Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.11.2003 – 27 W (pat) 149/01

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. November 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 45 263.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 3. April 2001 und vom 3. August 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur farbigen Eintragung (RAL 5002/Ultramarinblau) als Wort-/Bildmarke angemeldet ist

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren und Dienstleistungen

"Computer, Bildgeräte, Drucker, Baugruppen und Zubehör, nämlich Diskettenboxen, Computermäuse und –pads, Scanner, unterbrechungsfreie Stromversorgungsgeräte; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen, Aktualisieren, Design

und Vermietung von Computersoftware; Aus-, Weiter- und Fortbildung auf dem Gebiet der Daten- und Datenübertragungstechnik"

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging,

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 als nicht unterscheidungskräftige, weil schlagwortartig anpreisende Bezeichnung zurückgewiesen. Die grafische Ausgestaltung sei demgegenüber nicht hinreichend eigenartig und prägnant.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. Sie macht geltend, dass es sich bei der Bezeichnung "Blue Chip" um einen Begriff handele, der zwar im Bereich von Börse

und Wertpapierhandel eine spezielle Bedeutung habe. Im allgemeinen Verkehrsgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten sei sie

aber nicht zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen üblich. Das gelte erst recht für die beanspruchte Schreibweise "bluechip" mit blauem

Hintergrund und in besonderer Schriftart. Daher sei insoweit weder jegliche Unterscheidungskraft zu verneinen, noch bestehe an der angemeldeten Marke in ihrer

konkreten Gestaltung ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber.

II.

Die angemeldete Marke hat in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG); auch

ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) ist nicht gegeben.

Die Bezeichnung "Blue Chip" stellt zwar in bestimmten Verwendungsbereichen,

etwa dem Glücksspiel (Coupon mit höchster Wertigkeit beim Poker) oder dem

Börsen- und Wertpapierhandelsbereich (besonders werthaltige Anlagen, profitable

Unternehmen) eine Sachaussage dar. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass

es sich generell um eine rein beschreibende Angabe handelt, die jeglicher betriebskennzeichnender Eigenart entbehrte und zugunsten der Mitbewerber freigehalten werden müsste. In Bezug auf die mit der vorliegenden Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist nämlich eine Übertragung des vorgenannten Sinngehalts einer Werthaltigkeit nicht nachvollziehbar. Werthaltigkeit im

Sinne einer profitablen Anlage ist keine Eigenschaft, die mit Computer-Hard- und

Software sowie darauf bezogenen Aus-, Weiter- und Fortbildungsdienstleistungen

in Verbindung gebracht werden könnte. Eine weitere Begriffsübertragung im Sinne

einer von der Markenstelle angenommenen allgemeinen Qualitätsaussage ist weder für den allgemeinen Sprach- oder Werbegebrauch noch gar speziell für die beanspruchten Produkte feststellbar. Dementsprechend hat der Senat auch keine

Verwendung der Bezeichnung "Bluechip" in anderer als markenmäßig kennzeichnender Weise ermitteln können.

Es kommt hinzu, dass in dem betreffenden Produktbereich der Ausdruck "Chip"

nicht als Jeton oder Spielmarke im direkten Sinne oder übertragen als Anlageobjekt, sondern ohne weiteres als "Speicher" oder "Prozessor" verstanden wird, so

dass das allgemein verständliche englischsprachige Wortkonstrukt sich als "blauer

Speicher- bzw Prozessorbaustein" darstellt. Da, wie dem Senat aus anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Warenklasse 9 bekannt ist, die Einfärbung von

Speicher- und Prozessorbausteinen keineswegs üblich ist und für die Funktion

oder Qualität der Bausteine auch irrelevant wäre (vgl BGH GRUR 2002, 538 –

grün eingefärbte Prozessorengehäuse), weist die angemeldete Bezeichnung auch

insoweit nicht auf bestimmte Eigenschaften der mit ihr bezeichneten Produkte hin.

Insgesamt steht trotz eines feststellbaren Bedeutungsgehalts in anderen Zusammenhängen und einer sprachlich leichten Erfassbarkeit keine sinnvolle Sachaussage im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund der angemeldeten Bezeichnung.

Was ein mögliches Freihaltungsbedürfnis zugunsten von Mitbewerbern angeht, so

sind – ganz abgesehen von der konkreten graphisch-farblichen Gestaltung - nicht

nur für die aktuelle, sondern auch für eine zukünftige Verwendung des Begriffs "bluechip" als allgemeines Qualitätsmerkmal in den beanspruchten Waren-

und Dienstleistungsbereichen keine Anhaltspunkte ersichtlich; die Tatsache, dass

die angemeldete Marke als europäische Gemeinschaftsmarke (Nr 190 40 10) eingetragen worden ist, mithin auch für den Bereich der Ursprungssprache der Bezeichnung, spricht ebenfalls indiziell gegen ein derartiges Eintragungshindernis.

Dr. Schermer

Schwarz

Dr. van Raden

Abb. 1