Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.11.2003 – 24 W (pat) 257/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 257/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 14 797 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 3. Juli 2001 und vom 6. Juni 2003
sind wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 3. Juli 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke
399 14 797 wegen des Widerspruchs aus der Marke 925 519 angeordnet. Mit
Beschluß vom 6. Juni 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen
zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt. Nach Einlegung der Beschwerde hat sie die
Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der
Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke
zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist
auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH
Mitt 1998, 264
„Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der
Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von
Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43 96).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb