dahingestellt bleiben, ob die geltenden Patentansprüche zulässig sind

und ob der Gegenstand nach Anspruch 1 neu ist, da der Gegenstand des Anspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 lautet:

a) Transportsicherung für Krankentragen in Krankentransportfahrzeugen

b) mit einer im Bodenbereich des Fahrzeuges befestigbaren Aufnahmeeinrichtung und

c) einem in die Aufnahmeeinrichtung in Längsrichtung des Fahrzeuges einschiebbaren und an der Krankentrage befestigbaren, im wesentlichen pilzförmig ausgebildeten Verrastelement,

dadurch gekennzeichnet, dass

d) die Aufnahmeeinrichtung

(1) als

im Querschnitt

im wesentlichen

rechteckförmiges Profilelement (3) ausgebildet ist,

e) dessen Schmalseiten (4,5) im wesentlichen rechtwinklig zum Boden des

Fahrzeuges verlaufend angeordnet sind und

f) dessen eine, die Schmalseiten (4,5) verbindende Seite (7) einen einseitig

offen ausgebildeten Schlitz (8) zur Aufnahme des einen Verrastelements (2)

hat,

g) der an seinem geschlossenen Ende ein Hakenelement (9) aufweist,

h) welches lösbar mit dem Verrastelement (2) verbindbar und

i) um eine im wesentlichen parallel zur Flächennormalen der die Schmalseiten (4,5) verbindenden Seite (7) verlaufende Achse (10) verschwenkbar ist

j) und dass das Hakenelement (9) als um die Achse (10) verschwenkbare, federbelastete Sperrklinke ausgebildet ist, welche mit einem Auslöseelement

verbunden und im Profilelement (13) angeordnet ist.

Aus der Druckschrift (D8) ist eine Transportsicherung für Krankentragen in Krankentransportfahrzeugen bekannt (vgl. Sp. 1, Z. 7-13; entspricht Merkmal a)), die

eine im Bodenbereich 8 des Fahrzeuges befestigbare Aufnahmeeinrichtung 38

(vgl. Fig. 2 und 6 in Verbindung mit Sp. 3, Z. 4-6, entspricht Merkmal b)) und ein in

die Aufnahmeeinrichtung 38 in Längsrichtung des Fahrzeuges einschiebbares und

an der Krankentrage 10 befestigbares, im wesentlichen pilzförmig ausgebildetes

Verrastelement 22,24 aufweist (vgl. Fig. 5 und 6 in Verbindung mit Fig. 1 und Sp.

2, Z. 45 bis Sp. 3, Z. 3; entspricht Merkmal c)). Neben diesen gattungsbildenden

Merkmalen ist der Druckschrift (D8) weiter zu entnehmen, dass die Aufnahmeeinrichtung 38 als im Querschnitt im wesentlichen recheckförmiges Profilelement

40,42,44 ausgebildet ist (vgl. Fig. 5 und 6 in Verbindung mit Sp. 3, Z. 4-10; entspricht Merkmal d)), wobei dessen Schmalseiten 42 im wesentlichen rechtwinklig

zum Boden des Fahrzeuges verlaufend angeordnet sind (vgl. Fig. 2, 5 und 6; entspricht Merkmal e)) und eine die Schmalseiten 42 verbindende Seite 44 einen offen ausgebildeten Schlitz über die gesamte Länge zur Aufnahme des Verrastelements 22,24 hat (vgl. den Schlitz zwischen den Teilen 44; entspricht Merkmal f)

teilweise).

Anders als beim Patentgegenstand enthält die Seite 44 einen durchgängigen

Schlitz, der auf einer Seite durch eine hülsenartige Manschette 68 geschlossen ist

(vgl. Fig. 2 und 6 in Verbindung mit Sp. 3, Z. 28-31). Die die Seitenteile 42 des

Profils verbindende Seite wird in diesem Fall durch das Profilteil 44 und die Manschette 68 gebildet. Durch diesen zweiteiligen Aufbau kann ein gängiges Strangprofil für das rechteckförmige Profilelement verwendet werden. Für den Fachmann, einen auf dem Gebiet der Konstruktion von Krankentragen in Krankentransportfahrzeugen langjährig tätigen Ingenieur, liegt es in diesem Zusammenhang auf der Hand, unter Verzicht auf ein gängiges Strangprofil, dieses zusammen mit der Manschette auch als ein einziges Teil zu fertigen.

In der Druckschrift (D8) sind zur Halterung der Krankentrage zwei pilzförmige

Elemente 22,24 vorgesehen, von denen eines über eine Verrastung in der Aufnahmeeinrichtung lösbar festsetzbar ist (vgl. das rechts hinten bzw. rechts in den

Fig. 2 bzw. 6 gezeigte pilzförmige Element 22,24). Durch die Wahl von zwei pilzförmigen Elementen ist eine genaue Fixierung der Krankentrage im Raum (kein

seitliches Ausbrechen) gegeben. Würde man nur eine pilzförmige Halterung, also

nur das eine Verrastelement, vorsehen, so könnte sich die Krankentrage zwar insgesamt nicht nach vorne und hinten bzw. zur Seite bewegen, aber sie könnte sich

um dieses eine Verrastelement drehen. Der Fachmann entnimmt den Ausführungen in (D8), ein pilzförmiges Element zur Verastung heranzuziehen und ein zweites Element ausschließlich zur Fixierung der Krankentrage gegen ein seitliches

Verdrehen einzusetzen. Für den Fall, dass diese seitliche Fixierung nicht erforderlich ist, ist es für den Fachmann naheliegend, auf das zweite pilzförmige Element

zu verzichten und demnach nur mehr das eine, für die Verrastung erforderliche,

pilzförmige Element vorzusehen. Somit gelangt der Fachmann ausschließlich

durch handwerkliches Können zum Rest des Merkmals f).

Dem Einwand der Patentinhaberin, wonach sich die aus (D8) bekannte Aufnahmeeinrichtung schon durch ihre aufgeständerte Lagerung vom Patentgegenstand

unterscheide (vgl. die Bezugszeichen 48, 50, 52, 54, 56, 58, 59, 60 in Fig. 6), kann

nicht gefolgt werden, da im geltenden Anspruch 1 über die Art der Befestigung der

Aufnahmeeinrichtung nur ausgeführt ist, dass diese im Bodenbereich des Fahrzeugs befestigbar ist. Diese Formulierung lässt die genaue Art der Befestigung

offen und schließt demnach auch eine aus (D8) bekannte Art der Befestigung ein.

Auch der weitere von der Patentinhaberin vorgetragene Einwand, dass die Aufnahmeeinrichtung nach (D8) im Gegensatz zum Streitpatent als lange Schiene

ausgebildet sei, kann nicht durchgreifen, da zum einen über die genaue Dimensionierung der Länge der Aufnahmeeinrichtung in der Streitpatentschrift keine Angaben gemacht werden, und es zum andern rein fachmännisches Handeln darstellt, bei Verzicht auf das zweite pilzförmige Element in (D8) das dort gezeigte

Profilelement in geeigneter Weise zu verkürzen.

An der Manschette 68 nach (D8), also an dem geschlossenen Ende des Profilkörpers 40,42,44, ist weiter ein Hakenelement 80 angeordnet, das lösbar mit dem

Verrastelement 22,24 verbindbar ist (vgl. Fig. 2, 4 und 5 in Verbindung mit Sp. 3,

Z. 35ff; entspricht Merkmal g) und h)). Dabei ist das Hakenelement 80 um eine im

wesentlichen parallel zur Flächennormalen der die Schmalseiten 42 verbindenden

Seite 44,68 verlaufende Achse 78 verschwenkbar (vgl. Fig. 4 in Verbindung mit

Sp. 3, Z. 35-38; entspricht Merkmal i)) und als verschwenkbare, federbelastete

(vgl. Bezugszeichen 88 in Fig. 4) Sperrklinke 82 („latch means“) ausgebildet, welche mit einem Auslöseelement 96,98,100 verbunden ist (vgl. Fig. 4 in Verbindung

mit Sp.3, Z. 44-47). Für die Patentinhaberin stellt das mit Bezugszeichen 82 bezeichnete Teil in (D8) keine Sperrklinke im Sinne des Streitpatents dar. Diese

Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen, da in (D8) ausdrücklich der Begriff

„latch means“ also Sperrklinke verwendet wird und sowohl die Sperrklinke nach

(D8) wie auch die nach Streitpatent über eine Auflauffläche das Verrastelement in

die Verraststellung eingleiten lässt und in dieser fixiert. Auch die Auslösung zur

Entriegelung erfolgt in beiden Fällen über ein Auslöselement, das die Sperrklinke

gegen die Kraft einer Feder aus der Fixierstellung in eine Offenstellung zurückzieht. Somit ist das Merkmal j) bis auf die Anordnung der Sperrklinke im Profilelement ebenfalls aus (D8) bekannt.

Nach (D8) ist das Hakenelement 82 oberhalb des Profils 40,42,44 angeordnet

(vgl. Fig. 2 und 5). Es besteht somit die Gefahr, dass das Hakenelement bei der

Hektik während eines Einsatzes durch einen Fehltritte beschädigt wird (vgl. auch

die Ausführungen der Patentinhaberin auf S. 4 des am 25.08.2003 eingegangenen

Schriftsatzes). Der Fachmann wird deshalb nach Lösungen suchen, das Hakenelement vor solchen Tritten zu schützen. Hierbei drängen sich zwei Lösungen auf.

Entweder wird das Hakenelement durch ein zusätzliches Gehäuse geschützt oder

es wird innerhalb des Profilelements 40,42,44 angeordnet. Eine entscheidende

Anregung für diese zuletzt genannte Variante erhält der Fachmann in der zum engeren Fachgebiet zu zählenden Druckschrift (D3). Dort wird ebenfalls eine Transportsicherung für Krankentragen in Krankentransportfahrzeugen beschrieben (vgl.

die Zusammenfassung), die eine Aufnahmeeinrichtung 20 bestehend aus einem

rechteckförmigen, schienenartigen Element 28, 29, 30, 31, 33, 34, 35 aufweist,

wobei innerhalb dieser Aufnahmeeinrichtung mehrere zur Fixierung von pilzförmigen Verrastelementen 94 dienende Sperrklinken 57A-C angeordnet sind (vgl. Fig.

1, 1a, 3, 4 und 5 in Verbindung mit Sp. 4, Z. 37ff und Sp. 6, Z. 10ff). Somit vermag

auch der einzig verbliebene Rest im Merkmal j) eine erfinderische Tätigkeit des

Gegenstandes nach Anspruch 1 nicht begründen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist demnach aus einer Zusammenschau der

Druckschriften (D8) und (D3) sowie dem Fachwissen nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14.

B. Hilfsantrag

Es kann dahingestellt bleiben, ob die geltenden Patentansprüche zulässig sind

und ob der Gegenstand nach Anspruch 1 neu ist, da der Gegenstand des Anspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von

dem nach Hauptantrag durch die Aufnahme folgender Merkmale:

k) wobei das Auslöseelement (13) als Hebel ausgebildet und mit einem

Ende drehbar an der Sperrklinke befestigt ist und

l) wobei der Schlitz (8) zu seinem offenen Ende hin sich V-förmig erweiternd ausgebildet ist.

In der Druckschrift (D8) ist das Auslöselement in Form eines Auslöseseils 96 realisiert, welches die federbelastete, verschwenkbare Sperrklinke 82 aus der Verriegelungsstellung ziehen kann. Dieses Seil kann dabei nur Zug- aber keine Schubkräfte übertragen. Stellt sich im laufenden Betrieb heraus, dass es wünschenswert

ist, durch die Möglichkeit der Ausübung von Schubkräften die Verrieglung der

Sperrklinke zu unterstützen, so wird der Fachmann für die Kraftübertragung statt

eines flexiblen Seiles eine starre Verbindung in Form eines Betätigungshebels

wählen. Dieses Vorgehen ist dem Fachmann bekannt, wie beispielsweise ein Blick

in die Druckschrift (D3) zeigt. Dort wird für die Kraftübertragung als Auslöseelement eine Stange 81 in Verbindung mit einem Hebel 82 verwendet (vgl. Fig. 1 in

Verbindung mit Sp. 6, Z. 11-31). Das Vorsehen eines Hebels als Auslöselement

entsprechend dem ersten Teil des Merkmals k) stellt demnach nur rein handwerkliches Können dar. Dass bei dem Einsatz eines solchen Hebels die Verbindungsstelle zwischen Hebel und Sperrklinke als drehbewegliche Verbindung ausgebildet

sein muss, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Sperrklinke um den im Merkmal

i) bezeichneten Drehpunkt verschwenkbar sein muss und der Hebel demgegenüber in der Regel einen anderen Schwenkbereich aufweist. Um diese unterschiedlichen Schwenkbereiche zu entkoppeln, ist deshalb eine drehbewegliche Befestigung des Hebels an der Sperrklinke zwingend erforderlich. Das Merkmal k) ist

demnach dem fachlichen Können des zuständigen Fachmanns zuzuordnen.

Auch das zweite neue Merkmal l) kann die erfinderische Leistung nicht begründen,

da bereits aus der Druckschrift (D8) eine V-förmige Aufweitung des dort gezeigten

Schlitzes in Form zweier Führungsflügel 64 bekannt ist. In (D8) sind diese beiden

Flügel zwar getrennt aufgesetzt, aber der Fachmann entnimmt dieser Schrift die

entscheidende Anregung zum leichteren Einführen des Verrastelements eine Vförmige Führung vorzusehen. Für den Fall, dass die die Schmalseiten verbindende Seite nach Merkmal f) und damit auch die Profilbereiche 44 eine ausreichende Breite aufweisen, kann die V-förmige Erweiterung im Bereich des offenen

Endes der Aufnahmeeinrichtung auf rein handwerkliche Weise auch direkt im Profilelement vorgesehen werden. Eine solche Aufweitung eines rechteckförmigen

Elements ist dem Fachmann im übrigen auch aus der Druckschrift (D3) bekannt

(vgl. dort die Bezugszeichen 47 und 48 in Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 4, Z. 61-

66). Das Merkmal l) ergibt sich demnach ebenfalls aus (D8) bzw. (D3) in Verbindung mit dem Fachwissen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach aus einer Zusammenschau

der Entgegenhaltungen (D8) und (D3) sowie dem Fachwissen nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13.

Dr. Winterfeldt

Dr. Franz

Dr. Strößner

Dr. Maksymiw

Pr