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BPatG Beschluss vom 11.11.2003 – 27 W (pat) 203/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 203/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 301 35 941.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz

am 11. November 2003

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen 10.99

G r ü n d e

I

Die Bezeichnung

soll als Wort-Bildmarke für die Waren und Dienstleistungen

„Elektrotechnische und elektrische Apparate und Instrumente

(soweit in Klasse 9 enthalten), Tonfunk- und Bildfunk-,

Sende- und Empfangsgeräte;

Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, Tonaufzeichnungs- und

Wiedergabegeräte sowie daraus zusammengestellte Anlagen, Autoradios, Kofferradios, Bildaufzeichnungs- und –wiedergabegeräte sowie daraus zusammengestellte Anlagen;

Bildschirmtextmonitore und andere Datensichtgeräte, Videorekorder; Autokassettenspieler, Auto-Rundfunk-Tuner, Auto-

Verstärker, Auto-Booster, Auto-Equalizer, Auto-Lautsprecher, Auto-Fernsehempfänger, Auto-Videorekorder;

Funkgeräte zum Einbau in Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Rundfunktelefone;

Geräte für Autofahrer-Leit- und Informationssysteme, Apparate der Telekommunikation, Telefonapparate, telegrafische

Übermittlungsgeräte, Bildaufzeichnungs- und Bildwiedergabeanlagen;

Druckereierzeugnisse,

insbesondere Chip-, Code- oder

Steuerkarten und Reiseführer;

Speicherkarten;

Datenträger und Software für Informations- und Steuerungssysteme, insbesondere CD-ROM, alle vorgenannten Waren

insbesondere als digitale Straßenkarte oder für geographische Informationssysteme oder als Reiseführer, Verkehrstelematik-Geräte, Navigationsgeräte, Geräte der mobilen Kommunikation, insbesondere Autoradios, Mobiltelefone, Personal-Digital-Assistants, mobile und tragbare Rechner und

Computer (Handhelds und Palms),

mobile Telewartungs-, Teleüberwachungs-, Telematik- und

Telepräsenz-, Sende- und Empfangs-, Kommunikations- und

Manipulations-Endgeräte für Fax-, Audio-, Video-, Informations- und Datenübermittlung über beliebige Mobil- und Festkommunikationsnetze;

die Kombination aufgeführter Geräte mit Festnetzterminals

und Autoradios;

Telekommunikation, Dienstleistungen über kollektive Informationseinrichtungen, nämlich Übertragung der Information

von einem Sender an beliebig viele Empfänger, z.B. über

GSM, Broadcast oder DAB, Dienstleistungen über individuelle Informationseinrichtungen, nämlich Übertragung von

einem Sender an den Empfänger, zB Verkehrsinformationen

als SMS-Nachricht via GSM;

Produktion und Ausstrahlung von Rundfunksendungen;

Sammeln und Liefern von Nachrichten, Telekommunikation

in Form von Broadcastingdienstleistungen, nämlich Übermittlung von Informationen, zB Touristikdienste, Verkehrstelematik-, Verkehrs- und Flottenmanagement und allgemeine Telematik-Dienstleistungen, insbesondere terrestrische und satellitengestützte Hörfunkdienstleistungen“

in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 25. Juli 2002 die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei der Kombination

„TOPnews“ handele es sich um eine glatt beschreibende Angabe für die in

Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen, weil die mittlerweile eingedeutschten Begriffe „Top“ und „News“ vom Verkehr nur als „Super-Neuigkeiten,

spitzenmäßige Neuigkeiten, superaktuelle Nachrichten“ verstanden würden. In

dieser Bedeutung sei der Gesamtbegriff bereits jetzt, wie zahlreiche Internet-Auszüge belegten, auf dem einschlägigen Dienstleistungsgebiet und für die Waren

„Druckereierzeugnisse“ gängig. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die

angemeldete Bezeichnung daher nur als Aussage dahin verstehen, dass die damit

beworbenen Produkte die aktuellsten Neuentwicklungen bzw. Neuigkeiten in Spitzenqualität darstellen würden. Für die Waren der Klasse 9 stelle sie darüber hinaus auch als Werbeanpreisung allgemeiner Art dar, weil es auf diesem Warensektor üblich sei, mit der Wortkombination „Top News“ oder vergleichbaren Begriffen

auf Produktneuheiten und aktuelle Angebote aufmerksam zu machen. Auch die

grafische Ausgestaltung könne dem Zeichen keine Funktion als betrieblicher Herkunftshinweis verleihen, da die mit einfachen, gängigen und bekannten Mitteln

gestaltete Schreibweise eine werbeübliche Hervorhebung darstelle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmelderin. In ihrer Gesamtheit könne der Anmeldemarke weder die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden noch sei sie freihaltebedürftig. Der aus

Großbuchstaben gebildete Bestandteil „TOP“ sei mehrdeutig; er könne nämlich als

Kopfende, Kopf, Scheitel, Gipfel, Wipfel, Spitze, Oberfläche, obere Seite, Deckel

oder Kappe übersetzt werden; daneben sei er im Deutschen auch als Abkürzung

für „Tagesordnungspunkt“ geläufig. Da die Marke als Logo für die Übermittlung

von Informationen mit individuellem Schwerpunkt bei DAB-fähigen Geräten eingesetzt werden solle, enthalte sie zudem ein Wortspiel, indem sie den Benutzer des

Autoradios darauf hinweise, dass ihm bestimmte, von ihm zuvor thematisch festgelegte Informationen zugeleitet würden. Mit der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung „superaktuelle Nachricht“ habe das Zeichen somit nichts zu

tun. Es gehe auch nicht darum, aktuelle Neuentwicklungen zu kennzeichnen, sondern ähnlich wie das Dolby-Zeichen darauf hinzuweisen, dass das Gerät

„TOPnews“-fähig sei, damit die näher bezeichneten Dienstleistungen in Anspruch

genommen werden könnten. Im übrigen vermittle auch die über das Übliche hinausgehende grafische Ausgestaltung der Anmeldemarke das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Anmeldemarke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig ist.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der Verkehr die Wortbestandteile

„TOP news“ ohne weiteres in dem Sinn „(super-)aktuelle Nachrichten“ verstehen.

Anders als die Anmelderin meint, wohnt dem Bestandteil „TOP“ dabei keine

schutzbegründende Mehrdeutigkeit inne. Er mag zwar lexikalisch betrachtet je

nach Zusammenhang, in welchem er verwendet wird, unterschiedliche Bedeutungen haben. Vorliegend wird der Verkehr ihn aber nur in der Bedeutung verstehen,

die in Verbindung mit dem weiteren Bestandteil „news“ und mit Blick auf die mit

der Gesamtmarke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen eine sinnvolle

Gesamtaussage ergibt; dies folgt schon aus dem Grundsatz, dass die Bedeutung

eines Wortes nur aufgrund des Gesamtzusammenhangs, in welchem es verwendet wird, bestimmt werden kann. In Verbindung mit „news“ drängt sich dem Verkehr aber nur die o.g. Bedeutung auf, weil – was auch die Anmelderin letztlich

nicht in Abrede stellt - der Gesamtbegriff „top news“ bereits jetzt, wie die Markenstelle durch zahlreiche Belegstellen nachgewiesen hat, zur allgemeinen Bezeichnung der Zusammenstellung und Zurverfügungstellung der „neuesten Nachrichten“ geläufig ist. Den angesprochenen Verkehrskreisen wird daher der Gedanke,

dass „top“ auch „Kopfende, Kopf, Scheitel, Gipfel, Wipfel, Spitze, Oberfläche,

obere Seite, Deckel oder Kappe, Tagesordnungspunkt“ bedeutet, erst gar nicht

kommen.

In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird der Verkehr, zu dem wegen der Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen alle

Durchschnittsverbraucher gehören, die Bezeichnung „TOPnews“ der Anmeldemarke nur als einen Sachhinweis zu seiner Unterrichtung über sachliche Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ansehen.

Bei den elektrotechnischen und elektrischen Apparaten auf dem Multimedia- und

Nachrichtenübermittlungsgebiet soll schon nach dem eigenen Vorbringen der

Anmelderin das Anmeldezeichen nicht die betriebliche Herkunft dieser Waren

kennzeichnen, sondern der Verkehr allein auf deren Fähigkeit, bestimmte vom

jeweiligen Nutzer vorher thematisch festgelegte Nachrichten zu übertragen, mithin

auf ein technisches Merkmal dieser Apparate, hingewiesen werden. Dies entspricht der neuesten Entwicklung auf dem Multimediasektor, die vor allem darauf

abzielt, Neuigkeiten so schnell wie möglich und damit aktueller als die jeweiligen

Mitbewerber dem sie nachfragendem Markt zur Verfügung zu stellen und diesem

interaktiv zuvor die Möglichkeit einer Vorauswahl der Themen zu geben, die ihn

vor allem interessieren. Auch bei Druckereierzeugnissen und den Dienstleistungen

der Klassen 38 und 41 wird der Verkehr in der Bezeichnung „TOPnews“ ohne

weiteres nur einen Hinweis auf den Inhalt dieser Waren und Dienstleistungen

ohne jede betriebliche Unterscheidungswirkung sehen.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist auch die Wiedergabe der einzelnen

Wortelemente in unterschiedlicher Schrift und etwas versetzter Anordnung mit

Unterstreichung des Wortes „news“ nicht geeignet, der angemeldeten Marke insgesamt betriebliche Hinweiswirkung zu verleihen. Die Hervorhebung des Aussagegehalts einzelner Wortelemente durch einfache optische Mittel, wie den Wechsel von Groß- und Kleinschreibung, die Wiedergabe in einer unterschiedlichen

gängigen Schrifttype sowie Unterstreichungen, gehört zu den in der Werbung vielfach verwendeten grafischen Gestaltungen, die der Verkehr umso weniger als

individuelles betriebliches Unterscheidungsmittel wahrnimmt, je glatter beschreibend der Wortbestandteil ist, wie hier die Bezeichnung „TOP News“, die sich in

den Medien schon geradezu als Gattungsbegriff eingebürgert hat (vgl auch BGH

GRUR 2001, 1153 reSp unten – anti KALK; BPatG GRUR 1996, 410 – „Color

COLLECTION“; BPatGE 38, 239 „Jean's“).

Da die Markenstelle somit der Anmeldemarke zu Recht die Eintragung versagt

hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Schwarz

Fa