Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 19.11.2003 – 28 W (pat) 248/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. November 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 300 61 349

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richter Schramm und Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wir zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für

"Milch und Milchprodukte"

am 21. November 2000 eingetragene Wortmarke 300 61 349

PROVIVO

ist Widerspruch erhoben worden aus der seit 15. Juli 1993 unter der Nummer

398 15 571 für eine Vielzahl von Waren, darunter

"... Milch und Milchprodukte, nämlich Butter, Käse und Käsezubereitungen, Sahne, Joghurt, und Joghurt-Dessert, Creme

fraiche, Kefir, Kondensmilch ..."

eingetragenen Wort-Bild-Marke

siehe Abb.1

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch

zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass selbst bei den vorliegend

identischen Waren die Abweichungen der Marken zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr ausreichten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

den Beschluss der Markenstelle

für Klasse 29

vom

25. September 2002 aufzuheben und die Marke 300 61 349

„PROVIVO“ im Markenregister zu löschen.

Sie hält den vor dem Hintergrund identischer Waren erforderlichen Abstand der

Marken für nicht ausreichend, denn die Marken seien angesichts identischer Anfangssilben klanglich und schriftbildlich verwechselbar ähnlich; auch begrifflich

kämen sich die Marken in der Bedeutung „Leben/für das Lebendige“ in Abwandlung der lateinischen Wörter „vita/vivum“ viel zu nahe.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Übereinstimmung in der Anfangssilbe wegen deren Kennzeichnungsschwäche für irrelevant und weist darauf hin, dass sich die Marken durch die Abweichungen am Wortende in Schrift- und Klangbild hinreichend unterschieden;

insbesondere Silbenfolge, Betonung, Vokalfolge und die Konsonantenabweichung

„T-L/V“ sorgten für ein verändertes Klangbild. Begriffliche Gemeinsamkeiten lägen

lediglich am Rande vor und würden zudem allenfalls von lateinorientierten Verkehrskreisen entdeckt, die jedoch nicht repräsentativ seien.

II.

Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist

nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr im Sinne

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken

auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so dass ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,

506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).

Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Danach bewegen sich die Waren

im Identitätsbereich. Bedenkt man, dass es sich bei den Waren um Artikel des

täglichen Verkehrs handelt, die auch von durchschnittlich informierten Verbrauchern häufig mit einer gewissen Flüchtigkeit erworben werden, sind an den zur

Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu stellenden Abstand der Marken eher

strengere Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke schon deshalb

noch genügt, weil die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Wortteil

entgegen der Auffassung der Widersprechenden äußerst schwach ist und allenfalls noch als unterdurchschnittlich angesehen werden kann. Denn in bezug auf

die hier streitigen Waren stellt der Begriff „VITAL“ eine beschreibende Sachangabe dar, die sowohl in werblicher Verwendung wie als Bestandteil von Markennamen überaus beliebt ist. Der Senat hat bereits im Eintragungsverfahren der Widerspruchsmarke als Wortmarke

(vgl. Beschluss vom 2. März 1988

-

28 W (pat) 61/86) darauf hingewiesen, dass angesichts der fehlenden markenrechtlichen Schutzfähigkeit der Wortbestandteile "Pro" und "vital" die Widerspruchsmarke nur in ihrer konkret gewählten Sprachform als Kunstwort den Anforderungen an die für eine Eintragbarkeit erforderliche betriebskennzeichnende

Unterscheidungskraft genügt.

Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, wobei wohl außer Streit steht, dass die Widerspruchsmarke

schriftbildlich durch ihr grafisches Element deutliche Unterschiede aufweist. Aber

auch wenn man deren Wortbestandteil isoliert der angegriffenen Marke gegenüberstellt, reichen die Zeichenunterschiede aus, um eine relevante Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Zwar stimmen die Markenwörter in ihren Anfangssilben, die in der Regel stärker

beachtet werden, überein. Im vorliegenden Fall erhalten sie jedoch durch die Endsilben eine andere Betonung und auch ein anderes Klangbild, weil insbesondere

in der Widerspruchsmarke die Endung deutlich zur Geltung kommt, so dass auch

die übrigen Silben klanglich nicht zurücktreten. Zudem ist hier die Besonderheit zu

beachten, dass die bloße Übereinstimmung in den Wortbestandteilen "Pro" für

sich genommen schon aus Rechtsgründen nicht zu einer Verwechslungsgefahr

führen kann, da sich diese im beschreibenden Bereich erschöpfen würde, der

nicht vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke gedeckt ist. Im übrigen weisen

die Bestandteile "Pro" und "vital" deutlich beschreibend in Richtung "für" (= "zur

Förderung“) die "Vital"-ität, während "vivo" im Bedeutungsgehalt eher unbekannt

oder zumindest schwammig ist. Jedenfalls wird selbst der Verbraucher mit Lateinkenntnissen nur im Ausnahmefall begrifflichen Verwechslungen, wie sie die Widersprechende unterstellt, unterliegen. Damit liegen im Hinblick auf alle Ähnlichkeitsvarianten nicht zu verkennende Unterschiede vor.

Andere Gesichtspunkte, die eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs.1 Nr.

2 MarkenG begründen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen, wobei eine

Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG nicht veranlasst war.

Stoppel

Schramm

Paetzold

Bb

Abb. 1