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BPatG Beschluss vom 19.11.2003 – 28 W (pat) 239/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. November 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 48 362

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. November 2003 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richter Schramm und Paetzold

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der

Beschluss der Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 1. Oktober 2002 aufgehoben.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 542 588 wird die

Löschung der angegriffenen Marke 399 48 362 angeordnet.

Die Beschwerde aus der IR-Marke 707 651 ist gegenstandslos.

G r ü n d e

I .

Gegen die für

"Futtermittel, soweit in Klasse 31 enthalten"

am 5. November 1999 eingetragene Wortmarke 399 48 362

"NATUPLUS"

ist Widerspruch erhoben worden zum einen aus der seit 14. August 1989 für die

Waren

der Kl. 1

"Produit chimiques destinés à

l'industrie des

fourrage « und

der Kl. 31 « Aliments pour le betail, fourrages; additifs pour

fourrages non à usage médical"

international registrierten Wortmarke IR 542 588 "NATUPHOS"

und zum andern aus der Wort-Bildmarke IR 707 651

siehe Abb. 1 am Ende

seit dem 4. Januar 1999 international registriert und geschützt für die Waren der

Kl. 1, 5 und 31, u.a. für "Foodstuffs for animals".

Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patentamts hat die Widersprüche

zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass selbst bei identischen

Waren – unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarken – die Abweichungen der Marken zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr ausreichten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 31 vom 1. Oktober 2002 aufzuheben, den Widersprüchen aus den internationalen Registrierungen 542 588 und 707 651 stattzugeben

und die Marke 399 48 362 "NATUPLUS" zu löschen.

Sie hält den vor dem Hintergrund identischer Waren erforderlichen Abstand der

Marken für nicht ausreichend, denn die Marken seien angesichts identischer

Anfangssilben und sehr ähnlicher Endungen klanglich und schriftbildlich verwechselbar ähnlich, zumal die durchschnittliche Kennzeichnungskraft des Vergleichswortes aus den Widerspruchsmarken durch intensive Benutzung gesteigert sei;

auch verfüge die Widersprechende über weitere Marken mit dem Anfangsbestandteil "natu", in deren Serie sich die angegriffene Marke nahtlos einfüge.

Die Markeninhaberin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Übereinstimmung der Markenwörter in den Anfangssilben "natu"

wegen deren Kennzeichnungsschwäche als Hinweis auf "Natur" für irrelevant und

weist darauf hin, dass sich die Marken durch die auch begrifflichen Abweichungen

am Wortende in Schrift- und Klangbild hinreichend unterschieden. Den Termin zur

mündlichen Verhandlung hat sie nicht wahrgenommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Nach Auffassung

des Senats besteht bereits zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke IR 542 588 Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken

auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so dass ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,

506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).

Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Danach bewegen sich die Waren im

Identitätsbereich. Bedenkt man, dass es sich bei den Waren um Artikel des täglichen Verkehrs handelt, die auch von durchschnittlich informierten Verbrauchern

häufig mit einer gewissen Flüchtigkeit erworben werden, sind an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu stellenden Abstand der Marken eher strengere Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke schon deshalb nicht

genügt, zumal die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Wortteil entgegen der Auffassung der Markeninhaberin wie der Markenstelle zumindest durch

die unwidersprochene und schlüssig vorgetragene intensive Benutzung keineswegs als schwach eingestuft werden kann. In bezug auf die hier streitigen Waren

stellt die Buchstabenfolge "natu" ohnehin keine unmittelbar beschreibende Sachangabe dar; auch wenn "Natu" an "Natur" anklingen sollte. Zwar mag sein, dass

- wie die Markeninhaberin vorbringt – "NATUR" als Bestandteil von Markennamen

überaus beliebt ist, doch entspricht dies eben nicht der hier vorliegenden Buchstabenfolge und zudem ist damit auch noch nichts über deren Benutzungslage

gesagt. Hingegen hat die Widersprechende unter Einreichung von entsprechenden Unterlagen dargelegt, dass ihre mit den Marken gekennzeichneten Produkte

seit 1997 jährlich Umsätze von mehr als 4 Mio. Euro erzielt haben und die Marke

mithin zumindest als gut benutzt angesehen werden kann, was ausreicht, um eine

möglicherweise von Hause aus zunächst gegebene Kennzeichnungsschwäche zu

überwinden, wobei dann die Silbenfolge "natu" im Vergleich zu den verbleibenden

rein beschreibenden Endsilben "plus" bzw. "phos" ohnehin eher den Anforderungen an die für eine Eintragbarkeit erforderliche betriebskennzeichnende Unterscheidungskraft entspricht.

Vor diesem Hintergrund reicht der Abstand der Vergleichsmarken weder in klanglicher noch in schriftbildlicher Hinsicht aus, um Verwechslungen in beachtlichem

Umfang zu verhindern. Sie stimmen nämlich bis auf die Buchstabengruppe "lu"

bzw. "ho" völlig überein. Diese Abweichung ist aber weder im Klang- noch Schriftbild – und dazu noch wie im Regelfall aus der Erinnerung heraus – hinreichend zu

erkennen, zumal sie am erfahrungsgemäß weniger beachteten Wortende auftritt.

Zudem sind die Vokale "o" und "u" leicht verwechselbar und die verbleibenden

Vergleichsbuchstaben "h/l" jedenfalls in Kleinbuchstaben, in denen Wortmarken

auch wiedergegeben werden können, schriftbildlich kaum auseinanderzuhalten.

Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, der hier eindeutig durch die Übereinstimmungen der Vergleichswörter bestimmt wird, die auch nicht durch den abweichenden Sinngehalt

der Endsilben entscheidend geschwächt werden, zumal beschreibende Sinngehalte dazu auch wenig geeignet sind.

Andere Gesichtspunkte, die eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs.1

Nr. 2 MarkenG verhindern könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Da bereits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen ist, kommt es nicht

mehr auf den weiteren von der Widersprechenden geltend gemachten Gesichtspunkt der mittelbaren Verwechslungsgefahr aufgrund eines Serienzeichens an, für

den allerdings im vorliegenden Fall gewichtige Anhaltspunkte sprechen.

Die Beschwerde der Widersprechenden hat somit wegen des Widerspruchs aus

ihrer Marke IR 542 588 Erfolg, so dass der angefochtene Beschluss schon deshalb aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war.

Angesichts dessen ist die Beschwerde hinsichtlich der weiteren Widerspruchsmarke IR 707 651 gegenstandslos.

Eine Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG war nicht veranlasst.

Stoppel

Schramm

Paetzold

Abb. 1

Fa