Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 19.11.2003 – 28 W (pat) 248/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. November 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 300 61 349
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richter Schramm und Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wir zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für
"Milch und Milchprodukte"
am 21. November 2000 eingetragene Wortmarke 300 61 349
PROVIVO
ist Widerspruch erhoben worden aus der seit 15. Juli 1993 unter der Nummer
398 15 571 für eine Vielzahl von Waren, darunter
"... Milch und Milchprodukte, nämlich Butter, Käse und Käsezubereitungen, Sahne, Joghurt, und Joghurt-Dessert, Creme
fraiche, Kefir, Kondensmilch ..."
eingetragenen Wort-Bild-Marke
siehe Abb.1
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch
zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass selbst bei den vorliegend
identischen Waren die Abweichungen der Marken zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr ausreichten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle
für Klasse 29
vom
25. September 2002 aufzuheben und die Marke 300 61 349
„PROVIVO“ im Markenregister zu löschen.
Sie hält den vor dem Hintergrund identischer Waren erforderlichen Abstand der
Marken für nicht ausreichend, denn die Marken seien angesichts identischer Anfangssilben klanglich und schriftbildlich verwechselbar ähnlich; auch begrifflich
kämen sich die Marken in der Bedeutung „Leben/für das Lebendige“ in Abwandlung der lateinischen Wörter „vita/vivum“ viel zu nahe.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Übereinstimmung in der Anfangssilbe wegen deren Kennzeichnungsschwäche für irrelevant und weist darauf hin, dass sich die Marken durch die Abweichungen am Wortende in Schrift- und Klangbild hinreichend unterschieden;
insbesondere Silbenfolge, Betonung, Vokalfolge und die Konsonantenabweichung
„T-L/V“ sorgten für ein verändertes Klangbild. Begriffliche Gemeinsamkeiten lägen
lediglich am Rande vor und würden zudem allenfalls von lateinorientierten Verkehrskreisen entdeckt, die jedoch nicht repräsentativ seien.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist
nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr im Sinne
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so dass ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,
506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).
Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Danach bewegen sich die Waren
im Identitätsbereich. Bedenkt man, dass es sich bei den Waren um Artikel des
täglichen Verkehrs handelt, die auch von durchschnittlich informierten Verbrauchern häufig mit einer gewissen Flüchtigkeit erworben werden, sind an den zur
Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu stellenden Abstand der Marken eher
strengere Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke schon deshalb
noch genügt, weil die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Wortteil
entgegen der Auffassung der Widersprechenden äußerst schwach ist und allenfalls noch als unterdurchschnittlich angesehen werden kann. Denn in bezug auf
die hier streitigen Waren stellt der Begriff „VITAL“ eine beschreibende Sachangabe dar, die sowohl in werblicher Verwendung wie als Bestandteil von Markennamen überaus beliebt ist. Der Senat hat bereits im Eintragungsverfahren der Widerspruchsmarke als Wortmarke
(vgl. Beschluss vom 2. März 1988
-
28 W (pat) 61/86) darauf hingewiesen, dass angesichts der fehlenden markenrechtlichen Schutzfähigkeit der Wortbestandteile "Pro" und "vital" die Widerspruchsmarke nur in ihrer konkret gewählten Sprachform als Kunstwort den Anforderungen an die für eine Eintragbarkeit erforderliche betriebskennzeichnende
Unterscheidungskraft genügt.
Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, wobei wohl außer Streit steht, dass die Widerspruchsmarke
schriftbildlich durch ihr grafisches Element deutliche Unterschiede aufweist. Aber
auch wenn man deren Wortbestandteil isoliert der angegriffenen Marke gegenüberstellt, reichen die Zeichenunterschiede aus, um eine relevante Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Zwar stimmen die Markenwörter in ihren Anfangssilben, die in der Regel stärker
beachtet werden, überein. Im vorliegenden Fall erhalten sie jedoch durch die Endsilben eine andere Betonung und auch ein anderes Klangbild, weil insbesondere
in der Widerspruchsmarke die Endung deutlich zur Geltung kommt, so dass auch
die übrigen Silben klanglich nicht zurücktreten. Zudem ist hier die Besonderheit zu
beachten, dass die bloße Übereinstimmung in den Wortbestandteilen "Pro" für
sich genommen schon aus Rechtsgründen nicht zu einer Verwechslungsgefahr
führen kann, da sich diese im beschreibenden Bereich erschöpfen würde, der
nicht vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke gedeckt ist. Im übrigen weisen
die Bestandteile "Pro" und "vital" deutlich beschreibend in Richtung "für" (= "zur
Förderung“) die "Vital"-ität, während "vivo" im Bedeutungsgehalt eher unbekannt
oder zumindest schwammig ist. Jedenfalls wird selbst der Verbraucher mit Lateinkenntnissen nur im Ausnahmefall begrifflichen Verwechslungen, wie sie die Widersprechende unterstellt, unterliegen. Damit liegen im Hinblick auf alle Ähnlichkeitsvarianten nicht zu verkennende Unterschiede vor.
Andere Gesichtspunkte, die eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs.1 Nr.
2 MarkenG begründen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen, wobei eine
Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG nicht veranlasst war.
Stoppel
Schramm
Paetzold
Bb
Abb. 1