Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 18.11.2003 – 17 W (pat) 52/02

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. November 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 80 559.7-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. November 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing.

Prasch und Dipl.-Ing. Schuster 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung

"Magnetaufzeichnungs-/Magnetwiedergabeeinrichtung“

eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und

Markenamts mit Beschluss vom 20. Juni 2002 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Gegenstände der Patentansprüche in der damals

geltenden Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf

der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 3 vom 24. Oktober 2002,

hilfsweise auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 3

vom 7. November 2003 zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag, mit einer möglichen Gliederung

versehen, lautet:

„Magnetbandaufzeichnungs- und –wiedergabeeinrichtung

zum Positionieren eines Magnetbandes in einer Bandlaufrichtung entlang eines Bandlaufpfades von einer ersten Spule (18) an einer ersten Spulenposition zu einer zweiten Spule (19) an einer zweiten Spulenposition;

a) mit einer Magnetkopftrommel (23), die entlang des Bandlaufpfades derart angeordnet ist, dass sie von der Außenseite des Magnetbandes mit einem vorbestimmten Winkel

umschlossen wird, wenn das Magnetband sich im Bandlaufpfad befindet;

b) mit einem ersten Führungsstift (30), der entlang des

Bandlaufpfades zwischen der Magnetkopftrommel und

der ersten Spulenposition derart angeordnet ist, dass er

die Innenseite des Magnetbandes berührt;

c) mit einem zweiten Führungsstift (21) am Bandlaufpfad

zwischen dem ersten Führungsstift und der ersten Spulenposition, der die Außenseite des Magnetbandes berührt;

d) mit einem dritten Führungsstift (22) am Bandlaufpfad

zwischen dem ersten Führungsstift und dem zweiten

Führungsstift, der die Außenseite des Magnetbandes berührt;

e) mit einem fünften Führungsstift (31), der entlang des

Bandlaufpfades zwischen der Magnetkopftrommel (23)

und der zweiten Spulenposition angeordnet ist und die

Innenseite des Magnetbandes berührt;

f) mit einem sechsten Führungsstift (27), der am Bandlaufpfad zwischen der Magnetkopftrommel (23) und der

zweiten Spulenposition angeordnet ist und der die

Außenseite des Magnetbandes berührt, wenn sich das

Magnetband im Bandlaufpfad befindet; und

g) mit einem Chassis (20);

h) wobei der erste Führungsstift (30) der einzige rechtwinklig zur Bandlaufrichtung angeordnete Führungsstift ist,

der entlang des Bandlaufpfades zwischen dem dritten

Führungsstift (22) und der Magnetkopftrommel (23) angeordnet ist;

i) wobei der zweite Führungsstift (21) in Richtung der

Bandlaufrichtung und der dritte Führungsstift (22) entgegen der Bandlaufrichtung geneigt ist, wenn das Magnetband entlang des Bandlaufpfades positioniert ist;

j) wobei der zweite und der dritte Führungsstift (21, 22) zur

Bandlaufrichtung geneigte Führungsstifte sind und derart

zueinander geneigt sind, dass der Abstand zwischen den

oberen Enden der beiden Führungsstifte (21, 22) geringer ist als der Abstand zwischen den unteren Enden der

Führungsstifte;

k) wobei der fünfte Führungsstift (31) ein rechtwinklig zur

Bandlaufrichtung angeordneter Führungsstift ist, wenn

sich das Magnetband im Bandlaufpfad befindet;

l) wobei der sechste Führungsstift (27) ein geneigter Führungsstift ist, der nicht rechtwinklig zur Bandlaufrichtung,

sondern entgegen der Bandlaufrichtung geneigt angeordnet ist, wenn sich das Magnetband im Bandlaufpfad

befindet;

m) wobei der zweite, dritte und sechste Führungsstift (21,

22, 27) an dem Chassis (20) fest angeordnet sind;

n) wobei entlang des Bandlaufpfades zwischen der ersten

Spulenposition und der Magnetkopftrommel (23) genau

zwei geneigte Führungsstifte (21, 22), zwischen der

Magnetkopftrommel (23) und der zweiten Spulenposition

genau ein geneigter Führungsstift (27) und zwischen

dem dritten Führungsstift (22) und der Magnetkopftrommel (23) kein geneigter Führungsstift angeordnet sind;

und

o) wobei die Magnetkopftrommel (23) nicht rechtwinklig,

sondern entgegen der Bandlaufrichtung und in Richtung

auf den ersten Führungsstift (30) derart geneigt ist, dass

der Abstand zwischen der Oberseite der Magnetkopftrommel (23) und der Oberseite des ersten Führungsstiftes (30) geringer ist als der Abstand zwischen der Unterseite der Magnetkopftrommel und der Unterseite des

ersten Führungsstiftes, wenn sich das Magnetband im

Bandlaufpfad befindet.

Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1

gemäß dem Hauptantrag lediglich durch Ergänzungen im Merkmal l); dieses Merkmal lautet:

l)

"wobei der sechste Führungsstift (27) ein geneigter Führungsstift ist, der nicht rechtwinklig zur Bandlaufrichtung,

sondern entgegen der Bandlaufrichtung geneigt angeordnet ist, wenn sich das Magnetband im Bandlaufpfad

befindet, und der auf einem Führungsstiftarm (26) angeordnet ist, welcher auf dem Chassis (20) um eine Welle (28) frei schwenkbar angeordnet ist und auf welchen

durch eine Feder um die Welle (28) eine Kraft ausgeübt

wird;"

Die Anmelderin vertritt schriftsätzlich die Auffassung, dass mit dem Anmeldungsgegenstand eine Magnetbandaufzeichnungs- und -wiedergabeeinrichtung geschaffen werde, bei der ein hochpräziser Bandlauf und eine Größenminimierung

des Hauptkörpers erreicht werde, wobei gleichzeitig die Anzahl der Magnetbandführungsstifte reduziert sei. Dies werde durch das Vorsehen von zwei geneigten

Führungsstiften erreicht, die im Bandlaufpfad vor der Magnetkopftrommel vorgesehen seien und das Band so umlenkten, dass es sich unter einem vorgegebenen

Neigungswinkel um die Trommel winde. Um auf der Abführseite das umgelenkte

Magnetband wieder in die horizontale Richtung zu bringen, werde nur ein einziger

geneigter Führungsstift vorgesehen. Diese Lösung werde durch die entgegengehaltenen Druckschriften nicht nahegelegt. Denn diese zeigten entweder jeweils

zwei geneigte Führungsstifte in der Bandführung zur bzw von der Kopftrommel

oder eine größere Anzahl von Führungsrollen, die einer Größenreduzierung der

Einrichtung entgegenstünden. Daher sei anzuerkennen, dass die Magnetbandaufzeichnungs- und -wiedergabeeinrichtung sowohl in der Fassung gemäß dem

Hauptantrag als auch nach dem Hilfsantrag neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Anmelderin hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.

II.

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch

nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents gemäß dem

Hauptantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und damit keine patentfähige

Erfindung vorliegt (§§ 1, 4 PatG). Das Patentbegehren nach dem Hilfsantrag ist

nicht gewährbar, weil seine Fassung nicht geeignet ist, eine Erfindung klar und

deutlich zu umschreiben.

Zum Hauptantrag:

Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist eine Magnetbandaufzeichnungs- und

-wiedergabeeinrichtung zum Positionieren eines Magnetbandes in einer Bandlaufrichtung entlang eines Bandlaufpfades von einer ersten Spule zu einer zweiten

Spule. Im Bandlaufpfad ist zur Aufzeichnung und Wiedergabe eine Magnetkopftrommel angeordnet, die von der Außenseite des Magnetbandes mit einem vorbestimmten Winkel umschlossen ist, wenn sich das Band im Bandlaufpfad befindet,

dh ausgezogen ist. Dieser Winkel ist dadurch bedingt, dass die Aufzeichnung auf

dem Band nach dem Schrägspurverfahren erfolgt (vgl S 2, Abs 1 der Beschreibung: schraubenförmig abtastende Magnetbandaufzeichnungs- und –wiedergabeeinrichtung). Damit das Magnetband exakt in dem vorbestimmten Winkel an der

Magnetkopftrommel geführt wird, muss auf dem Zufuhrpfad von der ersten Spule

zum Kopf eine Umlenkung des Bandes erfolgen, auf dem Pfad vom Kopf zur zweiten Spule muss entsprechend eine umgekehrte Umlenkung erfolgen, damit das

Band parallel zur Drehebene der zweiten Spule aufgewickelt werden kann.

Eine Einrichtung dieser Art ist in der US 5 067 035 beschrieben. Sie weist – abgesehen von anderen für die Bandführung nicht erheblichen Einheiten - eine

Magnetkopftrommel (drum 11) auf, an der das Band, wenn es sich im Bandlaufpfad befindet, über erste und fünfte Führungsstifte (capstan 10, 12) rechtwinklig

zur Bandlaufrichtung auf der Innenseite des Magnetbandes geführt wird. Wie in

Sp 2, Z 61 bis Sp 3, Z 15 iVm Figur 1 dargestellt, erfolgt die Umlenkung des Bandes von der ersten Spule (delivery spool 1) zum ersten Führungsstift durch zur

Bandlaufrichtung geneigte zweite und dritte Führungsstifte bzw ein Paar von Führungsstiften (guides 8), die das Band an der Außenseite berühren. Die umgekehrte Umlenkung zwischen dem fünften Führungsstift und der zweiten Spule (receiving spool 14) erfolgt durch ein Paar von Führungsstiften (guides 9), die das

Band ebenfalls an der Außenseite berühren. Die Einrichtung nach dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich von der Einrichtung nach der US 5 067 035 hinsichtlich der Bandführung lediglich dadurch, dass im Bandlaufpfad vom Kopf zur zweiten Spule, wie in den Merkmalen f), i) und n) angegeben, nur ein einzelner gegen

die Bandlaufrichtung geneigter sechster Führungsstift angeordnet ist.

Eine Anregung darauf, dass die Umlenkung des Bandes auch durch einen einzelnen geneigten Führungsstift bewerkstelligt werden kann, erhält der Fachmann, ein

auf dem Gebiet der Elektronik tätiger Konstrukteur, aus den zur japanischen

Veröffentlichung 5-36169 (A) gehörenden "Patent Abstracts of Japan", P-1561,

Vol 17/No. 329 vom 22. Juni 1993. Dort ist ein Bandführungsmechanismus für

eine Magnetbandaufzeichnungs- und -wiedergabeeinrichtung beschrieben, bei

dem die Umlenkung des von der ersten Spule kommenden Bandes vor dem Kopf

und die umgekehrte Umlenkung des Bandes nach dem Kopf durch jeweils einen

einzigen geneigten Führungsstift (main inclination post 3 bzw 12) vorgenommen

wird. Für den Fachmann ist dabei offensichtlich, dass mit einer Verringerung der

Anzahl der Führungsstifte auch eine Größenverringerung der Einrichtung erreicht

wird; er wird daher fallweise diese bekannte Lösung wählen.

Die Magnetbandaufzeichnungs- und -wiedergabeeinrichtung nach dem Anspruch 1 gemäß dem Hauptantrag beruht sonach nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Dem Hauptantrag der Anmelderin konnte daher nicht gefolgt werden.

Zum Hilfsantrag:

Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1

gemäß dem Hauptantrag hinsichtlich der Fassung des Merkmals l). Dort ist ergänzt, dass der geneigte sechste Führungsstift (27) auf einem Führungsstiftarm (26) angeordnet ist, der auf dem Chassis (20) um eine Welle (28) frei

schwenkbar angeordnet ist und auf welchen durch eine Feder eine Kraft ausgeübt

wird.

Im Gegensatz hierzu besagt Merkmal m), dass der sechste Führungsstift (27) fest

an dem Chassis angeordnet ist. Der Anspruch 1 enthält sonach zwei sich widersprechende Aussagen zur Anordnung des sechsten Führungsstiftes, denn dieser

kann entweder nur fest oder aber schwenkbar angeordnet sein.

Der Anspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag ist sonach nicht geeignet,

eine unter Schutz zu stellende Erfindung klar und deutlich zu umschreiben (vgl

hierzu BGH GRUR 1988, 757, 758 -Düngerstreuer-). Dem Hilfsantrag der Anmelderin war daher ebenfalls nicht zu folgen.

Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen.

Bertl

Schmitt

Prasch

Schuster

Ko