Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 13.11.2003 – 10 W (pat) 33/02
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. November 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 197 82 233.9
wegen Wiedereinsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Senat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke
sowie die Richterinnen Püschel und Schuster 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 11 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder reichte - unter Inanspruchnahme der Priorität einer US-Anmeldung
vom 29. März 1996 - am 27. März 1997 bei dem US-Patent- und Markenamt eine
internationale Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) ein, wobei er auch "DE", mithin die
Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat bestimmte. Am 14. Oktober 1997
beantragte er die internationale vorläufige Prüfung.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 1999, eingegangen am selben Tag, entrichtete der Anmelder die Anmeldegebühr, reichte eine deutsche Übersetzung der internationalen
Anmeldung ein und stellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die 30-Monatsfrist gemäß Art 39 Abs 1a PCT, Art III § 4 IntPatÜG für die Einleitung der nationalen
Phase in Deutschland. Zur Begründung trug er vor, dass die Patentanmeldung -
nachdem das Ergebnis der internationalen vorläufigen Prüfung für große Teile der
beanspruchten Erfindung sehr erfolgversprechend gewesen sei - in allen Ländern
mit einer bedeutenden Fahrzeugindustrie in nationale bzw regionale Patente
überführt werden sollte. Mit Schreiben vom 9. September 1998 hätten die israelischen Vertreter des Anmelders die englischen Vertreter beauftragt, die regionale
Phase vor dem Europäischen Patentamt einzuleiten, wobei aber Deutschland
nicht in der Auflistung enthalten gewesen sei. Diese Auslassung Deutschlands
gehe zurück auf ein handschriftliches Auftragsschreiben des Anmelders vom
2. September 1998, in dem er auf die Anfrage seiner israelischen Vertreter, in welchen Ländern die internationale Anmeldung wirksam gemacht werden solle, bestimmte Länder angegeben habe (USA, Japan, Korea, Schweden, England, Belgien, Frankreich, Italien, Spanien), dabei aber Deutschland aus einem Versehen
heraus nicht genannt habe. Der Anmelder habe erst am 9. Mai 1999 das Fehlen
Deutschlands in der europäischen Patentanmeldung bemerkt, und zwar anlässlich
des Erhalts einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über den Rechtsübergang der Euro-PCT-Anmeldung. Dass er durch die Automatismen des EPA-Formblatts für den Eintritt der regionalen Phase vor dem Europäischen Patentamt alsbald ohne eine Warnung seine Rechte für Deutschland verlieren würde, habe er
nicht voraussehen können.
In seiner am 18. Oktober 1999 eingereichten eidesstattlichen Versicherung trug
der Anmelder weiter vor, er sei der "Chief Technical Officer" der Millenium Sensors
Ltd. Soweit er sich erinnern könne, sei die Entscheidung, ob in die nationale
Phase der vorliegenden Patentanmeldung eingetreten werde, zu einer Zeit geschehen, als er mit dringenden Geschäftsangelegenheiten befasst gewesen sei,
die seine volle Aufmerksamkeit erfordert hätten. Diese erhöhte Arbeitsbelastung
und Aktivität sei außergewöhnlich gewesen und mit dem Umstand zusammen getroffen, dass aufgrund der jüdischen Feiertage in Israel im September 1998 20%
weniger Arbeitstage zur Verfügung gestanden hätten, was den Termindruck noch
erhöht habe. Er habe sich daher bei seiner Instruktion an seine Vertreter beeilen
müssen und habe zudem angenommen, dass er das wichtigste Bestimmungsland
in Europa, nämlich Deutschland, schon genannt habe.
Durch Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 3. Mai 2002 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die 30-Monatsfrist nach
Art 39 Abs 1a PCT, Art III § 4 IntPatÜG für die Einleitung der nationalen Phase in
Deutschland zurückgewiesen worden. Unter Bezugnahme auf den Bescheid des
Patentamts vom 9. Mai 2000 ist ausgeführt, dass sich die vorgetragenen Gründe
für die Wiedereinsetzung ausschließlich darauf stützten, dass in der auf die PCT-
Anmeldung zurückgehende Euro-PCT-Anmeldung vor dem Europäischen Patentamt vergessen worden sei, Deutschland zu benennen. Diese Gründe seien aber
nicht relevant, denn diese Euro-PCT-Anmeldung stehe in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der vorliegenden, auf die PCT-Anmeldung zurückgehenden
deutschen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Der Anmelder habe keine Gründe vorgebracht, warum dieser letztere Weg versäumt
worden sei.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde und trägt vor, er habe
mit der PCT-Anmeldung unmittelbar in Deutschland um Patentschutz nachgesucht. Die Ausführungen zum parallelen europäischen Verfahren legten lediglich
dar, wann der Anmelder von der Fristversäumung Kenntnis erlangt habe bzw wie
seine fehlerhafte Weisung vom 2. September 1998 ausgelegt worden sei. Der
Anmelder habe zu jeder Zeit die feste Absicht und den Willen gehabt, durch die
internationale Patentanmeldung Patentschutz in Deutschland zu erlangen. Er
habe aber in den Verfahrensangelegenheiten einer internationalen Patentanmeldung gemäß dem PCT keine Erfahrung gehabt. Zwar könne auf verschiedene
Weise in Deutschland Patentschutz erlangt werden, genau dies habe der in Patentsachen unerfahrene Anmelder aber seinen Experten überlassen wollen. Er
habe mit seiner Weisung vom 2. September 1998 geglaubt, alles Notwendige für
die Erlangung eines Schutzes in Deutschland unternommen zu haben. Eine derartige Auslassung könne einem unter Druck stehenden, mit vielfältigsten Dingen
beschäftigten Leiter und Inhaber einer Firma unterlaufen, zumal er sich durch die
Beauftragung von Fachleuten vor derartigen Überraschungen geschützt glaubte.
In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder noch darauf hingewiesen, dass
Israel zu der maßgeblichen Zeit erst seit 11/2 Jahren Mitgliedstaat des PCT gewesen sei und er bei der PCT-Anmeldung im September 1998 zum dritten Mal Staaten benennen musste, nämlich erst bei der Anmeldung, dann bei dem Antrag auf
internationale vorläufige Prüfung und schließlich bei der Einleitung der nationalen
Phase.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und die Wiedereinsetzung der Patentanmeldung anzuordnen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Patentamt hat dem Anmelder zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
1. Der Senat hat von einer Zurückverweisung an das Patentamt abgesehen und in
der Sache selbst entschieden, obwohl das Verfahren vor dem Patentamt wegen
der Entscheidung durch die unzuständige Stelle an einem wesentlichen Mangel
leidet, § 79 Abs 3 Nr 2 PatG.
Gemäß § 27 Abs 1 Nr 1 PatG ist für die Bearbeitung von Patentanmeldungen die
Prüfungsstelle zuständig. Da eine PCT-Anmeldung die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung hat, Art 11 Abs 3 PCT, hätte daher die Prüfungsstelle Beschluss fassen müssen (vgl auch BPatG BlPMZ 1982, 350). Am Ende
des angefochtenen Beschlusses steht über der Unterschrift von Dr. Sch…
aber die Bezeichnung "Patentabteilung 11", mithin hat die unzuständige Stelle
entschieden.
In solchen Fällen hat die Rechtsprechung vielfach das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels angenommen und den patentamtlichen Beschluss aufgehoben, ohne in der Sache zu entscheiden (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 79 Rdn
22, 23 mwN). Da aber nur ein einzelner Prüfer des höheren Dienstes, wie es der
Besetzung der Prüfungsstelle entspricht, Beschluss gefasst hat, zudem in dem
dem angefochtenen Beschluss vorausgehenden patentamtlichen Bescheid vom
Mai 2000, der vom selben Prüfer unterzeichnet ist, korrekt die "Prüfungsstelle
11.51" angegeben worden ist, spricht einiges dafür, dass es sich nur um ein Versehen bei der Bezeichnung des Spruchkörpers gehandelt hat. Da der Sachverhalt
geklärt und die Sache entscheidungsreif ist, hat der Senat das vom Gesetz in § 79
Abs 3 PatG eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, in der Sache selbst zu
entscheiden.
2. Der Anmelder hat die Frist zur Einleitung der nationalen Phase gemäß Art III § 4
Abs 2 iVm § 6 Abs 2 IntPatÜG, Art 39 Abs 1a PCT versäumt.
Gemäß Art III § 4 Abs 2 IntPatÜG hat ein Anmelder, wenn das Deutsche Patent-
und Markenamt Bestimmungsamt ist, innerhalb der in Art 22 Abs 1 PCT vorgesehenen Frist die Anmeldegebühr und, sofern die internationale Anmeldung - wie
hier - nicht in deutscher Sprache eingereicht worden ist, eine Übersetzung der
Anmeldung in deutscher Sprache einzureichen. Die Frist des Art 22 Abs 1 PCT
beträgt (in der hier maßgeblichen Fassung des Art 22 PCT bis 31. März 2002)
20 Monate seit dem Prioritätsdatum. Gemäß Art III § 6 Abs 2 IntPatÜG tritt an die
Stelle der Frist des Art 22 Abs 1 PCT die 30-Monatsfrist des Art 39 Abs 1a PCT,
wenn der Anmelder eine internationale vorläufige Prüfung beantragt und hierbei
vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat angibt, in dem er die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden will ("ausgewählter Staat").
Aus dem vom Anmelder eingereichten internationalen vorläufigen Prüfungsbericht
ergibt sich, dass der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung vor Ablauf des
19. Monats seit Prioritätsdatum gestellt wurde, nämlich am 14. Oktober 1997. Ob
hierbei auch Deutschland als Vertragsstaat angegeben wurde, ist allerdings weder
dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht noch der Patentamtsakte explizit
zu entnehmen. Da beim Antrag auf internationale vorläufige Prüfung jedoch routinemäßig alle Bestimmungsstaaten als ausgewählte Staaten angegeben werden
können (wie sich aus den entsprechenden PCT-Antragsvordrucken ergibt) und es
keinen Hinweis darauf gibt, dass gerade der Bestimmungsstaat Bundesrepublik
Deutschland vom Anmelder bei seinem Antrag nicht ausgewählt wurde, ist davon
auszugehen, dass die Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig "ausgewählter
Staat" im Sinne des Art III § 6 IntPatÜG, Art 39 PCT ist, mithin die längere 30-Monatsfrist eingreift.
Die 30-Monatsfrist des Art 39 Abs 1a PCT seit dem Prioritätsdatum (hier der
29. März 1996) endete hier mit Ablauf des 29. September 1998. Die Zahlung der
Anmeldegebühr und die Einreichung der deutschen Übersetzung am 5. Juli 1999
waren daher verspätet. Die Rechtsfolge der Fristversäumung ergibt sich aus
Art 39 Abs 2 PCT, wonach die Wirkung der PCT-Anmeldung als vorschriftsmäßige
nationale Anmeldung mit den gleichen Folgen wie die Rücknahme einer nationalen Anmeldung endet.
3. Wegen dieser Fristversäumung hat der Anmelder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, § 123 Abs 1 PatG, Art 48 Abs 2a PCT. Der Antrag erfüllt
zwar die Zulässigkeitsvoraussetzungen. Er ist insbesondere statthaft, denn es
handelt sich bei der Frist des Art III § 4 Abs 2 iVm § 6 Abs 2 IntPatÜG, Art 39
Abs 1a PCT um eine gegenüber dem Patentamt einzuhaltende Frist, die nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, nämlich den des Art 39
Abs 2 PCT (vgl BPatG BlPMZ 1982, 350, 352; Schulte, aaO, § 123 Rdn 83 unter
b). Ebenso ist er form- und fristgerecht gestellt worden. Ausgehend davon, dass
der Anmelder am oder um den 9. Mai 1999 herum von der Fristversäumung erfahren hat, ist mit dem am 5. Juli 1999 gestellten Antrag die zweimonatige Antragsfrist des § 123 Abs 2 Satz 1 PatG gewahrt. Da gleichzeitig sowohl die Anmeldegebühr gezahlt als auch die deutsche Übersetzung eingereicht worden ist, ist auch
die versäumte Handlung fristgerecht nachgeholt worden.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber nicht begründet. Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung ist insoweit ein schlüssiger Tatsachenvortrag des
Säumigen, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass ihn an der Fristversäumung kein
Verschulden trifft, § 123 Abs 1 PatG. Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Anmelders nicht.
Nach dem Vortrag des Anmelders geht die verspätete Vornahme der für Einleitung
der nationalen Phase vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erforderlichen
Handlungen darauf zurück, dass er bei der Beauftragung seiner israelischen Vertreter durch ein Versehen Deutschland nicht genannt habe; daher sei Deutschland
nicht in der Auflistung enthalten gewesen, als diese wiederum die englischen Vertreter beauftragt hätten, die regionale Phase vor dem Europäischen Patentamt
einzuleiten. Dieser Vortrag bezieht sich zwar, jedenfalls soweit es die Beauftragung der englischen Vertreter betrifft, nicht auf die Einleitung der nationalen Phase
vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, sondern nur auf das Verfahren zur
Einleitung der regionalen Phase vor dem Europäischen Patentamt. In der PCT-
Anmeldung ist die Bundesrepublik Deutschland sowohl gesondert als auch im
Rahmen des "European Patent" als Bestimmungsstaat genannt, und je nachdem,
welcher Weg gewählt wird, werden verschiedene Verfahren eingeleitet. Insoweit
ist das Patentamt im angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen,
dass ein Vortrag, der sich nur auf eine Fristversäumung in der Euro-PCT-Anmeldung bezieht, die Fristversäumung in der PCT-Anmeldung vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt, mithin die Versäumung der Frist des Art III § 4 Abs 2 iVm
§ 6 Abs 2 IntPatÜG grundsätzlich nicht entschuldigen kann. Hier kann aber zugunsten des Anmelders angenommen werden, dass es ihm um den Patentschutz
als solchem in Deutschland gegangen ist, auf welchem rechtlichen Weg auch immer. Gleichwohl ergibt sich aus dem Vortrag des Anmelders nicht, dass er die
Frist ohne Verschulden versäumt hat.
Die Entscheidung, in welchen Ländern einer PCT-Anmeldung in die nationale
Phase eingetreten werden soll, ist eine wichtige Entscheidung und bedarf besonderer Aufmerksamkeit. Dass hierbei Deutschland als einer der wichtigsten Bestimmungsstaaten für Erfindungen im Fahrzeugbereich schlicht durch ein Versehen nicht genannt wurde, lässt auf mangelnde Sorgfalt schließen. Als "Chief
Technical Officer" eines Unternehmens kann der Anmelder in Patentangelegenheiten auch nicht als völlig unerfahren angesehen werden, zumal er nach eigenem
Vortrag auch schon andere europäische Patentanmeldungen getätigt hat. Dieses
Versehen ist auch durch die vorgetragene Arbeitsbelastung nicht als entschuldigt
anzusehen. Insoweit ist schon fraglich, ob dieser Umstand überhaupt berücksichtigt werden kann, denn er ist erstmals nach Ablauf der zweimonatigen Antragsfrist
des § 123 Abs 2 Satz 1 PatG in der im Oktober 1999 eingereichten eidesstattlichen Versicherung vorgetragen worden. Jedenfalls kann eine pauschal vorgetragene Arbeitsbelastung den Anmelder nicht von seiner Pflicht entbinden, bei wichtigen Entscheidungen die gebotene Sorgfalt walten zu lassen. Im übrigen ist das
maßgebliche Auftragsschreiben des Anmelders an seine israelischen Vertreter, in
dem Deutschland fehlte, schon Anfang September 1998 verfasst worden, so dass
erst im Laufe des September 1998 eintretende Umstände wie zB die Feiertage in
diesem Monat, nicht erheblich sind. Auch etwaige Unkenntnis oder Unerfahrenheit
mit der Handhabung des PCT und seinen Bestimmungen vermag den Anmelder
nicht zu entschuldigen, denn mangelnde Gesetzeskenntnis ist grundsätzlich kein
Wiedereinsetzungsgrund (vgl Schulte, aaO, § 123 Rdn 144 mwN); er hätte sich
erkundigen müssen, etwa bei seinen Vertretern. Die Fristversäumung kann nach
alledem nicht als unverschuldet angesehen werden. Unter diesen Umständen
kann es dahin gestellt bleiben, ob nicht auch ein Vertreterverschulden in Betracht
zu ziehen wäre, weil den israelischen oder den englischen Vertretern hätte auffallen müssen, dass Deutschland fehlte, wo doch die Anmeldung nach dem positiven
Ergebnis des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts in allen Ländern mit bedeutender Fahrzeugindustrie hätte verfolgt werden sollen.
Schülke
Püschel
Schuster
Pr