Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.11.2003 – 24 W (pat) 257/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 257/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 14 797 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 3. Juli 2001 und vom 6. Juni 2003

sind wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 3. Juli 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke

399 14 797 wegen des Widerspruchs aus der Marke 925 519 angeordnet. Mit

Beschluß vom 6. Juni 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen

zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt. Nach Einlegung der Beschwerde hat sie die

Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der

Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke

zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist

auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH

Mitt 1998, 264

„Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der

Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von

Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb