Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 12.11.2003 – 32 W (pat) 61/02

32. Senat

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 26 379.9

hat der 32. Senat

(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und

Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und

Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom 17. Januar 2002

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die für die Waren

Sanitäre Kartuschen und Teile davon

angemeldete Wortmarke

JOYSTIC-KARTUSCHE

ist vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft

der Marke zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die

Marke mit „Joystick“ gleichgesetzt werde; im Computerbereich sei dies ein

Fachbegriff für einen Steuerknüppel. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Marke

für sanitäre Kartuschen, die mit einem Steuer- bzw. Bedienungsknüppel ausgestattet

sind, unmittelbar beschreibend sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von

einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die

fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen

Anhalt dafür, dass

ihr

jegliche Unterscheidungseignung und damit

jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).

Die Marke besteht aus den Bestandteilen „Joystic“ und „Kartusche“. „Joystick“ kommt

aus dem Englischen und hat zwei Bedeutungen. Mit diesem Wort wird zum einen ein

Bedienungshebel eines Flugzeugs und zum anderen ein solcher im Computerbereich

bezeichnet (http://www.thefreedictionary.com/12.11.2003). In diesen Bereichen mag

die beanspruchte Marke durchaus eine beschreibende Bedeutung haben. Auch ist

der Markenstelle zuzustimmen, dass „Joystick“ durchaus auch in der Schreibweise

„Joystic“

zu

finden

ist

(z.B. www.computer-billig-kaufen.de/06.10.2003;

www.brd.net/06.10.2003 u.a.). Jedoch kann keine beschreibende Funktion der beanspruchten Marke auf dem hier beanspruchten Warengebiet der sanitären Armaturen

festgestellt werden. Eine vom Senat am 6. Oktober 2003 durchgeführte

Internetrecherche ergab für diesen Warenbereich ausschließlich kennzeichenmäßige

Verwendungsbeispiele

(z.B. www.vorspeisenplatte.de/06.10.2003: Wasserhahn

(Modell Joystick); www.e-geräte-24.de/06.10.2003: Armatur Joystick; www.elektroschnaeppchen 24.de/06.10.2003: Armatur Joystick). Bei dieser Sachlage kann nicht

festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr in der Marke eine im

Vordergrund stehende Sachangabe für sanitäre Kartuschen sieht.

Genauso wenig rechtfertigt dies die Annahme, dass der Verkehr die beanspruchte

Marke stets nur als gebräuchliches Wort für die beanspruchten Produkte und nicht

als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht.

2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten sanitären Armaturen dienen kann. Es

ist nicht

feststellbar, dass

„JOYSTIC-KARTUSCHE“

gegenwärtig

als Merkmalsbezeichnung

für

die

beanspruchten Waren dient. Verlässliche Anhaltspunkte für eine künftige Eignung

der Marke als Merkmalsbezeichnung etwa in der Art, dass Ausdrücke aus dem

Flugzeug- oder Computerbereich zunehmend Eingang in die Bezeichnung sanitärer

Armaturen finden, waren nicht ermittelbar.

Winkler

Rauch

Sekretaruk

br/Cl