Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.11.2003 – 32 W (pat) 61/02
32. Senat
Bundespatentgericht
_______________
(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 26 379.9
hat der 32. Senat
(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom 17. Januar 2002
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die für die Waren
Sanitäre Kartuschen und Teile davon
angemeldete Wortmarke
JOYSTIC-KARTUSCHE
ist vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft
der Marke zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
Marke mit „Joystick“ gleichgesetzt werde; im Computerbereich sei dies ein
Fachbegriff für einen Steuerknüppel. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Marke
für sanitäre Kartuschen, die mit einem Steuer- bzw. Bedienungsknüppel ausgestattet
sind, unmittelbar beschreibend sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von
einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die
fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, dass
ihr
jegliche Unterscheidungseignung und damit
jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).
Die Marke besteht aus den Bestandteilen „Joystic“ und „Kartusche“. „Joystick“ kommt
aus dem Englischen und hat zwei Bedeutungen. Mit diesem Wort wird zum einen ein
Bedienungshebel eines Flugzeugs und zum anderen ein solcher im Computerbereich
bezeichnet (http://www.thefreedictionary.com/12.11.2003). In diesen Bereichen mag
die beanspruchte Marke durchaus eine beschreibende Bedeutung haben. Auch ist
der Markenstelle zuzustimmen, dass „Joystick“ durchaus auch in der Schreibweise
„Joystic“
zu
finden
ist
(z.B. www.computer-billig-kaufen.de/06.10.2003;
www.brd.net/06.10.2003 u.a.). Jedoch kann keine beschreibende Funktion der beanspruchten Marke auf dem hier beanspruchten Warengebiet der sanitären Armaturen
festgestellt werden. Eine vom Senat am 6. Oktober 2003 durchgeführte
Internetrecherche ergab für diesen Warenbereich ausschließlich kennzeichenmäßige
Verwendungsbeispiele
(z.B. www.vorspeisenplatte.de/06.10.2003: Wasserhahn
(Modell Joystick); www.e-geräte-24.de/06.10.2003: Armatur Joystick; www.elektroschnaeppchen 24.de/06.10.2003: Armatur Joystick). Bei dieser Sachlage kann nicht
festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr in der Marke eine im
Vordergrund stehende Sachangabe für sanitäre Kartuschen sieht.
Genauso wenig rechtfertigt dies die Annahme, dass der Verkehr die beanspruchte
Marke stets nur als gebräuchliches Wort für die beanspruchten Produkte und nicht
als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht.
2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten sanitären Armaturen dienen kann. Es
ist nicht
feststellbar, dass
„JOYSTIC-KARTUSCHE“
gegenwärtig
als Merkmalsbezeichnung
für
die
beanspruchten Waren dient. Verlässliche Anhaltspunkte für eine künftige Eignung
der Marke als Merkmalsbezeichnung etwa in der Art, dass Ausdrücke aus dem
Flugzeug- oder Computerbereich zunehmend Eingang in die Bezeichnung sanitärer
Armaturen finden, waren nicht ermittelbar.
Winkler
Rauch
Sekretaruk
br/Cl