Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 19.11.2003 – 26 W (pat) 82/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 82/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 07 933.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

MUNICHBUS

für die Waren und Dienstleistungen

"Druckereierzeugnisse; Fotografien; Schreibwaren; Bekleidungsstücke; Transportwesen, insbesondere die Beförderung von Personen und Gütern mit Landfahrzeugen; Touristik, insbesondere

die Tätigkeit als Reisebüro und Reiseveranstalter"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 39 hat diese Anmeldung teilweise, nämlich für die

Dienstleistungen "Transportwesen, insbesondere die Beförderung von Personen

und Gütern mit Landfahrzeugen; Touristik, insbesondere die Tätigkeit als Reisebüro und Reiseveranstalter" zurückgewiesen. Die angemeldete Wortmarke sei

insoweit zur Bezeichnung der betrieblichen Herkunft nicht geeignet, weil sie vom

inländischen Verkehr als beschreibender Sachbegriff aufgefasst werde. Ein markenrechtlich relevanter Teil des angesprochenen Publikums werde die Bezeichnung dahingehend verstehen, daß es sich bei den Dienstleistungen um die Vermittlung von Busfahrten und –reisen im Gebiet von München bzw um diese Fahrten und Reisen selbst handle. Dies gelte um so mehr, als gerade im Transport-

und Touristikbereich seit langem vergleichbare Begriffsbildungen mit dem Wortelement "-bus" und einer vorangestellten thematischen Konkretisierung gebräuchlich seien (wie Touristenbus, Stadtbus, Citybus, Theaterbus, Weserbus, Museumsbus, Kirchenbus, Kulturbus). Nicht nur hinsichtlich ihrer einzelnen Wortteile,

sondern auch in ihrer Gesamtheit stelle die Marke einen glatt beschreibenden

Sachhinweis dar. Sie weise weder einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil

noch einen hinreichend phantasievollen Überschuß in der Aussage oder der

sprachlichen Gestaltung auf.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses begehrt. Sie betreibe ein Busunternehmen

mit Sitz in München und begehre den Schutz für eine moderne, englischsprachige

Bezeichnung für Dienstleistungen eines Omnibusunternehmens und Reiseveranstalters. Der angemeldeten Bezeichnung fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft,

da sie nicht als beschreibender Sachhinweis aufgefasst werde. Zu berücksichtigen

sei nämlich, daß die angemeldete Marke eine neue Marke sei, die noch nicht im

Verkehr benutzt werde. Bei einer neuen, nicht geläufigen Wortzusammenstellung,

deren beschreibender Gebrauch derzeit nicht nachweisbar sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Marke bei entsprechender Benutzung unter Berücksichtigung der konkreten Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel geeignet sei.

Auf Voreintragungen werde hingewiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten

Bezeichnung fehlt im Umfang der von der Markenstelle versagten Dienstleistungen die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen

Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr, vgl

auch BGH I ZB 6/03 – CITYSERVICE). Dabei reicht jedes noch so geringe Maß

an Unterscheidungskraft aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal

der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.

Dieses – wenn auch noch so geringe – Maß an Unterscheidungskraft fehlt der angemeldeten Bezeichnung jedoch, da es sich bei ihr um ein sprachüblich gebildetes Wortzeichen aus Bestandteilen handelt, die aus einer geläufigen Fremdsprache stammen und als solche schon in die deutsche Umgangssprache eingegangen sind.

Die Bezeichnung "MUNICHBUS" wird im Zusammenhang mit den versagten

Dienstleistungen ganz überwiegend als beschreibende Angabe in dem Sinne verstanden werden, daß es sich hierbei um die Vermittlung von Busfahrten und –reisen im Gebiet von München bzw um diese Fahrten und Reisen selbst handelt.

Dabei steht die Bezeichnung "-BUS" sowohl im Deutschen als auch im Englischen

zwanglos für "Omnibus", während die Bezeichnung "MUNICH-" auf den Ort der

Erbringung dieser Dienstleistungen hinweist. Die Anmeldemarke ist sprachüblich

gebildet und ohne weiteres verständlich, da der Wortteil "-BUS" in seinem Bedeutungsgehalt in der deutschen wie der englischen Sprache übereinstimmt und die

Bezeichnung "MUNICH-" die weithin bekannte englische Übersetzung des deutschen "München" darstellt. Wegen der Beliebtheit der Stadt München als Touristenziel ist der englische Name auch deutschsprachigen Verkehrskreisen ohne

weiteres ein Begriff. Hinzu kommt, daß - wie bereits von der Markenstelle dargelegt - Zusammensetzungen des Grundwortes "-BUS" mit einem deutsch- oder

englischsprachigen Bestimmungswort durchaus üblich sind. Damit wird die angemeldete Bezeichung im Hinblick auf die versagten Dienstleistungen regelmäßig

als ohne weiteres verständlicher, beschreibender Hinweis auf die Art der so bezeichneten Dienstleistungen aufgefaßt, nicht jedoch als individuelle Herkunftsbezeichnung (BGH BlPMZ 1998, 248 – Today). Im übrigen trägt die Anmelderin

selbst vor, mit der Anmeldung eine moderne, englischsprachige Bezeichung für

Dienstleistungen eines Omnibusunternehmens und Reiseveranstalters mit Sitz in

München – letztlich also eine beschreibende Angabe – als Marke zu begehren.

Daß die Bezeichnung (vielleicht) noch nicht beschreibend verwendet wird, vermag

nicht schutzbegründend zu wirken. Maßgeblich ist das Fehlen der Unterscheidungskraft, also der Hinweisfunktion auf ein bestimmtes Unternehmen. Zudem

kann ein Wortzeichen auch dann von der Eintragung ausgeschlossen werden,

wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in

Frage stehenden Dienstleistungen bezeichnet (vgl EuGH, C-191/01 P – Doublemint vom 23. Oktober 2003).

Die vorgehaltenen inländischen Voreintragungen vermögen für den vorliegenden

(anders gelagerten) Fall keine Bindungswirkung zu entfalten (vgl Ströbele/Hacker,

MarkenR, 7. Aufl, § 8 Rdnr 262 mwN).

Albert

Reker

Eder

Hu