Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.11.2003 – 32 W (pat) 59/02
32. Senat
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 26 378.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom 17. Januar 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die für die Waren
Sanitäre Armaturen und Armaturen und Teile davon
angemeldete Wortmarke
JOYSTIC
ist vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft
der Marke zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
Marke mit „Joystick“ gleichgesetzt werde und für einen Steuerknüppel bei
Computern ein Fachbegriff sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Marke
für Waren, die mit einem Steuer- bzw. Bedienungsknüppel ausgestattet sind,
unmittelbar beschreibend sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für
die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).
„Joystick“ kommt aus dem Englischen und hat zwei Bedeutungen. Mit diesem
Wort wird zum einen ein Bedienungshebel eines Flugzeugs und zum anderen ein
solcher
im Computerbereich bezeichnet
(http://www.thefreedictionary.com-
/12.11.2003). In diesen Bereichen mag die beanspruchte Marke durchaus eine
beschreibende Bedeutung haben. Auch ist der Markenstelle zuzustimmen, dass
„Joystick“ durchaus auch in der Schreibweise „Joystic“ zu finden ist (z.B.
www.computer-billig-kaufen.de/06.10.2003; www.brd.net/06.10.2003 u.a.). Jedoch
kann keine beschreibende Funktion der beanspruchten Marke auf dem hier
beanspruchten Warengebiet der sanitären Armaturen festgestellt werden. Eine
vom Senat am 6. Oktober 2003 durchgeführte Internetrecherche ergab für diesen
Warenbereich ausschließlich kennzeichenmäßige Verwendungsbeispiele (z.B.
www.vorspeisenplatte.de/06.10.2003: Wasserhahn (Modell Joystick); www.egeräte-24.de/06.10.2003: Armatur Joystick; www.elektro-schnaeppchen 24.de/-
06.10.2003: Armatur Joystick). Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden,
dass der angesprochene Verkehr in der Marke eine im Vordergrund stehende
Sachangabe sieht.
Genauso wenig rechtfertigt dies die Annahme, dass der Verkehr die beanspruchte
Marke stets nur als gebräuchliches Wort für die beanspruchten Produkte und nicht
als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht.
2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten sanitären Armaturen dienen kann. Es ist nicht feststellbar, dass
„JOYSTIC“ gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung für die beanspruchten Waren
dient. Verlässliche Anhaltspunkte für eine künftige Eignung der Marke als Merkmalsbezeichnung etwa in der Art, dass Ausdrücke aus dem Flugzeug- oder Computerbereich zunehmend Eingang in die Bezeichnung sanitärer Armaturen finden,
waren nicht ermittelbar.
Winkler
Rauch
Sekretaruk
br/Cl