Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.11.2003 – 33 W (pat) 343/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 21 193.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Winkler und die
Richter Baumgärtner und Kätker
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Mar- 10.99
kenamts vom 19. September 2001 aufgehoben, soweit die
Anmeldung für die Dienstleistungen der Klassen
35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Aufstellen von Kosten-Preis-Analysen; Personal- und Stellenvermittlung;
36:
Immobilienwesen; Verwahrung von Wertsachen in Safes; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, nämlich Gewerberaum- und Wohnungsvermittlung, Verwaltung von
Wohn- und Gewerbeobjekten, Abschluss von Miet- und
Kaufverträgen für Wohn- und Gewerbeobjekte; Schätzung
von Kunstgegenständen;
38:
technische Übermittlung von Tele-Learning-Diensten,
Tele-Teaching-Diensten, Tele-Medizin-Diensten;
41: Betrieb einer Modellagentur für Künstler; Betrieb eines
Tonstudios; Beratung bezüglich Film- und Musikproduktion,
soweit in Klasse 41 enthalten; Vermietung von Theaterdekorationen und Filmkulissen; Veranstaltung von sportlichen
Wettbewerben; Organisation und Durchführung von Ausstellungen für kulturelle und Ausbildungszwecke; Vermieten
von Bühnendekorationen; Musikdarbietungen; Aufnahme von
musikalischen und künstlerischen Darbietungen auf Ton-,
Bild- oder Datenträger; Betrieb von Sportanlagen und Vergnügungsparks; Zeitmessung bei Veranstaltungen
zurückgewiesen worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Wortmarke
Home Shopping Europe
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 2
Farben, soweit in Klasse 2 enthalten; Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Verdünnungsmittel für Lacke und sonstige Anstrichfarben; Glaserkitt;
Klasse 3 Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Poliermittel; Fettentfernungsmittel,
nicht zur Verwendung im Zusammenhang mit Herstellungsverfahren;
Schleifmittel, nicht als Schleifsteine oder –scheiben; Seifen; Parfümeriewaren und ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;
Klasse 5
pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Präparate
für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke; Babykost; Pflaster; Verbandsmaterial; Zahnfüllmittel und
Abdruckmassen für zahnmedizinische Zwecke; Desinfektionsmittel;
Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide;
Reiseapotheken;
Klasse 8
Messerschmiedewaren, nicht als Papiermesser und nicht für medizinische Zwecke; Gabeln, Löffel; Hieb- und Stichwaffen; handgetriebene Geräte und Werkzeuge, soweit in Klasse 8 enthalten, nämlich
handbetätigte Garten- und Handwerkzeuge, handbetätigte landwirtschaftliche Geräte, Bohrer, Schraubenzieher, Sägen, Hämmer, Meißel, Handpumpen, Gewindeschneider und Einsätze für Gewindeschneider, Fräsen, Schraubenschlüssel, Seitenschneider, Zangen,
Dosenöffner, Schraubzwingen, Spannwerkzeuge, Kellen und Traufeln; Steckschlüsselsätze, Schlüssel für Innensechskantschrauben,
Hacken, Hebewinden, Flaschenzüge, Kratzer, Schergeräte, Schleifscheiben, Rohrschneidemaschinen, Hobel, Locher; Gestelle für
Handsägen; elektrische und nichtelektrische Manikürenecessaires;
handbetätigte Zerstäuber und Spritzen zum Verteilen von Insektiziden;
Klasse 9
Geräte zur Aufzeichnung, Wiedergabe oder Übertragung von Bild-
oder Tonsignalen, einschließlich Fernseher, Videorecorder, Tuner,
Kassettenrecorder, Verstärker
für Musikanlagen; Lautsprecher,
Kopfhörer, Mikrophone und CD-Spieler; sonstiges in Klasse 9 enthaltenes Zubehör für Geräte zur Aufzeichnung, Wiedergabe oder
Übertragung von Bild- oder Tonsignalen, nämlich Anschluss-, Verbindungs- oder Verlängerungskabel sowie Stecker, Dosen und
Buchsen für diese Kabel, Wurfantennen, Zimmerantennen, Antennenverstärker, elektrische Widerstände, Kabeladapter, Kupplungen
für Kabel; Geräte der Nachrichtentechnik; Satellitenempfangsanlagen, einschließlich Satellitenantennen und –receiver; Geräte für die
Telekommunikation und Teilnehmerendgeräte zur Verwendung in
Telekommunikationsnetzen, insbesondere analoge und ISDN-Telefongeräte, Bildtelefongeräte und Mobiltelefone, sowie deren Zubehör,
nämlich Anschlusskabel, Antennen, Autohalterungen, Batterien und
Akkumulatoren, Halterungen, Ladegeräte, Netzgeräte, Code-Karten,
insbesondere zur Freischaltung von Mobiltelefonen; Telefonkarten;
Anrufbeantworter; Telefaxgeräte; Telefonanlagen; Computer und
sonstige Datenverarbeitungsgeräte; Peripheriegeräte für die Daten-
und Nachrichtenverarbeitung, nämlich Computer, Laptops, Drucker,
Plotter, Lesegeräte für elektronisch gespeicherte Daten, Scanner,
Terminals, Monitore, Tastaturen, magnetische, optische und magnetooptische Laufwerke, CD- und CDi-Laufwerke, Bandlaufwerke,
Speichermedien zur Verwendung in den genannten Laufwerken,
Computermäuse und Trackballs, Organizer, nämlich elektronische
Terminkalender und Adressbücher; Einsteckkarten für Computer und
Laptops, einschließlich PCMCIA-Einsteckkarten; Modems; Netzwerke, deren Komponenten sowie in Klasse 9 enthaltene Peripheriegeräte für Netzwerke; unbespielte Datenträger und Datenträger mit
darauf gespeicherter Software oder mit Video und/oder Tonsequenzen, einschließlich Video- und Audiokassetten; Telespiele; Geldspielautomaten; Zielvorrichtungen für Schusswaffen, nämlich Zielfernrohre;
Klasse 11 Beleuchtungskörper und sonstige Lampen; Leuchtmittel für elektrische Beleuchtungskörper, insbesondere Glühlampen und Gasentladungslampen; Beleuchtungsgeräte
für Fahrzeuge; elektrische
Christbaumbeleuchtungen; Bräunungsgeräte; Dunstabzugshauben;
Heizdecken, nicht für medizinische Zwecke; Heißwassergeräte und
Boiler; Filter zur Filterung und Befeuchter zur Befeuchtung von
Raumluft; Heizradiatoren; Gefrierschränke und –truhen; Grillgeräte
für den Kücheneinsatz; Eismaschinen und –apparate; Haartrockner;
Küchenherde und Heizplatten zum Kochen und Warmhalten von
Speisen; Klimaanlagen und transportable Klimageräte zum Kühlen
von Raumluft für den persönlichen Gebrauch; Eierkocher; elektrische
Kaffeemaschinen, auch als Espressomaschinen; Geräte zum Filtern
von Trinkwasser; Geräte zum Versetzen von Trinkwasser oder sonstigen Getränken mit Kohlensäure; Taschenlampen; Tauchsieder;
Toaster; Ultraviolettlampen, nicht für medizinische Zwecke; Desinfektionsapparate; elektrische Waffeleisen; Duschkabinen; Zierbrunnen; Lampenschirme; sanitäre Anlagen und Apparate; Saunaanlagen; Ventilatoren;
Klasse 13 Schusswaffen; Futterale und Etuis für Schusswaffen; Rohrbürsten für
Gewehr- und Revolverläufe; Tränengaswaffen; Zielvorrichtungen für
Schusswaffen, ausgenommen Zielfernrohre; Patronentaschen; Munition; Sprengstoffe; Feuerwerkskörper;
Klasse 14
aus Edelmetallen hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in
der internationalen Klasse 14 enthalten, einschließlich Abzeichen,
Amulette, Armbänder, Aschenbecher, Behälter für die Küche oder
den Haushalt, Tabak- oder Puderdosen, Flakons, Handtuchhalter,
sakrale Gefäße, Tafelgeschirr; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Edelsteine; Uhren und sonstige Zeitmessinstrumente;
Klasse 15 Musikinstrumente; Futterale und Etuis für Musikinstrumente; Zubehör
für Musikinstrumente, nämlich Saiten, Kinnhalter für Geigen, Kästen
für die Aufnahme von Musikinstrumenten, Mundstücke und Ventile
für Musikinstrumente, Pedale und Tasten für Klaviere; Taktgeber für
Musiker; Notenblattwendegeräte; Taktstöcke; Stimmgabeln;
Klasse 16 Papier, Karton und Pappe sowie Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Schreibblöcke, Kopier-,
Brief- und Schmuckpapier, Grußkarten, Briefumschläge, Kartonverpackungen, Aktenordner und Schnellhefter; Taschenkalender und
Abreißkalender; Magazine, Zeitungen und sonstige Druckereierzeugnisse, einschließlich Formulare; Buchbindeartikel; gerahmte und ungerahmte Photographien, Gemälde und Bilder; Schreib- und sonstige
in Klasse 16 enthaltene Papeteriewaren, einschließlich Aktenhüllen,
Aktenordner und Schnellhefter aus Kunststoff, Papier- und Kunststoffregister, Radiergummis, Stifte, Füllfederhalter, Spitzer für Stifte,
soweit in Klasse 16 enthalten, Haftetiketten als selbstklebende Notizzettel aus Papier, Büroklammern, Locher, Hefter, in Klasse 16 enthaltene Gummibänder, Aktenhüllen, Stempel und Stempelkissen,
Füllfederhalter und Tinte für Füllfederhalter in Nachfüllflaschen und
Patronen, Radier- und Zeichenschablonen, Korrekturflüssigkeit, Zeichenbedarfsartikel, soweit in Klasse 16 enthalten; Zeichenbretter und
–tafeln; Papierservietten; Etuis, soweit in Klasse 16 enthalten; Etikettiergeräte und Etiketten, nicht aus textilem Material; Klebstoffe und
Klebebänder, soweit in Klasse 16 enthalten: Einsteckalben; elektrische und nichtelektrische Schreibmaschinen, Büroartikel, Zubehör
für Schreibmaschinen, nämlich Farbbänder und Korrekturbänder,
soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Verpackungsfolien und -
beutel aus Kunststoff; Artikel für den Künstlerbedarf, einschließlich
Pinsel und Leinwände; Zimmeraquarien und Abdeckungen für Zimmeraquarien; Zimmerterrarien, nicht für Pflanzenkulturen; Babywindeln aus Zellstoff, Papier oder Zellulose; Fahnen und Wimpel aus
Papier; Vervielfaltigungsgeräte und –maschinen;
Klasse 18
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18
enthalten, einschließlich Schultaschen, Kleidersäcke, Ledertaschen,
Lederhandtaschen, Aktentaschen und Dokumentenmappen, Reise-
und Handkoffer sowie sonstige Gepäckstücke, Gürtel und Lederriemen, Peitschen, Hundehalsbänder und –geschirre, Pferdegeschirre
und Sattlerwaren, Lederaccessoires und Etuis aus Leder, soweit in
der internationalen Klasse 18 enthalten, technische Leder; Häute und
Felle sowie Waren hieraus, soweit in der internationalen Klasse 18
enthalten; Geldbörsen, nicht aus Edelmetall; Badetaschen; Rucksäcke; Sonnenschirme; Spazier- und Wanderstöcke;
Klasse 20 Möbel und Büromöbel; Innenausbauelemente, nämlich Schrankwände, Einbauregale, Türen, Empfangstheken und Einbauteile für
vorgenannte Waren; Gardinenstangen, –rollen und –haken; Kleiderbügel und –haken, soweit in Klasse 20 enthalten; Kunstgegenstände
aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Zeitungsständer und –
halter; Bambusvorhänge; Apothekenschränke; ausgestopfte Tiere;
Bettzeug, ausgenommen Bettwäsche; Beschläge für Möbel, nicht
aus Metall; Hunde- und Katzenkörbe; Blumenständer, soweit in der
internationalen Klasse 20 enthalten; Bürsten aus Holz, Wachs oder
Kunststoff; Wanddekorationen, nicht aus textilem Material; Dekorationen aus Kunststoff für Nahrungsmittel; Flaschenkästen; Spiegelfliesen und Spiegel, soweit in der internationalen Klasse 20 enthalten; Hausnummern, nicht leuchtend und nicht aus Metall; Hundehütten; Kratzbäume für Katzen; Korbwaren, soweit in der internationalen
Klasse 20 enthalten; Lattenroste, nicht aus Metall; Laufställe für
Kleinkinder; Namensschilder, nicht aus Metall; Wiegen;
Klasse 21 Geräte und Behälter für den Haushalt und die Küche, nicht aus Edelmetall oder plattiert; Kämme; Schwämme; Bürsten, soweit in der internationalen Klasse 21 enthalten; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in der internationalen Klasse 21 enthalten; Abfalleimer;
Beregnungsgeräte; nicht elektrische Babyflaschenwärmer; Blumenübertöpfe, nicht aus Papier; Besen; nicht elektrische Bohnergeräte
und Bohnerbürsten; Filter für den Haushalt; Picknickkoffer, nämlich
Koffer mit Geschirr für Picknickzwecke; Krawattenspanner; Kamm-
und Bürstenetuis; kosmetische Geräte; Kühltaschen und –boxen,
tragbar und nichtelektrisch; Mausefallen; Blumengestecke und Halter
für Pflanzen oder Blumen zum Herstellen von Blumengestecken;
Putztücher; Sparbüchsen, nicht aus Metall; Sanduhren; Toilettennecessaires; Zimmerterrarien für Pflanzenkulturen;
Klasse 22 Seile, Bindfäden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit in der
internationalen Klasse 22 enthalten, einschließlich Abschleppseile für
Fahrzeuge; Fahrzeugplanen, Hängematten, Tragegurte, nicht aus
Metall; Markisen aus Kunststoff; Strickleitern; Schiffssegel;
Klasse 24 Stoffe und Tücher, soweit in Klasse 24 enthalten; Bettwäsche; Bettdecken; Schutzüberzüge für Matratzen und Möbel; Tagesdecken für
Betten; Tischdecken, nicht aus Papier; Textilservietten; Badewäsche,
soweit in Klasse 24 enthalten, insbesondere Textilhandtücher; Vorhänge und Gardinen aus textilen Materialien oder Kunststoff; Textiltapeten; Kissenhüllen; Reisedecken; Haushaltswäsche;
Klasse 25 Schuhe und sonstige Schuhwaren, auch für Sportzwecke; Hüte, Mützen und sonstige Kopfbedeckungen, auch für Sportzwecke; Krawatten; Schürzen; Einlegesohlen; Stollen für Sportschuhe; Babywindeln
aus textilem Material; Bekleidungsstücke, auch für Sport- und Badezwecke, als Unterbekleidungsstücke oder als Nachtwäsche;
Klasse 28 Spiele und Spielzeug, auch elektronische Spiele, soweit in Klasse 28
enthalten; Plüsch- und Stofftiere; Puppen; Spielfiguren aus Kunststoff
oder Holz; Knie- und Ellenbogenschützer sowie sonstige in Klasse
28 enthaltene Schutzpolster; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse
28 enthalten, einschließlich Rollschuhe und Inline-Skates; Scherzartikel; Christbaumschmuck; Babyrasseln; Christbaumständer; künstliche Fischköder; Faschingsmasken; Rodelschlitten; Skiwachs; Tontauben;
Klasse 29
Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild sowie Fleisch-, Fisch-, Geflügel- und
Wildprodukte, auch als Wurstwaren; nicht lebende Krusten- und
Schalentiere; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgefrorenes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Kräuter, Pilze und Nüsse
und andere Knabberartikel, soweit in Klasse 29 enthalten; Gallerten
(Gelees), Konfitüren; Fruchtmark; Fruchtsoßen; Eier, Milch, Milch-
und Mischprodukte mit überwiegendem Milchanteil, einschließlich
Käse und Käsezubereitungen, Kefir, Joghurt, Speisequark und Speisequarkzubereitungen, Dickmilch, Sahne, Butter sowie alkoholfreie
Milchgetränke und alkoholfreie Milchmischgetränke, Milchpulver;
Speiseöle und –fette; diätetische Lebensmittel für nicht medizinische
Zwecke auf der Basis von oder bestehend aus Eiweißen, Fetten oder
Fettsäuren, soweit in Klasse 29 enthalten; Fertiggerichte und Fertigdesserts, soweit in Klasse 29 enthalten; Suppen; Feinkostsalate;
Kartoffelprodukte, nämlich Pommes frites, Kroketten, Bratkartoffeln,
vorgegarte Kartoffeln, Kartoffelpuffer, Kartoffelklöße, Rösti, Reibekuchen, Kartoffelchips;
Klasse 30
Tee, Früchte- und Kräutertee, soweit in Klasse 30 enthalten; Kaffee,
Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und
Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Zucker- und Süßwaren, einschließlich Bonbons, Konfekt, Pralinen; Schokolade und Schokoladenwaren; Marzipan; Nougat; Honig,
Ahorn- und Pflanzensirup, Melasse; Hefe, Backpulver und Backaromen; Salz, Senf; Essig, Salatsoßen, Soßen (Würzmittel); diätetische
Lebensmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von oder
bestehend aus Kohlehydraten und/oder Ballaststoffen, soweit in
Klasse 30 enthalten; Gewürze und Gewürzmischungen; nicht medizinischer Kaugummi; Teigwaren; Speisestärke; Fertiggerichte, soweit
in Klasse 30 enthalten;
Klasse 32 Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke, auch aromatisiert; Gemüsesäfte, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, soweit in Klasse 32 enthalten; Molkegetränke;
Klasse 33
alkoholische Getränke, ausgenommen Biere; alkoholische Extrakte
und Essenzen;
Klasse 35
betriebswirtschaftliche Beratung; Werbung, auch als Rundfunk- oder
Fernsehwerbung; Marketing; Markt- und Meinungsforschung; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit); Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu wirtschaftlichen Zwecken oder zu Werbezwecken; Vermietung von Werbeflächen, insbesondere auch in Form von Bannerwerbung auf Seiten im Internet; Herausgabe von Werbetexten und Verbreiten von Werbeanzeigen; Vorführung von Waren oder Dienstleistungen zu Werbezwecken; Zusammenstellung und Systematisieren
von Daten in Computerdatenbanken, insbesondere von Waren- oder
Dienstleistungsangeboten Dritter im Internet; Betrieb einer Im- und
Export-Agentur; Telefonantwortdienst für Dritte; Dienstleistungen eines Call-Centers, nämlich Auftragsbearbeitung und Bearbeitung von
Reklamationen und Angebotsnachfragen; Standortermittlung von
Warensendungen mittels Computern, auch im Rahmen der Bereitstellung von Software im Internet (Tracking-Dienst); Verteilung von
Werbematerial und Warenproben; Büroarbeiten; Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung; Aufstellen von Kosten-Preis-Analysen;
Personal- und Stellenvermittlung; Durchführung von Versteigerungen
und Auktionen, auch im Rahmen von Versteigerungen im Internet;
Klasse 36 Versicherungswesen; Finanzwesen, einschließlich der Herausgabe
von Kreditkarten, der Vergabe von Krediten und Darlehen, Leasinggeschäften und des elektronischen Kapitaltransfers; Immobilienwesen; finanzielle Beratung und Versicherungsberatung; Ausgabe von
Wertmarken und Gutscheinen; Einziehen von Ausständen; Factoring;
Zollabfertigung für Dritte; Verwahren von Wertsachen in Safes;
Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Vermittlung von
Vermögensanlagen in Fonds; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, nämlich Gewerberaum- und Wohnungsvermittlung, Verwaltung von Wohn- und Gewerbeobjekten, Abschluss von Miet- und
Kaufverträgen für Wohn- und Gewerbeobjekte; Schätzung von
Kunstgegenständen;
Klasse 38
Telekommunikation, insbesondere Sammeln und Liefern von Nachrichten über Telefax, Telex, Telefon, Telegramm, E-Mail, Übertragungs- und Vermittlungsdienstleistungen für Daten-, Sprach- und Videosignale, vorgenannte Dienstleistungen auch zur Übermittlung
über das Internet; Dienstleistungen eines Call-Centers, nämlich
technische Vermittlung und Weiterleitung von Waren- und Dienstleistungsbestellungen sowie Wünschen, Anfragen und Reklamationen
von Kunden an Hersteller oder Anbieter von Waren; Bildschirmtextdienst; Datenerfassung auf dem Gebiet der Telekommunikation;
Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen, auch über Kabelnetze; Vermietung von Geräten zur Telekommunikation und zur
Daten- und Nachrichtenübertragung oder – abfrage; technische
Übermittlung von Radio- und Fernsehprogrammen, Video-On-Demand-Programmen, Near-Video-On-Demand-Programmen, Online-
Informationsdiensten, Home-Banking-Diensten, Home-Shopping-
Diensten, Bildtelefondiensten, Tele-Working-Diensten, Tele-Learning-Diensten, Tele-Teaching-Diensten, Tele-Medizin-Diensten, Videospielen und
interaktiven Fernseh- und Computerdiensten;
Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Bereitstellung des
Zugangs zum Internet, E-Mail-Dienste, Bereitstellung einer elektronischen Pinnwand, Betrieb einer Chat-Box, einer Webcam (Internet-
Kamera) und eines News-Servers im Internet; Datenübertragungsdienste zwischen vernetzten Computersystemen; Betrieb eines Internet-Cafés, nämlich entgeltliches Bereitstellen von Computern zum
Zugriff auf das Internet im Rahmen eines Ladenlokals;
Klasse 39 Auslieferung von Brief- und Warensendungen, insbesondere von
Warensendungen, die im Rahmen des elektronischen Handels online
bestellt wurden; Buchung von Reisen; Ein- und Zwischenlagerung
von Waren, soweit in Klasse 39 enthalten; Dienstleistungen eines
Frachtführers, eines Spediteurs und eines Frachtmaklers, nämlich
Transport, Lagerung von Waren und Vermittlung von Verkehrsleistungen; Verpacken von Waren; Kurierdienste; Erteilung von Auskünften über Logistik und Lagerhaltung; Veranstalten von Reisen und
Ausflugsfahrten, einschließlich Vermittlung vorgenannter Dienste;
Klasse 41 Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Konferenzen, Kolloquien, Tagungen und
Seminaren; Fernunterricht; Veranstaltung von Lotterien; Platzreservierung für Unterhaltungsdienstleistungen; Betrieb einer Modellagentur für Künstler; Betrieb eines Tonstudios; Beratung bezüglich
Film- und Musikproduktion, soweit in Klasse 41 enthalten; Vermietung von Theaterdekorationen und Filmkulissen; Vermietung von
Filmgeräten und Filmzubehör; Betrieb einer virtuellen Spielhalle im
Fernsehen oder im Internet; Durchführung von Glücksspielen; Herausgabe von Texten, insbesondere von Firmenprofilen und Unternehmensbewertungen, ausgenommen als Werbetexte; Herausgabe
von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Drucksachen, Lehrmitteln, Büchern und Schulungsunterlagen; Unterhaltung; Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und Spielshows; Show- und
Filmproduktion und Zusammenstellen von Radio-, Film- oder Fernsehprogrammen; Vermietung und Produktion von Videofilmen; Vermietung von Computerspielen; Durchführung von Live-Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken; Organisation und Durchführung von
Ausstellungen für kulturelle und Ausbildungszwecke; Vermieten von
Bühnen- und Partyraumdekorationen; Organisation und Durchführung von Konzerten; Musikdarbietungen; Aufnahme von musikalischen und künstlerischen Darbietungen auf Ton-, Bild- oder Datenträger; Betrieb von Sportanlagen und Vergnügungsparks; Zeitmessung bei Veranstaltungen
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 19. September 2001 aus den Gründen des Beanstandungsbescheids vom 13. August 2001, denen die Anmelderin nicht widersprochen hatte, zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass es dem Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an
der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle. „Home Shopping Europe“ sei eine
programmatisch darstellende Sachaussage über die Möglichkeit, die betreffenden
Waren in Form des sogenannten „Home Shoppings“ in Bereich Europa zu erwerben. Der angesprochene Verbraucher entnehme der Kennzeichnung lediglich
diese sachbezogene Information über die darunter angebotenen und vertriebenen
Waren und Dienstleistungen, aber kein individualisierendes Betriebskennzeichen
eines Unternehmens. Darüber hinaus unterliege das Zeichen als Waren- und
Dienstleistungsbeschreibung auch einem Freihaltebedürfnis zu Gunsten der Mitbewerber auf dem Markt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist
der Auffassung, die angemeldete Marke sei keinesfalls für sämtliche Waren- und
Dienstleistungen beschreibend und freihaltebedürftig.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der Senat hat der Anmelderin das Ergebnis einer Internet-Recherche übermittelt
und auf Bedenken bezüglich der Eintragbarkeit der Wortfolge für die meisten der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen hingewiesen. Die Anmelderin hat sich
hierzu nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist überwiegend nicht begründet, da dem angemeldeten Zeichen für alle Waren und einen Großteil der Dienstleistungen jedenfalls die
Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (stRspr
vgl. BGH WRP 2001, 1082 – marktfrisch; GRUR 2002, 540 – OMEPRA-
ZOK, m.w.N.). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann
einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden
und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es
keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der im Tenor genannten die erforderliche Unterscheidungskraft, da „Home Shopping Europe“ für sie eine im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt. Dies ist
unabhängig davon, dass es sich um einen lexikalisch nicht nachweisbaren
Begriff handelt und die Anmelderin ihn als Teil ihrer Firmenkennzeichnung
verwendet. Auch noch nicht belegbare Wortbildungen können einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen bzw nicht unterscheidungskräftig sein, wenn
sie sprachüblich gebildet sind und einen ohne weiteres verständlichen, für
die jeweiligen Waren und/oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden,
eindeutigen, inhaltlich hinreichend umrissenen beschreibenden Sinngehalt
aufweisen (vgl BGH GRUR 1996, 771 „THE HOME DEPOT“; BGH GRUR
1996, 770 „MEGA“; BGH GRUR 1995, 269 „U-KEY“; BGH GRUR 1995,
408 ff. „PROTECH“; BPatGE 37, 190, 192 „FERRO-BRAUSE“; BGH WRP
2000, 1140, 1141 „Bücher für eine bessere Welt“, jeweils m.w.N.). Dies ist
hier der Fall.
Das Zeichen setzt sich aus den Begriffen „home shopping“ und „Europe“
zusammen. Der ursprünglich aus dem Englischen stammende Ausdruck
„home shopping“ hat mit der Bedeutung „Einkaufen per Bestellung von zu
Hause aus (besonders über das Internet)“ Eingang in die deutsche Sprache
gefunden (vgl. Duden Das Fremdwörterbuch 7. Aufl. 2001) und wird von
den angesprochenen Verkehrskreise, die sich aus den allgemeinen
Verbrauchern und – im Bereich der Dienstleistungen – aus Fachkreisen zusammensetzen – dementsprechend ohne weiteres als Hinweis auf eine
entsprechende Einkaufsmöglichkeit über das Internet oder das Fernsehen
(auch in Verbindung mit speziellen Fernsehsendungen) mittels Online- oder
telefonischer Bestellungen verstanden (siehe auch die entsprechenden
Web-Sites von TOP-SEEK, einem Homeshopping-Portal, oder der Handelsunternehmen IKEA und Schlecker). Der Zusatz „Europe“ weist, wie die
Markenstelle zutreffend festgestellt hat, schlagwortartig darauf hin, dass die
Einkaufsmöglichkeit europaweit zur Verfügung steht, eine in diesem Segment, das sich insbesondere des grenzüberschreitenden Internets bedient,
bestehende Vertriebsstruktur (siehe auch die „Richtigstellung“ auf der Web-
Site der Anmelderin zu einem Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom
16.4.2002).
Grundsätzlich ist keine Ware für den Verkauf über Homeshopping ungeeignet, insbesondere nicht die von der Anmelderin beanspruchten Waren der
Klassen 2, 3, 5, 8, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 22, 24, 28, 29, 30, 32
und 33. Daher werden die angesprochenen Verbraucher in der angemeldeten Wortfolge insoweit keinen Unternehmenshinweis, sondern lediglich
einen sachbezogenen Hinweis darauf sehen, dass diese Waren europaweit
im Wege des Homeshopping bezogen werden können.
Auch hinsichtlich der Dienstleistungen, jeweils mit Ausnahme der im Tenor
genannten, beinhaltet das Zeichen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt. Die Dienstleistungen der Klasse 35 können sich
speziell auf die Einkaufsmöglichkeit eines europaweiten Homeshoppings
beziehen bzw. diese zum Gegenstand haben, insbesondere kann die betriebswirtschaftliche Beratung, die Markt- und Meinungsforschung und die
Erstellung von Wirtschaftsprognosen auf spezielle Marketingstrategien für
Unternehmen abzielen, die sich mit europaweitem Homeshopping befassen
(möchten). Die weiteren in Klasse 35 des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufgeführten Werbedienstleistungen können speziell europaweites Homeshopping betreffen, bei den beanspruchten Büro-Dienstleistungen, vor allem aber bei den computer- und telefongestützten wie z.B.
dem Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken, insbesondere von Waren- oder Dienstleistungsangeboten Dritter
im Internet, dem Telefonantwortdienst für Dritte sowie den Dienstleistungen
eines Call-Centers, nämlich Auftragsbearbeitung und Bearbeitung von Reklamationen und Angebotsnachfragen oder der Standortermittlung von Warensendungen mittels Computern handelt es sich um für den Betrieb eines
Homeshopping-Unternehmens regelmäßig erforderliche Dienstleistungen.
Auch bestehen zwischen dem Einkaufen und der Durchführung von Versteigerungen und Auktionen, gerade soweit diese im Internet stattfinden,
keinerlei Unterschiede, vielmehr handelt es sich regelmäßig um Kaufverträge (vgl. BGH NJW 2002, 363 ff).
Bezüglich der in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen aus der Versicherungs- und der Finanzbranche handelt es sich wie bei den Waren um
Angebote, die im Wege des Homeshopping in Anspruch genommen werden können (vgl. die Web-Site von TOP SEEK), gegebenenfalls unter vergünstigten Konditionen, denen die Ausgabe von Wertmarken oder Gutscheinen dienen kann, bzw. z.B. als Kreditrahmen den Einkauf über Homeshopping erleichtern (siehe die Web-Sites von MasterCard ® oder
Schlecker). Angesichts der Breite des angesprochenen Publikums eignet
sich ein europaweites Homeshopping ideal als Basis für Spendenaufrufe.
Bei den in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen
verweist das angemeldete Zeichen als Sachhinweis lediglich auf den speziellen Zweck, zu dem diese Dienstleistungen erbracht werden. Gleiches
gilt für die Dienstleistungen der Klasse 39, die die Logistik für ein Homeshopping-Unternehmen betreffen bzw. bei den Reiseangeboten wiederum
konkrete Angebote, die die Abnehmer über Homeshopping buchen können.
Entsprechende Hinweise enthalten die bereits angesprochene „Richtigstellung“ auf der Web-Site der Anmelderin zu einem Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 16.4.2002 und die Web-Site von TOP SEEK. Aus ihr
ergibt sich auch, dass die in Klasse 41 beanspruchten Aus- und Weiterbildungsangebote im Wege des Homeshopping wahrgenommen werden können, was damit auch die Dienstleistung „Fernunterricht“ umfasst. Ebenfalls
grundsätzlich im Wege des Homeshoppings möglich sind die in Klasse 41
beanspruchten Platzreservierungen für Unterhaltungsdienstleistungen, die
sich mit der Organisation und Durchführung von Konzerten überschneiden.
Auf Grund der Nähe zu entsprechenden Kaufgeschäften werden auch Vermietungsdienstleistungen für Filmgeräte und –zubehör, Videofilme oder
Computerspiele sowie für Partyraumdekorationen mittels Homeshopping in
Anspruch genommen. Bezüglich der Dienstleistungen, die sich mit der Herausgabe von Texten und sonstigen Druckerzeugnissen befassen, beschränkt sich die beanspruchte Wortfolge auf eine verständliche Beschreibung des möglichen Inhalts der Werke. Da bei Homeshoppingsendungen
im Fernsehen sich die Grenzen zwischen Unterhaltung, Spielshow u.ä.
verwischen, beschreibt das angemeldete Zeichen für die Dienstleistungen
„Unterhaltung; Veranstaltung von Spielshows; Show- und Filmproduktion;
Durchführung von Live-Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken“
in
sachbezogener Weise deren Zielrichtung oder Einsatzgebiet, ebenso beim
„Zusammenstellen von Radio-, Film- oder Fernsehprogrammen sowie der
„Produktion von Videofilmen“ und der „Veranstaltung von Lotterien“ bzw
dem „Durchführung von Glücksspielen“, die ohne weiteres als Kundenmagnet im Rahmen einer Verkaufssendung bzw. auf einer Web-Site für
Homeshopping durchgeführt werden und im Bezug zum Angebotssortiment
stehen und auch mittels einer virtuellen Spielhalle im Fernsehen oder im
Internet betrieben werden können.
Wegen des beschreibenden Aussagegehalts von „Home Shopping Europe“
in Bezug auf diese Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise hierin ebenso wie bei den Waren keinen Herkunftshinweis sehen.
2.
Dies gilt nicht für die vom Tenor erfassten Dienstleistungen, für die der
Wortfolge „Home Shopping Europe“ keine Eintragungshindernisse entgegenstehen.
a) Die angemeldete Marke verfügt insoweit zunächst über die erforderliche
Unterscheidungskraft. Sie ist kurz und prägnant und weist keine beschreibende Aussage für die angeführten Dienstleistungen auf. Nach
der Lebenserfahrung werden die inländischen Verkehrskreise in der
Wortfolge „Home Shopping Europe“ keinen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt für „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Aufstellen von Kosten-Preis-Analysen; Personal- und Stellenvermittlung“ sehen. Denn als Dienstleistungen, die im Wege des
Homeshopping in Anspruch genommen werden können, sind diese
Dienstleistungen nicht geeignet. Dafür, dass die Verkehrskreise von einer Beschränkung der hier in Frage stehenden Dienstleistungen auf
Unternehmen ausgehen, die sich mit europaweitem Homeshopping befassen, bestehen keine Anhaltspunkte, da insoweit kein Spezialisierungserfordernis erkennbar ist. Bei den weiteren Dienstleistungen besteht einmal durch die Art der angebotenen Objekte bzw. der in diesem
Bereich meist formbedürftigen Verträge sowie die üblicherweise erforderliche Besichtigung vor Ort kein im Vordergrund stehender Sachbezug zum Homeshopping, so im Immobilienbereich. Kein im Vordergrund
stehender Sachbezug besteht auf Grund der Spezialität der betroffenen
Gegenstände auch für die noch verbleibenden Vermietungsdienstleistungen für Theater- oder Bühnendekorationen und Filmkulissen. Des
weiteren liegen auf Grund des Umstandes, dass die Dienstleistungen
„Schätzung von Kunstgegenständen; Verwahrung von Wertsachen in
Safes“ einen unmittelbaren Kontakt zum jeweiligen Objekt erfordern und
daher nicht via Homeshopping abrufbar sind, im Vordergrund stehende
Sachbezüge fern. Ebenfalls nicht Gegenstand eines Homeshopping
kann die „technische Übermittlung von Tele-Learning-Diensten, Tele-
Teaching-Diensten, Tele-Medizin-Diensten“ sein. Sofern die Bildungsangebote Gegenstand des Angebots innerhalb des Homeshopping sein
können (s.o.), besteht im Hinblick auf die beanspruchten hier rein technischen Dienstleistungen kein inhaltlicher, im Vordergrund stehender
Bezug. Was die weiter beanspruchten Betriebe einer Modellagentur für
Künstler oder eines Tonstudios betrifft, befassen diese sich weder mit
dem Einkaufen von zu Hause aus noch können sie über Homeshopping
in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Beratungstätigkeit
bezüglich Film- und Musikproduktionen sowie die sich in einer speziellen Umgebung abspielenden Dienstleistungen „Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben; Organisation und Durchführung von Ausstellungen für kulturelle und Ausbildungszwecke; Musikdarbietungen; Aufnahme von musikalischen und künstlerischen Darbietungen auf Ton-,
Bild- oder Datenträger; Betrieb von Sportanlagen und Vergnügungsparks; Zeitmessung bei Veranstaltungen“. Insoweit kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bezogen auf diese Dienstleistungen die
Marke „Home Shopping Europe“ vom Verkehr nicht als betriebliches
Unterscheidungsmittel verstanden wird.
b) Bezüglich der vom Tenor erfassten Dienstleistungen besteht auch kein
Freihaltungsbedürfnis. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Ware oder Dienstleistungen dienen können. Die wörtlich
aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die
Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als
Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jederzeit in der Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, Urt. v.
4.5.1999 - Rs. C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723,
726 Tz. 37 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH GRUR 2000, 882, 883
- Bücher für eine bessere Welt, m.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 694 -
Test it.). Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann der Marke in ihrer
konkret angemeldeten Form keine sachbeschreibende Aussage in Bezug auf die verbleibenden Dienstleistungen zugeordnet werden, so dass
Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes
Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Marke für
diese Dienstleistungen haben könnten, nicht ersichtlich sind.
Winkler
Baumgärtner
Kätker
Cl