Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 12.11.2003 – 32 W (pat) 59/02

32. Senat

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 26 378.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und

Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom 17. Januar 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die für die Waren

Sanitäre Armaturen und Armaturen und Teile davon

angemeldete Wortmarke

JOYSTIC

ist vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft

der Marke zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die

Marke mit „Joystick“ gleichgesetzt werde und für einen Steuerknüppel bei

Computern ein Fachbegriff sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Marke

für Waren, die mit einem Steuer- bzw. Bedienungsknüppel ausgestattet sind,

unmittelbar beschreibend sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für

die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).

„Joystick“ kommt aus dem Englischen und hat zwei Bedeutungen. Mit diesem

Wort wird zum einen ein Bedienungshebel eines Flugzeugs und zum anderen ein

solcher

im Computerbereich bezeichnet

(http://www.thefreedictionary.com-

/12.11.2003). In diesen Bereichen mag die beanspruchte Marke durchaus eine

beschreibende Bedeutung haben. Auch ist der Markenstelle zuzustimmen, dass

„Joystick“ durchaus auch in der Schreibweise „Joystic“ zu finden ist (z.B.

www.computer-billig-kaufen.de/06.10.2003; www.brd.net/06.10.2003 u.a.). Jedoch

kann keine beschreibende Funktion der beanspruchten Marke auf dem hier

beanspruchten Warengebiet der sanitären Armaturen festgestellt werden. Eine

vom Senat am 6. Oktober 2003 durchgeführte Internetrecherche ergab für diesen

Warenbereich ausschließlich kennzeichenmäßige Verwendungsbeispiele (z.B.

www.vorspeisenplatte.de/06.10.2003: Wasserhahn (Modell Joystick); www.egeräte-24.de/06.10.2003: Armatur Joystick; www.elektro-schnaeppchen 24.de/-

06.10.2003: Armatur Joystick). Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden,

dass der angesprochene Verkehr in der Marke eine im Vordergrund stehende

Sachangabe sieht.

Genauso wenig rechtfertigt dies die Annahme, dass der Verkehr die beanspruchte

Marke stets nur als gebräuchliches Wort für die beanspruchten Produkte und nicht

als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht.

2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten sanitären Armaturen dienen kann. Es ist nicht feststellbar, dass

„JOYSTIC“ gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung für die beanspruchten Waren

dient. Verlässliche Anhaltspunkte für eine künftige Eignung der Marke als Merkmalsbezeichnung etwa in der Art, dass Ausdrücke aus dem Flugzeug- oder Computerbereich zunehmend Eingang in die Bezeichnung sanitärer Armaturen finden,

waren nicht ermittelbar.

Winkler

Rauch

Sekretaruk

br/Cl