Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 18.11.2003 – 17 W (pat) 52/02
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. November 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 80 559.7-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. November 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing.
Prasch und Dipl.-Ing. Schuster 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung
"Magnetaufzeichnungs-/Magnetwiedergabeeinrichtung“
eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und
Markenamts mit Beschluss vom 20. Juni 2002 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Gegenstände der Patentansprüche in der damals
geltenden Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf
der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 3 vom 24. Oktober 2002,
hilfsweise auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 3
vom 7. November 2003 zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag, mit einer möglichen Gliederung
versehen, lautet:
„Magnetbandaufzeichnungs- und –wiedergabeeinrichtung
zum Positionieren eines Magnetbandes in einer Bandlaufrichtung entlang eines Bandlaufpfades von einer ersten Spule (18) an einer ersten Spulenposition zu einer zweiten Spule (19) an einer zweiten Spulenposition;
a) mit einer Magnetkopftrommel (23), die entlang des Bandlaufpfades derart angeordnet ist, dass sie von der Außenseite des Magnetbandes mit einem vorbestimmten Winkel
umschlossen wird, wenn das Magnetband sich im Bandlaufpfad befindet;
b) mit einem ersten Führungsstift (30), der entlang des
Bandlaufpfades zwischen der Magnetkopftrommel und
der ersten Spulenposition derart angeordnet ist, dass er
die Innenseite des Magnetbandes berührt;
c) mit einem zweiten Führungsstift (21) am Bandlaufpfad
zwischen dem ersten Führungsstift und der ersten Spulenposition, der die Außenseite des Magnetbandes berührt;
d) mit einem dritten Führungsstift (22) am Bandlaufpfad
zwischen dem ersten Führungsstift und dem zweiten
Führungsstift, der die Außenseite des Magnetbandes berührt;
e) mit einem fünften Führungsstift (31), der entlang des
Bandlaufpfades zwischen der Magnetkopftrommel (23)
und der zweiten Spulenposition angeordnet ist und die
Innenseite des Magnetbandes berührt;
f) mit einem sechsten Führungsstift (27), der am Bandlaufpfad zwischen der Magnetkopftrommel (23) und der
zweiten Spulenposition angeordnet ist und der die
Außenseite des Magnetbandes berührt, wenn sich das
Magnetband im Bandlaufpfad befindet; und
g) mit einem Chassis (20);
h) wobei der erste Führungsstift (30) der einzige rechtwinklig zur Bandlaufrichtung angeordnete Führungsstift ist,
der entlang des Bandlaufpfades zwischen dem dritten
Führungsstift (22) und der Magnetkopftrommel (23) angeordnet ist;
i) wobei der zweite Führungsstift (21) in Richtung der
Bandlaufrichtung und der dritte Führungsstift (22) entgegen der Bandlaufrichtung geneigt ist, wenn das Magnetband entlang des Bandlaufpfades positioniert ist;
j) wobei der zweite und der dritte Führungsstift (21, 22) zur
Bandlaufrichtung geneigte Führungsstifte sind und derart
zueinander geneigt sind, dass der Abstand zwischen den
oberen Enden der beiden Führungsstifte (21, 22) geringer ist als der Abstand zwischen den unteren Enden der
Führungsstifte;
k) wobei der fünfte Führungsstift (31) ein rechtwinklig zur
Bandlaufrichtung angeordneter Führungsstift ist, wenn
sich das Magnetband im Bandlaufpfad befindet;
l) wobei der sechste Führungsstift (27) ein geneigter Führungsstift ist, der nicht rechtwinklig zur Bandlaufrichtung,
sondern entgegen der Bandlaufrichtung geneigt angeordnet ist, wenn sich das Magnetband im Bandlaufpfad
befindet;
m) wobei der zweite, dritte und sechste Führungsstift (21,
22, 27) an dem Chassis (20) fest angeordnet sind;
n) wobei entlang des Bandlaufpfades zwischen der ersten
Spulenposition und der Magnetkopftrommel (23) genau
zwei geneigte Führungsstifte (21, 22), zwischen der
Magnetkopftrommel (23) und der zweiten Spulenposition
genau ein geneigter Führungsstift (27) und zwischen
dem dritten Führungsstift (22) und der Magnetkopftrommel (23) kein geneigter Führungsstift angeordnet sind;
und
o) wobei die Magnetkopftrommel (23) nicht rechtwinklig,
sondern entgegen der Bandlaufrichtung und in Richtung
auf den ersten Führungsstift (30) derart geneigt ist, dass
der Abstand zwischen der Oberseite der Magnetkopftrommel (23) und der Oberseite des ersten Führungsstiftes (30) geringer ist als der Abstand zwischen der Unterseite der Magnetkopftrommel und der Unterseite des
ersten Führungsstiftes, wenn sich das Magnetband im
Bandlaufpfad befindet.
Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1
gemäß dem Hauptantrag lediglich durch Ergänzungen im Merkmal l); dieses Merkmal lautet:
l)
"wobei der sechste Führungsstift (27) ein geneigter Führungsstift ist, der nicht rechtwinklig zur Bandlaufrichtung,
sondern entgegen der Bandlaufrichtung geneigt angeordnet ist, wenn sich das Magnetband im Bandlaufpfad
befindet, und der auf einem Führungsstiftarm (26) angeordnet ist, welcher auf dem Chassis (20) um eine Welle (28) frei schwenkbar angeordnet ist und auf welchen
durch eine Feder um die Welle (28) eine Kraft ausgeübt
wird;"
Die Anmelderin vertritt schriftsätzlich die Auffassung, dass mit dem Anmeldungsgegenstand eine Magnetbandaufzeichnungs- und -wiedergabeeinrichtung geschaffen werde, bei der ein hochpräziser Bandlauf und eine Größenminimierung
des Hauptkörpers erreicht werde, wobei gleichzeitig die Anzahl der Magnetbandführungsstifte reduziert sei. Dies werde durch das Vorsehen von zwei geneigten
Führungsstiften erreicht, die im Bandlaufpfad vor der Magnetkopftrommel vorgesehen seien und das Band so umlenkten, dass es sich unter einem vorgegebenen
Neigungswinkel um die Trommel winde. Um auf der Abführseite das umgelenkte
Magnetband wieder in die horizontale Richtung zu bringen, werde nur ein einziger
geneigter Führungsstift vorgesehen. Diese Lösung werde durch die entgegengehaltenen Druckschriften nicht nahegelegt. Denn diese zeigten entweder jeweils
zwei geneigte Führungsstifte in der Bandführung zur bzw von der Kopftrommel
oder eine größere Anzahl von Führungsrollen, die einer Größenreduzierung der
Einrichtung entgegenstünden. Daher sei anzuerkennen, dass die Magnetbandaufzeichnungs- und -wiedergabeeinrichtung sowohl in der Fassung gemäß dem
Hauptantrag als auch nach dem Hilfsantrag neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Anmelderin hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.
II.
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch
nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents gemäß dem
Hauptantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und damit keine patentfähige
nicht gewährbar, weil seine Fassung nicht geeignet ist, eine Erfindung klar und
deutlich zu umschreiben.
Zum Hauptantrag:
Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist eine Magnetbandaufzeichnungs- und
-wiedergabeeinrichtung zum Positionieren eines Magnetbandes in einer Bandlaufrichtung entlang eines Bandlaufpfades von einer ersten Spule zu einer zweiten
Spule. Im Bandlaufpfad ist zur Aufzeichnung und Wiedergabe eine Magnetkopftrommel angeordnet, die von der Außenseite des Magnetbandes mit einem vorbestimmten Winkel umschlossen ist, wenn sich das Band im Bandlaufpfad befindet,
dh ausgezogen ist. Dieser Winkel ist dadurch bedingt, dass die Aufzeichnung auf
dem Band nach dem Schrägspurverfahren erfolgt (vgl S 2, Abs 1 der Beschreibung: schraubenförmig abtastende Magnetbandaufzeichnungs- und –wiedergabeeinrichtung). Damit das Magnetband exakt in dem vorbestimmten Winkel an der
Magnetkopftrommel geführt wird, muss auf dem Zufuhrpfad von der ersten Spule
zum Kopf eine Umlenkung des Bandes erfolgen, auf dem Pfad vom Kopf zur zweiten Spule muss entsprechend eine umgekehrte Umlenkung erfolgen, damit das
Band parallel zur Drehebene der zweiten Spule aufgewickelt werden kann.
Eine Einrichtung dieser Art ist in der US 5 067 035 beschrieben. Sie weist – abgesehen von anderen für die Bandführung nicht erheblichen Einheiten - eine
Magnetkopftrommel (drum 11) auf, an der das Band, wenn es sich im Bandlaufpfad befindet, über erste und fünfte Führungsstifte (capstan 10, 12) rechtwinklig
zur Bandlaufrichtung auf der Innenseite des Magnetbandes geführt wird. Wie in
Sp 2, Z 61 bis Sp 3, Z 15 iVm Figur 1 dargestellt, erfolgt die Umlenkung des Bandes von der ersten Spule (delivery spool 1) zum ersten Führungsstift durch zur
Bandlaufrichtung geneigte zweite und dritte Führungsstifte bzw ein Paar von Führungsstiften (guides 8), die das Band an der Außenseite berühren. Die umgekehrte Umlenkung zwischen dem fünften Führungsstift und der zweiten Spule (receiving spool 14) erfolgt durch ein Paar von Führungsstiften (guides 9), die das
Band ebenfalls an der Außenseite berühren. Die Einrichtung nach dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich von der Einrichtung nach der US 5 067 035 hinsichtlich der Bandführung lediglich dadurch, dass im Bandlaufpfad vom Kopf zur zweiten Spule, wie in den Merkmalen f), i) und n) angegeben, nur ein einzelner gegen
die Bandlaufrichtung geneigter sechster Führungsstift angeordnet ist.
Eine Anregung darauf, dass die Umlenkung des Bandes auch durch einen einzelnen geneigten Führungsstift bewerkstelligt werden kann, erhält der Fachmann, ein
auf dem Gebiet der Elektronik tätiger Konstrukteur, aus den zur japanischen
Veröffentlichung 5-36169 (A) gehörenden "Patent Abstracts of Japan", P-1561,
Vol 17/No. 329 vom 22. Juni 1993. Dort ist ein Bandführungsmechanismus für
eine Magnetbandaufzeichnungs- und -wiedergabeeinrichtung beschrieben, bei
dem die Umlenkung des von der ersten Spule kommenden Bandes vor dem Kopf
und die umgekehrte Umlenkung des Bandes nach dem Kopf durch jeweils einen
einzigen geneigten Führungsstift (main inclination post 3 bzw 12) vorgenommen
wird. Für den Fachmann ist dabei offensichtlich, dass mit einer Verringerung der
Anzahl der Führungsstifte auch eine Größenverringerung der Einrichtung erreicht
wird; er wird daher fallweise diese bekannte Lösung wählen.
Die Magnetbandaufzeichnungs- und -wiedergabeeinrichtung nach dem Anspruch 1 gemäß dem Hauptantrag beruht sonach nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Dem Hauptantrag der Anmelderin konnte daher nicht gefolgt werden.
Zum Hilfsantrag:
Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1
gemäß dem Hauptantrag hinsichtlich der Fassung des Merkmals l). Dort ist ergänzt, dass der geneigte sechste Führungsstift (27) auf einem Führungsstiftarm (26) angeordnet ist, der auf dem Chassis (20) um eine Welle (28) frei
schwenkbar angeordnet ist und auf welchen durch eine Feder eine Kraft ausgeübt
wird.
Im Gegensatz hierzu besagt Merkmal m), dass der sechste Führungsstift (27) fest
an dem Chassis angeordnet ist. Der Anspruch 1 enthält sonach zwei sich widersprechende Aussagen zur Anordnung des sechsten Führungsstiftes, denn dieser
kann entweder nur fest oder aber schwenkbar angeordnet sein.
Der Anspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag ist sonach nicht geeignet,
eine unter Schutz zu stellende Erfindung klar und deutlich zu umschreiben (vgl
hierzu BGH GRUR 1988, 757, 758 -Düngerstreuer-). Dem Hilfsantrag der Anmelderin war daher ebenfalls nicht zu folgen.
Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen.
Bertl
Schmitt
Prasch
Schuster
Ko