Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Urteil vom 25.11.2003 – 1 Ni 4/03 (EU)

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 532 510

(= DE 691 05 130)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 25. November 2003 durch den Präsidenten Dr. Landfermann und die Richter Dr.-Ing. Barton,

Dipl.-Phys. Dr. Frowein, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Rauch

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 532 510 wird im Umfang der

Patentansprüche 13 und 14 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu

vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 15. März 1991 angemeldeten und

ua mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents

0 532 510 (Streitpatent), für das die Prioritäten dreier US-amerikanischer Patentanmeldungen vom 6. Juni 1990, 15. August 1990 und 14. Februar 1991 beansprucht sind. Das in englischer Verfahrenssprache veröffentlichte Streitpatent, das

vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr 691 05 130 geführt wird,

trägt die Bezeichnung "Papermakers fabric with flat machine direction yarns" (im

Text der deutschen Übersetzung: "Papiermachergewebe mit flachen Maschinenrichtungsfäden"). Es umfaßt siebenunddreißig Patentansprüche.

Mit einer vorangegangenen Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten wurden bereits die Patentansprüche 1, 3, 5, 10, 12, 23,

24, 26, 34 und 36 angegriffen. Der Senat hat das Streitpatent durch Urteil vom

9. Juli 2002 (Aktenzeichen 1 Ni 18/01) in diesem Umfang für nichtig erklärt. Dagegen ist bei dem Bundesgerichtshof Berufung eingelegt worden.

Mit der vorliegenden Klage werden der unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogene

Patentanspruch 13 und der auf Anspruch 13 rückbezogene Patentanspruch 14

angegriffen.

Die angegriffenen Ansprüche und der in Bezug genommene Hauptanspruch lauten in der Übersetzung ins Deutsche:

1.

Industrielles Gewebe mit einem System von CMD-

(Schuß-)Fäden und einem System von flachen, einfädigen MD-(Kett-)Fäden, die mit den CMD-Fäden in einem

sich in ausgewählter Weise wiederholenden Muster verwoben sind,

dadurch gekennzeichnet,

daß die MD-Fäden aus paarweise vertikal ausgerichteten, oberen und unteren Fäden bestehen; und

daß die tatsächliche Kettfüllung wenigstens der oberen

MD-Fäden im Bereich zwischen 80 und 125% liegt.

13. Gewebe nach Anspruch 1, wobei das System aus

CMD-Fäden wenigstens obere und untere Schichten

von CMD-Fäden umfaßt.

14. Gewebe nach Anspruch 13, wobei die oberen MD-

Fäden mit Schleifen über eine ausgewählte Zahl der

CMD-Fäden in der oberen Lage so verwoben sind, daß

die Oberfläche des Gewebes durch die Schleifen der

oberen MD-Fäden beherrscht wird.

Die Klägerin macht geltend, auch die Gegenstände der Ansprüche 13 und 14

seien nicht patentfähig, da sie sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus

dem druckschriftlich nachgewiesenen Stand der Technik ergäben. Sie stützt ihr

Vorbringen auf die US-Patentschriften 4 290 209 (D1) und 4 621 663 (D3) sowie

auf die europäische Offenlegungsschrift EP 0 211 426 A2 (D2).

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 0 532 510

im Umfang der

Patentansprüche 13 und 14 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten

Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Parteien haben der Anregung des Senats, ohne mündliche Verhandlung im

schriftlichen Verfahren zu entscheiden, mit ihren Schriftsätzen vom 25. Juni 2003

zugestimmt.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet. Die Gegenstände der Patentansprüche 13 und

14 sind nicht patentfähig (Art 138 Abs 1 Buchst a, Art 52 EPÜ; Art II § 6 Abs 1 Nr 1

IntPatÜG).

I.

1. Das Streitpatent betrifft ein Papiermaschinengewebe (vgl Abs 1 der Beschreibungseinleitung), dh ein Gewebe, das bei der Herstellung einer endlosen Papierbahn in einer Papiermaschine eingesetzt wird. Papiermaschinen sind grundsätzlich in drei Abschnitte unterteilt: Im ersten Abschnitt, dem Bahnbildungsbereich,

wird aus einer wäßrigen Stoffsuspension mit einem Feststoffgehalt von weniger

als 1 % auf einem umlaufenden Gewebe eine feuchte Papierbahn mit einem Feststoffgehalt von etwa 20 % erzeugt. Im zweiten Abschnitt, dem Pressenbereich,

wird die feuchte Papierbahn durch umlaufende Gewebe durch Preßspalten zwischen rotierenden Preßwalzen geführt und dabei mechanisch bis zu einem Trokkengehalt von 40 bis 50 % entwässert. Schließlich wird im dritten Abschnitt, der

Trockenpartie, die Papierbahn mittels umlaufender Gewebe über beheizte rotierende Trockenzylinder geführt, um dadurch einen Endtrockengehalt der fertigen

Papierbahn von etwa 95 % zu erreichen.

Die umlaufenden Gewebe bestehen aus Kett- und Schußfäden. Sie können zwar

endlos gewebt werden (vgl Streitpatentschrift Sp 2 Z 20 bis 26), überwiegend werden sie jedoch – wie auch beim Streitpatent – zunächst als endlich lange Gewebebahnen hergestellt, deren Enden während des Einbaus in die Papiermaschine

durch eine Quernaht miteinander verbunden werden. Die Kettfäden erstrecken

sich dabei in Laufrichtung der Papierbahn (im Streitpatent als MD = machine

direction bezeichnet) und die Schußfäden quer dazu (im Streitpatent als CMD =

cross machine direction abgekürzt). Die Kettfäden müssen dann vor allem die im

Papiermaschinenbetrieb auf das Gewebe einwirkenden Zugkräfte aufnehmen,

während die Schußfäden im wesentlichen für das Beibehalten der Form des

Gewebes sorgen.

In der Streitpatentschrift werden einleitend mehrere Papiermaschinengewebe im

Hinblick auf ihre Webart, die dabei verwendeten Fäden, ihre Durchlässigkeit und

die Herstellung ihrer Quernaht beschrieben (vgl Streitpatentschrift Sp 1 Z 18 bis

Sp 2 Z 52). Es wird erwähnt, daß bei mit hoher Geschwindigkeit in modernen

Trockenpartien umlaufenden Papiermaschinengeweben eine relativ geringe

Durchlässigkeit wünschenswert ist (vgl Streitpatentschrift Sp 1 Z 36 bis 42).

2. Das Streitpatent beschäftigt sich mit dem technischen Problem, ein (Papiermaschinen-)Gewebe mit geringer Durchlässigkeit sowie mit ausreichender Festigkeit und Stabilität vorzuschlagen (vgl Streitpatentschrift Sp 4 Z 14 bis 20). Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl S 4 Abs 6 der Klageerwiderung) ist die

Möglichkeit der Steuerung der Permeabilität des Gewebes mit gewebten flachen

Kettfäden nicht wesentlicher Aufgabenbestandteil, weil dieses Problem bei dem

Gewebe nach der US 4 290 209 (D1), von der das Streitpatent ausgeht, bereits

mit denselben Mitteln gelöst ist.

3. Hierzu lehrt Patentanspruch 13 des Streitpatents ein industrielles Gewebe mit

folgenden Merkmalsgruppen:

1. Das Gewebe weist ein System von CMD-(Schuß-)Fäden

und ein System von flachen, einfädigen MD-(Kett-)Fäden

auf.

2. Die MD-Fäden sind mit den CMD-Fäden in einem sich in

ausgewählter Weise wiederholenden Muster verwoben.

3. Die MD-Fäden bestehen aus paarweise vertikal ausgerichteten, oberen und unteren Fäden.

4. Die tatsächliche Kettfüllung wenigstens der oberen MD-

Fäden liegt im Bereich zwischen 80 und 125 %.

5. Das System aus CMD-Fäden umfaßt wenigstens obere

und untere Schichten von CMD-Fäden.

Dabei ist die Merkmalsgruppe 5 im Hinblick auf die Figuren 1 bis 4 und 13 bis 16

der Streitpatentschrift so zu verstehen, daß die CMD-Fäden in dem Gewebe zwei-

oder mehrlagig angeordnet sind.

II.

1. Das Gewebe gemäß dem Patentanspruch 13 des Streitpatents ist unstreitig

neu.

a) Von dem Gewebe für die Trockenpartie einer Papiermaschine nach der

US 4 290 209 (D1) unterscheidet es sich zumindest dadurch, daß seine MD-Fäden aus paarweise vertikal ausgerichteten oberen und unteren Fäden bestehen

(Merkmalsgruppe 3).

b) Bei der Papiermaschinenbespannung (= -gewebe) der EP 0 211 426 A2 (D2)

ist der streitpatentgemäße Kettfüllungsgrad von 80 bis 125 % nicht verwirklicht

(Merkmalsgruppe 4). Auch sind die Schuß-(CMD-)Fäden nicht mehrlagig (Merkmalsgruppe 5), sondern einlagig angeordnet.

c) Das Papiermaschinengewebe nach der US 4 621 663 (D3) unterscheidet sich

bereits gattungsmäßig von der Lehre des Streitpatents dadurch, daß die Kettfäden

(warp threads 2) nicht flach, sondern rund ausgebildet sind (Merkmalsgruppe 1).

2. Das Gewebe nach dem Patentanspruch 13 des Streitpatents beruht jedoch

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil es sich für den Fachmann – einen

Textilingenieur mit praktischer Erfahrung in der Herstellung und dem Betrieb von

Papiermaschinenbespannungen – am ersten Prioritätstag des Streitpatents in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.

a) Der Senat geht bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Übereinstimmung mit der Beklagten von der US 4 290 209 (D1) als dem nächstkommenden

Stand der Technik aus.

Diese Schrift zeigt und beschreibt ein Gewebe, bei dem unstreitig die Merkmalsgruppen 1 und 2 von Anspruch 13 verwirklicht sind. In weiterer teilweiser Übereinstimmung mit der Merkmalsgruppe 4 liegt dort auch die tatsächliche Kettfüllung

der MD-Fäden im Bereich zwischen 80 und 125 %, womit das Teilproblem der

geringen Durchlässigkeit des Streitpatents bei dem Gewebe nach der Schrift D1

bereits gelöst war. Schließlich sind dort auch die CMD-Fäden entsprechend der

Merkmalsgruppe 5 mehrlagig angeordnet, vgl Fig 6, 6A und 6B.

Bei der Suche nach Lösungen für das Restproblem betreffend die Festigkeit und

Stabilität des Gewebes konnte der Fachmann die auf demselben Fachgebiet liegende EP 0 211 426 A2 (D2) nicht außer Acht lassen. Er konnte ihr ohne weiteres

die Lehre entnehmen, daß es zur Herstellung eines Papiermaschinengewebes mit

hoher Längsstabilität vorteilhaft ist, die Längsfäden des Gewebes als Paare von

vertikal übereinanderliegenden Längsfäden auszubilden (vgl Sp 1 Z 34 iVm

Anspruch 1 von D2). Die Übertragung dieser Lehre aus der Schrift D2 auf das

Gewebe nach Figur 6, 6A und 6B der Schrift D1 lag nach Ansicht des Senats im

Bereich fachüblichen Handelns. Die durch diese Übertragung entsprechend abgewandelten Ausführungsformen des Gewebes nach der Schrift D1 bestand dann

aus einem Gewebe, bei dem jeder bereits vorhandene Kettfaden 41', 42', 43', 44'

von einem weiteren vertikal darüberliegenden Kettfaden gleichen Querschnitts

abgedeckt wurde oder bei dem jeder vorhandene Kettfaden 41', 42', 43', 44' horizontal in einen oberen und in einen unteren Faden aufgeteilt wurde. In beiden Fällen lag ein Gewebe mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 13 des Streitpatents

vor.

Der Patentanspruch 13 des Streitpatents hat aus diesen Erwägungen keinen

Bestand.

b) Das Gewebe nach Patentanspruch 13 des Streitpatents hätte der Fachmann

aber auch auffinden können, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, wenn er

die EP 0 211 426 (D2) zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht hätte.

Diese Schrift zeigt und beschreibt ein industrielles Gewebe, nämlich eine Papiermaschinenbespannung (A) für die Trockenpartie (vgl D2 Sp 2 Z 43 bis 45), bei der

die Merkmalsgruppen 1 und 2 des Patentanspruchs 13 des Streitpatents verwirklicht sind, denn dieses bekannte Gewebe weist – der Merkmalsgruppe 1 entsprechend – ein System von CMD-(Schuß-)Fäden (40) und ein System von flachen,

einfädigen (vgl D2 Sp 5 Z 18, 19, 24 und 25) MD-(Kett-)Fäden (32, 34, 36, 38, 42,

44, 46, 48) auf, die (entsprechend der Merkmalsgruppe 2) mit den CMD-Fäden in

einem sich in ausgewählter Weise wiederholendem Muster verwoben sind.

Bereits in der Beschreibungseinleitung der Schrift D2 wird erwähnt (vgl Sp 1 Z 18

bis 21), daß es bekannt ist, in Geweben für Papiermaschinen die Querfäden mehrlagig anzuordnen (entsprechend der Merkmalsgruppe 5).

Zur Erzielung einer hohen Längsstabilität (vgl D2 Sp 1 Z 31 bis 35) lehrt diese

Schrift in Anspruch 1, die Längsfäden als Paare (52, 54, 56, 58) von zwei vertikal

fluchtenden Längsfäden anzuordnen. Mit Blick auf die Figuren 5 bis 8 der

Schrift D2 ist diese Lehre identisch mit der Lehre der Merkmalsgruppe 3 des

Anspruchs 13 des Streitpatents. In der Schrift D2 wird somit ein industrielles

Gewebe gezeigt und beschrieben, bei dem neben den Merkmalsgruppen 1 und 2

auch die Merkmale der Gruppe 3 von Patentanspruch 13 des Streitpatents verwirklicht sind. Zugleich erhält der Fachmann aus der Beschreibungseinleitung der

Schrift D2 den Hinweis, in dem Gewebe die Querfäden entsprechend der Merkmalsgruppe 5 mehrlagig anzuordnen. Die Teilaufgabe der ausreichenden Festigkeit und Stabilität wird also bei dem Gewebe nach der Schrift D2 mit denselben

Mitteln gelöst wie beim Streitpatent.

Die mit der Merkmalsgruppe 4 beanspruchte Lösung der Restaufgabe (geringe

Durchlässigkeit) hätte der Fachmann bereits allein aufgrund seines vorauszusetzenden Fachwissens auffinden können. Ihm war nämlich bekannt, daß bei Trokkensieben die Durchlässigkeit für Luft und Wasserdampf eine wesentliche Eigenschaft ist (vgl zB US 4 290 209 D1 Sp 2 Z 45 bis 49), die dem jeweiligen Einsatz

entsprechen muß: Während bei geringen Maschinengeschwindigkeiten für eine

hohe Trocknungsleistung eine höhere Durchlässigkeit erwünscht ist, um die verdampfende Feuchtigkeit austreten zu lassen, ist bei höheren Geschwindigkeiten

eine geringere Durchlässigkeit erforderlich, um ua ein Flattern der Bahn mit Faltenbildung oder gar Abrisse zu vermeiden (vgl zB D1 Sp 3 Z 32 bis 43). Die

Anpassung der Durchlässigkeit eines Trockensiebes für den jeweiligen Einsatzzweck ist für den Fachmann eine reine handwerkliche Maßnahme. Sie erfolgt in

der Regel durch eine Veränderung des Abstandes der Kettfäden voneinander,

was zu einer Veränderung der sog Kettfüllung führt. Zur Verringerung der Durchlässigkeit des Gewebes nach der Schrift D2 hätte der Fachmann im Rahmen fachüblichen Handelns ohne weiteres die paarweise übereinanderliegenden Kettfäden

gleichen Querschnitts enger zusammenlegen und damit die Kettfüllung erhöhen

können. Eine Veranlassung zur Anhebung der Kettfüllung des Gewebes nach D2

hätte der Fachmann jedenfalls dann gehabt, wenn es mit hoher Festigkeit und

Stabilität für einen Verwendungszweck eingesetzt werden sollte, bei dem eine

geringere Durchlässigkeit erforderlich war. Bei einer Anhebung des Wertes der

Kettfüllung bei dem Gewebe nach D2 auf 80 % hätte der Fachmann bereits einen

Gegenstand mit den Merkmalsgruppen 1 bis 4 nach Anspruch 13 des Streitpatents in der Hand gehalten. Kettfüllungen mit diesem Wert waren dem Fachmann

geläufig (vgl zB D1 Sp 2 Z 39 bis 42). Technische Fehlvorstellungen oder Schwierigkeiten, die bei einem entsprechenden "Zusammenschieben" bzw einer dichteren Anordnung der Kettfäden des Gewebes nach der Schrift D2 zu überwinden

gewesen wären, sind für den Senat nicht erkennbar.

Die Maßnahme in der Merkmalsgruppe 4, wonach die Kettfüllung "wenigstens der

oberen" MD-Fäden im Bereich zwischen 80 bis 125 % liegen soll, wäre bereits

dann verwirklicht gewesen, wenn die übereinanderliegenden Kettfäden gleichen

Querschnitts auf die entsprechende Kettfüllung "zusammengeschoben" worden

wären.

III.

Das Gewebe nach dem auf Anspruch 13 rückbezogenen Patentanspruch 14

beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Nach dem kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 14 sollen die oberen

Kettfäden so verwoben werden, daß sie an der oberen Fläche des Gewebes nacheinander über mehrere Schußfäden der oberen Lage laufen, bevor sie wieder

unter einen Schußfaden geführt werden, wie dies bspw in den Figuren 14 bis 16

des Streitpatents gezeigt ist. Diese Form der Kettfadenführung ist ebenfalls der

Schrift D2, insbesondere Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung, entnehmbar und

kann deshalb eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Gegenteiliges hat die

Beklagte nicht vorgetragen.

IV.

Die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung können nicht zu einer

anderen Beurteilung der Patentfähigkeit der Gewebe nach den angegriffenen

Ansprüchen 13 und 14 des Streitpatents führen.

a) Die Ausführungen der Beklagten, wonach es bei der streitpatentgemäßen

Lehre um das Maßverhältnis der flachen MD-Fäden gehe (vgl S 4 Abs 7 bis S 5

Abs 1, S 10 Abs 3 bis S 11 Abs 1 und S 22/23 der Klageerwiderung) sind unbeachtlich, weil die angegriffenen Ansprüche keine Maßverhältnisse für die flachen

MD-Fäden enthalten und die Ansprüche 9, 35 und 37, bei denen die Maßverhältnisse angegeben werden, nicht angegriffen sind.

b) Hinsichtlich der Anlagen B2 und B3 verkennt die Beklagte, daß das Webmuster des Gewebes nach den angegriffenen Ansprüchen des Streitpatents nicht auf

die in der Streitpatentschrift gezeigten Ausführungsformen beschränkt ist, sondern

bereits dann vorliegt, wenn bei dem Gewebe nach Figur 6, 6A und 6B der

Schrift D1 auf die bereits vorhandenen Kettfäden jeweils ein weiterer Kettfaden

gleichen Querschnitts gelegt wird oder wenn die vorhandenen Kettfäden horizontal

in einen oberen und einen unteren Faden aufgeteilt werden. Daß auch diese Webmuster von der Lehre des Anspruchs 1 umfaßt werden, hat die Beklagte in der

mündlichen Verhandlung des vorangegangenen Nichtigkeitsverfahrens auf Vorhalt

des Senats eingeräumt. Da in Figur 6 der Schrift D1 die Schußfäden mehrlagig

ausgebildet sind, gilt dies auch für die Lehre des Anspruchs 13 entsprechend.

c) Die Lehre der Schrift D2 besteht in ihrer allgemeinen Fassung darin, einer aus

Längs- und Querfäden gewebten Papiermaschinenbespannung dadurch eine

hohe Längsstabilität zu verleihen, daß die Längsfäden als Paare von zwei vertikal

fluchtenden Längsfäden angeordnet sind (entsprechend den Merkmalsgruppen 1

bis 3 beim Streitpatent, was auch die Beklagte einräumt, vgl S 15 der Klageerwiderung). Diese Lehre wird in der Schrift D2 zwar als besonders vorteilhaft für

Gewebe mit einer offenen Fläche von mindestens 30 % dargestellt, ausweislich

des Wortlauts des Anspruchs 1 von D2 ist sie aber nicht auf Gewebe mit einem

entsprechend geringen Kettfüllungsgrad beschränkt. Sie kann – für den Fachmann

ohne weiteres ersichtlich – auch bei Geweben mit einem höheren Kettfüllungsgrad

angewandt werden. Die Ansicht der Beklagten, mit dem Gewebe der D2 würden

andere – entgegengesetzte – Ziele verfolgt als mit dem Gewebe nach Anspruch 13 des Streitpatents (vgl S 16 Abs 2) hält der Senat im Hinblick auf die

Lösung des identischen Teilproblems der hohen Längsstabilität mit denselben Mitteln, nämlich paarweise vertikal ausgerichteten oberen und unteren MD-Fäden,

jedenfalls insoweit für unzutreffend.

d) Die Ansicht der Beklagten, bei dem Gewebe nach der Schrift D2 sei der Fachmann davon abgehalten, die MD-Fäden soweit zusammenzuschieben, daß sie

sich mit ihren Seitenkanten berühren, weil zwischen den Seitenkanten zweier

benachbarter MD-Fäden immer ein Spalt von mindestens der Stärke eines stabilisierenden CMD-Fadens bleiben müsse (vgl S 19 Abs 2 der Klageerwiderung) hält

der Senat für unzutreffend. Der Fachmann erkennt vielmehr bei einem Blick auf

die Figuren 2 und 3 der Schrift D2, daß er zu den dort gezeigten MD-Fadenpaaren

die unmittelbar daran angrenzenden Fadenpaare so nah verweben kann, daß sich

die Seitenkanten benachbarter Fadenpaare berühren. Nichts anderes geschieht

aber nach der Lehre des Streitpatents.

e) Bei ihrer Behauptung, der Fachmann werde bei einer Erhöhung des Kettfüllungsgrades des Gewebes nach D2 "die einfache, direkte und wirklich naheliegende Lösung ergreifen, die MD-Fäden nebeneinander liegend zu verweben" (vgl

S 19 Abs 5 bis S 20 Mitte), verkennt die Beklagte, daß der Fachmann sich in diesem Fall außerhalb der Lehre der Schrift D2 befände, die - unabhängig vom Kettfüllungsgrad – in Anspruch 1 zwingend die paarweise übereinanderliegende Anordnung der Längsfäden vorschreibt.

f) Die Ansicht der Beklagten, der Fachmann habe keine Veranlassung gehabt,

bei dem Gewebe nach der Schrift D1 über eine Verbesserung der Festigkeit und

Stabilität nachzudenken (vgl S 20 Abs 4 der Klageerwiderung), hält der Senat für

unzutreffend, weil es zu den fachnotorischen Aufgaben des Fachmannes gehört,

die Festigkeit und Stabilität bekannter Gewebe zu verbessern.

g) Wenn die Beklagte vorträgt, es habe nicht nahegelegen, beim streitpatentgemäßen Gewebe mehrere CMD-Lagen vorzusehen (vgl S 23 Abs 3 der Klageerwiderung), dann übersieht sie, daß diese der Merkmalsgruppe 5 entsprechende

Maßnahme bei dem Gewebe nach den Figuren 6, 6A und 6B der Schrift D1

bereits verwirklicht ist, worauf die Beklagte selbst zutreffend auf Seite 12 letzte

Zeile der Klageerwiderung hingewiesen hat.

h) Die mit der Anlage B5 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Erfinders,

in der behauptet wird, es sei für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt nicht naheliegend gewesen, die Schriften D1 und D2 zu kombinieren, geht über die vorstehend bereits abgehandelten Argumente der Beklagten nicht hinaus. Das zu diesen

Ausgeführte gilt insoweit entsprechend.

V.

Der Streitwert wird im Hinblick darauf, daß die Beklagte gegen die Klägerin aus

den Ansprüchen 13 und 14 des Streitpatents einen Rechtsstreit auf Patentverletzung mit einem Streitwert von … DM führt, auf … € festgesetzt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709

Satz 1 ZPO.

Dr. Landfermann

Dr. Barton

Dr. Frowein

Ihsen

Rauch

Fa