Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 12.11.2003 – 29 W (pat) 216/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. November 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 67 252.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin

Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 6.70

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2001 wird aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

UnifiedBanking

ist am 7. September 2000 für die Waren und Dienstleistungen

Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische (soweit

in Klasse 9 enthalten), photographische, Film-, optische, Wäge-,

Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und

-instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; CD-Roms;

Disketten; Schallplatten; Compact-Disks; Rechenmaschinen;

Datenverarbeitungsgeräte; Computer,

insbesondere

tragbare

Computer;

Internet-Router; Telephonapparate,

insbesondere

tragbare Telephonapparate; Bildtelephone; integrierte Schaltkreise;

Codierer; gespeicherte Computerprogramme; Computerperipheriegeräte; Drucker für Computer; Versicherungswesen; Finanzwesen;

Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Telekommunikation; Bildschirmtextdienst; Fernschreibdienst; Fernsprechdienst; Ausstrahlung von

Rundfunksendungen, Fernsehprogrammen, Hörfunksendungen und

Kabelfernsehsendungen; Kommunikation durch

faseroptische

Netzwerke; Mobil-Funktelefondienst; Sammeln und Liefern von

Nachrichten; Übermittlung von Nachrichten; Nachrichten- und

Bildübermittlung mittels Computer, insbesondere über das Internet;

elektronische Nachrichtenübermittlung; Übertragung von Text-,

Audio-, Videodaten über das

Internet; Übertragung von

Computerprogrammen über das

Internet; Presseagenturen;

Nachrichtenübertragung; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Satellitenübertragung; Telegrammdienst; Telegrammübermittlung; Telegraphendienst; Telekopierdienst; Telefondienst;

Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung

von Modems; Vermietung von Telekommunikationsgeräten;

Computerberatungsdienste; Erstellen von Programmen für die

Datenverarbeitung; Software-Programmierung; Aktualisieren von

Computersoftware; Computersystemanalysen; Konfiguration von

EDV-Netzwerken, einschließlich Bereitstellen der zugehörigen

Software; Programmierung von

Internetseiten; Online-Dienstleistungen, nämlich Übermittlung von Nachrichten aller Art in Ton,

Schrift und Bild, Betrieb und Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen; Internet-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und

Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken, Sammeln, Speichern, Verarbeiten und Übertragen von Daten/Nachrichten, Gestaltung, Design und Bereitstellung von Web-Seiten, Bereitstellen

von Informationen im Internet, Bereitstellen einer eCommerce-

und/oder Informations-Plattform im Internet; Aufbau und Aktualisieren von geschlossenen Benutzergruppen im Internet (Closed User

Groups); Bildreportagen; Wartung von Computer-Software; Vermietung der Zugriffszeit auf Datenbanken, insbesondere über das

Internet; Vermietung von Computer-Software; Leasing von Computerzugriffszeiten zur Datenbearbeitung; Design von Computersoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Wiederherstellung von Computerdaten; Programmierung von Datenbanken

und Systemen für den elektronischen Handel; Dienstleistungen eines Call-Centers (soweit in Klasse 38 enthalten), insbesondere

unter Nutzung des Internets; Druckarbeiten; Photographieren; Entwicklungs- und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte; Dienstleistungen eines Grafikers; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Ingenieurarbeiten; technische Projektplanung

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 12. Juli 2001 als nicht unterscheidungskräftige

Angabe zurückgewiesen. Die sprachüblich gebildete Wortverbindung sei an Begriffe wie „Unified-Messaging, Internet-Banking, Home-Banking, Online-Banking“

angelehnt. Für den Verkehr sei das Zeichen daher ohne weiteres als Sachhinweis

auf eine Zusammenfassung verschiedener Bankdienstleistungen in Netzwerken

bzw ein leichteres Agieren im Bereich der Bankdienstleistungen verständlich. Die

Anmelderin selbst verwende das Zeichen in diesem Sinne. In Verbindung mit den

beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe das Zeichen daher lediglich deren Bestimmungszweck.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Verfahren vor dem

Bundespatentgericht das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen eingeschränkt hat auf

Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische,

Film-, optische, Wäge-, Rettungsapparate und –instrumente;

Schallplatten, Presseagenturen; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Druckarbeiten; Photografieren; Dienstleistungen eines

Grafikers; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Ingenieurarbeiten.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass es sich bei „UnifiedBanking“

um eine Wortschöpfung der Anmelderin handele, die das Zeichen ausschließlich

markenmäßig verwende. Der Bestandteil „Unified“ könne sowohl „vereinigt“ als

auch „vereinheitlicht“ bedeuten, so dass der Aussagegehalt des Gesamtzeichens

unklar bleibe. Für die von der Markenstelle angenommene Bedeutung einer Zusammenführung verschiedener Bank- und Finanzdienstleistungen werde der Begriff „Multibanking“ und nicht die Angabe „Unified Banking“ verwendet. Mangels

beschreibenden Aussagegehalts sei das Zeichen daher weder freihaltebedürftig

noch fehle ihm die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und nach Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen auch in der Sache begründet. Für die Waren und

Dienstleistungen, die nunmehr noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind,

ist die angemeldete Marke weder als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. (vgl

EuGH MarkenR 2003, 450 – Doublemint; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE

– mwN.). Dies ist hier nicht der Fall.

2. Die angemeldete Marke ist erkennbar aus den beiden englischsprachigen

Bestandteilen „Unified“ und „Banking“ zusammengesetzt. In Übereinstimmung mit

dem Vortrag der Anmelderin hat die vom Senat durchgeführte Internet-Recherche

ergeben, dass die Bezeichnung bisher nur von der Anmelderin als Hinweis auf

eine Vernetzung zahlreicher Bankdienstleistungen unter einer Oberfläche

verwendet wird, zB in folgender Formulierung: „Unter dem Slogan Unified Banking

bietet adisoft ganzheitliche, umfassende e- und m-Finance-Lösungen für die

Bereiche Online-Banking, Online-Brokerage, Online-Payment und Mobile Banking

(vgl www.adisoft.de/home_de/produkte/produkte.htm).

Daneben

finden sich allerdings auch verschiedene Fundstellen

für eine

Verwendung von Begriffen wie „Unified Messaging, Unified Communication,

unified mailbox“, die alle die Verbindung verschiedener Übertragungstechniken

bzw Kommunikationsdienstleistungen unter einer gemeinsamen Oberfläche

beschreiben. Beispiele hierfür sind „E-Plus bietet seine neuen Unified-Messaging-

Dienste im Markt unter der Bezeichnung „Unified Mailbox“ an. Mit der „Unified

Mailbox“ ermöglicht E-Plus künftig einem Nutzer, alle für in eingegangen

Nachrichten mittels eines einzigen Ausgabemediums seiner Wahl abzufragen und

zu verwalten...“ (vgl www.unisys.de/library/presse_22_03_01.htm); „Als weitere

Neuerung

ist eine

„unified mailbox“ geplant, die als Anlauf und

Abwicklungsadresse für Telefon, Fax, E-Mails oder auch Sprachnachrichten

dienen soll“ (vgl http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de); „Viele Systeme, die im

Bereich Unified Communication angeboten werden, sind in sich geschlossene

Systeme, die mehr schlecht als recht mit vorhandenen Systemen zusammenarbeiten, anstatt sie zu integrieren“ (vgl www.servonic.com).

Auch der weitere Bestandteil „Banking“ ist, wie von der Markenstelle zutreffend

ausgeführt, im Zusammenhang mit virtuellen Bankdienstleistungen in Begriffen

wie „Internet-Banking; Home-Banking; Online-Banking“ weit verbreitet (vgl

http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de). Auf Grund der genannten Verwendungen ist das Gesamtzeichen daher im Zusammenhang mit Waren und

Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie ohne weiteres

als Sachhinweis auf ein vernetztes Angebot von Bankdienstleistungen verständlich.

3. Diese Bedeutung der angemeldeten Marke weist jedoch keinen konkret und

eindeutig beschreibenden Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten

Waren und Dienstleistungen auf.

Die Waren „Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische,

Film-, optische, Wäge-, Rettungsapparate und –instrumente; Schallplatten“

kommen typischerweise nicht bei der Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen

über das Internet oder mittels Mobilfunk zum Einsatz. Hinsichtlich der optischen

Geräte kommt allenfalls eine Verwendung bei Überwachung und Sicherung von

Bankgebäuden und Geldautomaten in Betracht. Insoweit besteht aber zu einer

integrierten Oberfläche

für Online-Bankkunden allenfalls ein mittelbarer

Zusammenhang, so dass „UnifiedBanking“ zur Beschreibung dieser Waren nicht

geeignet erscheint.

Für die Dienstleistungen

„Presseagenturen; Sammeln und Liefern von

Pressemeldungen; Druckarbeiten; Photografieren; Dienstleistungen eines

Grafikers“ gilt, dass sie ihrem Gegenstand nach grundsätzlich unabhängig sind

von den dargestellten Inhalten. Es ist zwar durchaus denkbar, dass sich

Pressemeldungen mit dem Thema „UnifiedBanking“ befassen, Druckarbeiten die

Herstellung einschlägigen Informationsmaterials beinhalten und die Abläufe des

Unified Banking fotografisch oder grafisch dargestellt werden. Jedoch ist nicht

ersichtlich, dass die Dienstleistungen einer Presseagentur, eines Druckers, eines

Fotografen oder eines Grafikers dafür speziellen Erfordernissen genügen oder

besondere Eigenschaften aufweisen müssen, die eine Beschreibung mit der

Angabe „UnifiedBanking“ nahe legen. Für die Dienstleistungen „wissenschaftliche

und

industrielle Forschung; Forschungen auf dem Gebiet der Technik;

Ingenieurarbeiten“ gilt Gleiches, weil auch

insoweit ein unmittelbarer

Sachzusammenhang mit einer integrierten Benutzeroberfläche für Bankkunden

nicht erkennbar ist.

4. Der angemeldeten Marke

fehlt

für die verbleibenden Waren und

Dienstleistungen auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG wegen

fehlender Unterscheidungskraft

von der Eintragung

ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten

Waren oder Dienstleistungen

im Vordergrund stehender beschreibender

Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und

nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st Rspr, vgl BGH

GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE mwN). Dies ist hier nicht der Fall, weil es sich bei

der Bezeichnung

„UnifiedBanking“

für die verbleibenden Waren und

Dienstleistungen aus den oben genannten Gründen um keine unmittelbare,

hinreichend konkrete Sachangabe handelt.

Grabrucker

Pagenberg

Fink

Cl