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BPatG Beschluss vom 12.11.2003 – 32 W (pat) 382/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. November 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 35 717 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 20. Juni 2002 aufgehoben und

die Marke 399 35 717 gelöscht.

G r ü n d e

I .

Gegen die am 22. Juni 1999 angemeldete und am 12. August 1999 für die Waren

und Dienstleistungen

Fahrzeuge; Druckereierzeugnisse; Unterhaltung, sportliche

und kulturelle Aktivitäten

eingetragene Wortmarke 399 35 717

volvisti

hat die Widersprechende als Inhaberin von drei prioritätsälteren Marken Widerspruch erhoben. Hierbei handelt es sich um

1.

die am 27. Juni 1986 eingetragene deutsche Marke 1 093 162

VOLVO,

die u.a. für

Personenwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen, Zugwagen,

Landwirtschaftstraktoren, Kettenfahrzeuge, Militärfahrzeuge,

Kipper, Amphibienfahrzeuge; Handbücher und Drucksachen

Schutz genießt,

2.

die am 27. Oktober 1998 angemeldete EU-Marke 967 638

VOLVO FOR LIFE,

eingetragen u.a. für

Autos; Organisation von Sportwettbewerben, Organisation

von Ausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke, Unterhaltung,

und 3. die am 17. Juni 1999 eingetragene deutsche Marke 398 34 056 (mit Priorität in Schweden vom 10. Januar 1998)

VOLVO OCEAN RACE,

geschützt u.a. für

Druckereierzeugnisse; Unterhaltung; Organisation von Sportwettbewerben und Sportveranstaltungen.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche mit Beschluss vom

20. Juni 2002 zurückgewiesen.

Zwar habe die Widerspruchsmarke VOLVO aufgrund langjähriger Benutzung eine

hohe Kennzeichnungskraft – die der anderen beiden Widerspruchsmarken sei

durchschnittlich -, jedoch unterlägen die sich gegenüberstehenden Marken selbst

bei einer Begegnung auf identischen Warengebieten mangels Markenähnlichkeit

keiner Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gelte sowohl für die unmittelbare

wie für die sog. assoziative Verwechslungsgefahr. Letztere sei nicht gegeben, da

der den Vergleichsmarken gemeinsame Wortanfang VOL nicht eigenständig hervortrete, der Verkehr an eine Markenserie mit diesem Stammbestandteil nicht

gewöhnt sei und keine wesensgleiche Wortbildung vorliege. Selbst wenn volvisti

als "Fans der Fahrzeugmarke VOLVO" verstanden würden, werde die jüngere

Marke nicht dem Geschäftsbetrieb der Widersprechenden zugeordnet, weil die

Markenbildung sich deutlich unterscheide und keine Branchenübung bestehe,

dass Autohersteller auf ihre Produkte mit personifizierten Markennamen hinwiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

stellt den Antrag,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Sämtliche von der jüngeren Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen

seien identisch in den Verzeichnissen zumindest jeweils einer der Widerspruchsmarken enthalten. Die Kennzeichnungskraft aller drei Widerspruchsmarken sei

sehr stark. VOLVO gehöre zu den Traditionsmarken des europäischen Automobilbaus, habe aufgrund intensiver Benutzung einen hohen Bekanntheitsgrad und sei

daher eine berühmte Marke. Die anderen beiden Widerspruchsmarken würden

jeweils durch den Bestandteil VOLVO geprägt, zumal die weiteren Bestandteile

"FOR LIFE" und "OCEAN RACE" dienstleistungsbeschreibend und daher kennzeichnungsschwach seien. Der mithin erforderliche große Abstand hinsichtlich der

Ähnlichkeit der Marken werde nicht eingehalten, so dass bereits eine unmittelbare

Verwechslungsgefahr – auch begrifflich, wegen der gemeinsamen sprachlichen

Wurzel – vorliege. Zumindest bestehe aber eine mittelbare assoziative Verwechslungsgefahr, welche noch durch die konkrete Benutzung der angegriffenen Marke

verstärkt worden sei. Das von der Markeninhaberin herausgegebene Magazin,

welches als Titel das Markenwort volvisti in der für VOLVO typischen Schriftart

enthalte, erwecke nämlich u.a. durch Abbildungen neuester Volvo-Modelle, Angebote spezieller Volvo-Reisen und Hintergrundberichte über Volvo-Fahrzeuge beim

Leser den Eindruck, es handele sich um ein von ihr – der Widersprechenden –

herausgegebenes "offizielles" VOLVO-Magazin.

Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten. Sie erstrebt die kostenpflichtige

Zurückweisung der Beschwerde.

Ihrer Ansicht nach sind die Bezeichnungen volvisti und VOLVO nicht verwechselbar. Sie habe einige Jahre mit Unterstützung der Widersprechenden erfolgreich in

den Bereichen Kundenbindung und Neukundenwerbung für Volvohändler gearbeitet. Das von ihr herausgegebene Magazin sei als Publikationsinstrument für ihr

eigenes Unternehmen geplant worden, nicht aber als Volvo-Kundenmagazin. Es

habe aber wohl als Vorlage für das von der Widersprechenden – viel später – herausgegebene Kundenmagazin gedient. Der Widersprechenden sei es nur darum

gegangen, sie – die Markeninhaberin – mit ihrem Magazin vom Markt zu verdrängen. In diesem Gesamtzusammenhang müsse auch das vorliegende Widerspruchsverfahren gesehen werden.

In der mündlichen Verhandlung, an der die Markeninhaberin gemäß vorheriger

Ankündigung nicht teilgenommen hat, sind seitens der Widersprechenden (weitere) Unterlagen zum Beleg dafür vorgelegt worden, dass die an eine Automobilmarke angefügte Endung –isti Fans oder Fahrer von Fahrzeugen der betreffenden

Marke bezeichnet. Diese Unterlagen sowie zusätzliche, vom Senat selbst am

12. November 2003 getätigte Ermittlungen im Internet waren Gegenstand der

mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und begründet. Die angegriffene jüngere Marke unterliegt der Gefahr, mit den Widerspruchsmarken VOLVO

und VOLVO FOR LIFE gedanklich in Verbindung gebracht und unter diesem

Gesichtspunkt verwechselt zu werden.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125b Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung

einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen

ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Identität

oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der

Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken, der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH

GRUR 2002, 626 – IMS). Sonstige Gesichtspunkte, etwa die von der Markeninhaberin angesprochene ursprüngliche Zusammenarbeit mit Volvohändlern bzw. die

späteren zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit der Widersprechenden im

Zusammenhang mit der Herausgabe des sog. Kundenmagazins, sind für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marken nicht

unmittelbar relevant.

1. Widerspruch aus der deutschen Marke 1 093 162

a) Die für die jüngere Marke registrierten Fahrzeuge umfassen vor allem Kraftfahrzeuge, welche im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke – der Art nach

spezifiziert – identisch enthalten sind. Druckereierzeugnisse einerseits sowie

Handbücher und Drucksachen andererseits sind ebenfalls gleiche Waren.

b) Der Marke VOLVO kommt ein großer Schutzumfang zu. Ihre Kennzeichnungskraft für Kraftfahrzeuge ist infolge langjähriger und umfangreicher inländischer Benutzung – vor allem für Personenwagen, aber auch für Lastkraftwagen

und Busse – hoch. Handbücher und (ähnliche) Drucksachen, z.B. Betriebsanleitungen und Servicehefte, werden regelmäßig von Automobilherstellern erstellt

und, teilweise bereits in Verbindung mit der Auslieferung von Neuwagen, abgegeben. Einige namhafte Unternehmen dieses Warensektors geben auch – wie von

der Widersprechenden belegt – Kundenzeitschriften heraus. Die Bekanntheit der

Automobilmarke wirkt sich daher auch bei einer Verwendung für derartige Druckerzeugnisse auf den Schutzumfang der Marke aus.

c)

In Anbetracht der Warengleichheit und der gesteigerten Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke ist folglich ein ganz erheblicher Abstand der Kollisionsmarken erforderlich; diesen hält die jüngere Marke nicht ein.

aa) Eine unmittelbare phonetische oder schriftbildliche Verwechslungsgefahr, die

zur Voraussetzung hätte, dass die eine der beiden Vergleichsmarken infolge Verhörens, Verlesens oder von Erinnerungsfehlern irrtümlich für die andere gehalten

wird (die Unterschiede also unbemerkt bleiben), kann in Anbetracht der weitgehenden Abweichungen in der Wortbildung, vor allem bezüglich Silbenanzahl und

Betonung, mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch eine unmittelbare begriffliche Ähnlichkeit im Hinblick auf eine – möglicherweise – gemeinsame sprachliche Wurzel von VOLVO und volvisti, abgeleitet vom lateinischen

Verb "volvere", ist nicht gegeben. Zum einen stellt das allgemeine Publikum derartige linguistische Überlegungen bei Waren der vorliegenden Art nicht an, zum

anderen ist es hierzu ganz überwiegend mangels Kenntnissen der lateinischen

Sprache und deren Grammatik gar nicht in der Lage.

bb) Eine gedankliche Verbindung, die zu einer mittelbaren begrifflichen Verwechslungsgefahr (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 497) führt,

drängt sich jedoch vorliegend aus einem anderen Grund geradezu auf, weil volvisti

nämlich die Bezeichnung der Liebhaber (Fans) bzw. der passionierten Fahrer von

Fahrzeugen der Marke VOLVO ist. Die ursprünglich aus Italien stammende

Gepflogenheit – weshalb entsprechende Web-Seiten oftmals in italienischer Sprache gehalten sind -, durch Anfügung der Endung –isti an eine Automobilmarke die

Fans/Fahrer zu bezeichnen und diese Zielgruppe so anzusprechen, hat in den

letzten Jahren auf Deutschland und andere Länder, etwa auch des englischsprachigen Bereichs, übergegriffen, wie die seitens der Widersprechenden vorgelegten

Unterlagen und die vom Senat getätigten Ermittlungen, die Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung waren, eindeutig belegen. So finden sich

neben Volvisti im Internet, teilweise auch auf Seiten in deutscher Sprache, u.a. die

Bezeichnungen Alfisti, Bianchisti, BMWisti, Ferraristi, Fiatisti, Fordisti, Golfisti,

Jaguaristi, Lancisti, Maseratisti, MGisti, Opelisti, Porschisti, Skodisti und VWisti.

Die nach den Regeln der italienischen Grammatik korrekte Einzahlform lautet an

sich "Volvista" usw.,

jedoch wird auf einer deutschsprachigen Webseite

(http://www.ciao.de) in einem Testbericht über Gepäckraumteiler bereits die

Gleichsetzung von Volvisti mit einer Einzelperson vorgenommen ("Ja, ich bin ein

Volvofan ... Aus meinen anderen Berichten wisst Ihr ja bereits wie lange ich ein

Volvisti bin ..."). Dass in volvisti das Endungs-O von VOLVO fehlt, steht einer

assoziativen Verwechslung nicht entgegen. Denn wie bei anderen Automobilmarken, die auf einen Vokal enden (z.B. Alfa, Lancia, Porsche, Skoda), fällt dieser bei

der "Personifizierung" durch Anfügung der Endung –isti weg. Für einen halbwegs

aufmerksamen Interessenten und Kunden, auf den bei der Verwechslung infolge

gedanklichen In-Verbindung-Bringens bereits generell (Ströbele/Hacker, a.a.O.,

§ 9 Rdn. 470), in besonderem Maße aber auf dem Automobilsektor (und mit diesem in Verbindung stehenden Waren und Dienstleistungen) abgestellt werden

muss, ist der Zusammenhang zwischen der Kfz-Marke und der Bezeichnung des

Fahrers/Liebhabers auch in diesen Fällen offensichtlich. Zwar liegt hier keine Zeichenserie vor, weshalb es auch keiner Erörterung bedarf, ob bereits die gemeinsame Eingangssilbe VOL oder die Buchstabenfolge VOLV als Stammbestandteil

mit Hinweischarakter auf das Unternehmen der Widersprechenden in Betracht

kommt. Für die – nach Überzeugung des Senats der Zahl nach beachtlichen –

Verkehrskreise, denen die aufgezeigte Bedeutung von volvisti bekannt ist, liegt die

gedankliche Verbindung zur bekannten Fahrzeugmarke VOLVO (und zu nichts

anderem) nahe.

Aber selbst soweit dieser Sinngehalt von volvisti einem Teil des Publikums noch

nicht bekannt sein sollte, kann dieses Wort ohne weiteres als Verkleinerungsform

von VOLVO aufgefasst werden, wenn es etwa an einem kleinen Sportwagenmodell in Erscheinung tritt (vgl. z.B. Alfa/Alfetta). Bei einem markenmäßigen

Gebrauch von volvisti für Kraftfahrzeuge liegt jedenfalls die Vorstellung, Inhaber

dieser Marke könnte ein anderes Unternehmen als dasjenige sein, welches hinter

der Marke VOLVO steht, selbst dann völlig fern, wenn man - wie die Markenstelle – davon ausgeht, eine Branchenübung der Verwendung personifizierter Markennamen durch Autohersteller sei (bisher) nicht vorhanden.

Bei Druckereierzeugnissen, vor allem soweit diese wie die im Warenverzeichnis

der Widerspruchsmarke genannten "Handbücher" einen naheliegenden Bezug

zum Kfz-Sektor aufweisen, ist keine andere Beurteilung angezeigt. Auch hier liegt

bei einer entsprechenden Kennzeichnung die Vorstellung einer gemeinsamen

betrieblichen Herkunft nahe (sofern nicht ohnehin nur eine Bestimmungsangabe

- für den VOLVO-Fahrer bzw. den Interessenten an Fahrzeugen dieser Marke –

gesehen wird). Dass einige namhafte Automobilhersteller eigene Kundenzeitschriften herausgeben, hat die Widersprechende durch die Vorlage entsprechender Unterlagen belegt. Bei einem Magazin mit dem markenmäßig verwendeten

Titel volvisti stellt sich die gedankliche Verbindung zur Marke VOLVO für jeden

ein, dem die – oben dargelegte – Bedeutung des Wortes bekannt ist. Diese Beurteilung gilt selbstverständlich auch für das von der Markeninhaberin zeitweise herausgegebene Magazin, ohne dass es bei der gebotenen abstrakten Betrachtung

darauf ankäme, welche Absichten die Markeninhaberin selbst hatte und ob durch

die konkrete Aufmachung (etwa die typographische Gestaltung des Titelschriftzugs) oder den Inhalt einzelner Hefte dieser Zusammenhang noch verstärkt worden ist. Aber selbst wenn ein Teil des Verkehrs der Annahme sein sollte, Herausgeber einer Druckschrift, z.B. eines Kundenmagazins, unter der Bezeichnung

volvisti und somit Inhaber des Markenrechts sei ein im Verhältnis zur Widersprechenden rechtlich selbständiger Verlag mit eigener Redaktion, läge es gerade in

einem solchen Fall nahe, von (engen) geschäftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen auszugehen, z.B. dergestalt, dass die Verantwortlichkeit für den Inhalt der

betreffenden Veröffentlichung bei VOLVO liegt. Diese sog. Verwechslungsgefahr

im weiteren Sinne (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rdn. 502), die ebenfalls ein Unterfall des gedanklichen In-Verbindung-Bringens nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist,

kann gerade bei einer Verwendung der jüngeren Marke für Druckerzeugnisse

nicht ausgeschlossen werden.

2. Widerspruch aus der EU-Marke 967 638

a) Fahrzeuge und Autos sind gleiche Waren. Hinsichtlich der Dienstleistungen

ist Unterhaltung in beiden Verzeichnissen identisch enthalten. Die für die Widerspruchsmarke jeweils registrierte Organisation von Sportwettbewerben und von

Ausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke wird von den seitens der jüngeren Marke beanspruchten sportlichen und kulturellen Aktivitäten mitumfasst.

b) Der Schutzumfang der EU-Marke ist je nach Art der Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, für Autos und die Organisation von Sportwettbewerben

- zu denken ist hier vor allem an den Automobilrennsport – groß, für die sonstigen

Dienstleistungen zumindest durchschnittlich. Kennzeichnungskräftiger Bestandteil

innerhalb der Widerspruchsmarke ist VOLVO als – wie ausgeführt – sehr bekannte Kfz-Marke. Die übrigen Wortbestandteile FOR LIFE sind, da in ihrer Aussage recht unbestimmt, zwar nicht glatt dienstleistungsbeschreibend, wirken aber

wie ein Werbeschlagwort, z.B. als Hinweis auf den "Lifestyle", den die betreffenden Waren und Dienstleistungen vermitteln sollen. Von daher ist es geboten, bei

der Bestimmung des Schutzumfangs (und bei der Kollisionsprüfung) wesentlich

auf den Bestandteil VOLVO abzustellen. Da namhafte Automobilhersteller sich

zunehmend dem Kultursponsoring widmen und auch als Veranstalter von Unterhaltungsangeboten – zu denken ist hier etwa an Oldtimer-Präsentationen – in

Betracht kommen, strahlt die Bekanntheit der Automobilmarke auch auf diese

Dienstleistungssektoren aus, so dass der Schutzumfang der Widerspruchsmarke

insoweit jedenfalls nicht gering ist.

c) Wenn bereits – wie oben ausgeführt – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen volvisti und VOLVO in Alleinstellung besteht, so scheidet eine solche erst Recht im Verhältnis zu der aus drei Wortelementen bestehenden EU-

Marke aus. Allerdings besteht auch hier die Gefahr einer Verwechslung infolge

gedanklichen In-Verbindung-Bringens, wobei bezüglich der Fahrzeuge (Autos) auf

die Ausführungen unter 1.c) verwiesen wird. Eine entsprechende assoziative (mittelbar begriffliche) Verwechslungsgefahr besteht aber auch im Hinblick auf die für

die EU-Marke geschützten Dienstleistungen. Werden unter der Marke volvisti etwa

Automobilrennen, Oldtimer-Rallyes oder auch Fotoausstellungen veranstaltet, so

stellt sich die gedankliche Verbindung zur bekannten Marke VOLVO – und somit

auch zum Zeichen VOLVO FOR LIFE – für einen entscheidungserheblichen Teil

des Verkehrs in gleicher Weise ein, wie bei Kraftfahrzeugen. Auch hier liegt die

Annahme nahe, dass hinter der Marke volvisti das Unternehmen "VOLVO" selbst

oder jedenfalls ein mit diesem geschäftlich und organisatorisch verbundener

Betrieb steht.

3. Da in Anbetracht der Widerspruchsmarken DE 1 093 162 und EU 967 638

eine Verwechslungsgefahr mit der jüngeren Marke besteht und diese somit wegen

dieser Widersprüche hinsichtlich sämtlicher registrierter Waren und Dienstleistungen zu löschen ist, kann dahingestellt bleiben, ob zusätzlich auch dem Widerspruch aus der deutschen Marke 398 34 056 stattzugeben wäre.

Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 MarkenG besteht kein Anlass.

Vorsitzende Richterin Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert

Viereck

Sekretaruk

Viereck

Fa