Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Urteil vom 25.11.2003 – 1 Ni 4/03 (EU)
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
In der Patentnichtigkeitssache
1 Ni 4/03 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 532 510
(= DE 691 05 130)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 25. November 2003 durch den Präsidenten Dr. Landfermann und die Richter Dr.-Ing. Barton,
Dipl.-Phys. Dr. Frowein, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Rauch
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 532 510 wird im Umfang der
Patentansprüche 13 und 14 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 15. März 1991 angemeldeten und
ua mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
0 532 510 (Streitpatent), für das die Prioritäten dreier US-amerikanischer Patentanmeldungen vom 6. Juni 1990, 15. August 1990 und 14. Februar 1991 beansprucht sind. Das in englischer Verfahrenssprache veröffentlichte Streitpatent, das
vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr 691 05 130 geführt wird,
trägt die Bezeichnung "Papermakers fabric with flat machine direction yarns" (im
Text der deutschen Übersetzung: "Papiermachergewebe mit flachen Maschinenrichtungsfäden"). Es umfaßt siebenunddreißig Patentansprüche.
Mit einer vorangegangenen Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten wurden bereits die Patentansprüche 1, 3, 5, 10, 12, 23,
24, 26, 34 und 36 angegriffen. Der Senat hat das Streitpatent durch Urteil vom
9. Juli 2002 (Aktenzeichen 1 Ni 18/01) in diesem Umfang für nichtig erklärt. Dagegen ist bei dem Bundesgerichtshof Berufung eingelegt worden.
Mit der vorliegenden Klage werden der unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogene
Patentanspruch 13 und der auf Anspruch 13 rückbezogene Patentanspruch 14
angegriffen.
Die angegriffenen Ansprüche und der in Bezug genommene Hauptanspruch lauten in der Übersetzung ins Deutsche:
1.
Industrielles Gewebe mit einem System von CMD-
(Schuß-)Fäden und einem System von flachen, einfädigen MD-(Kett-)Fäden, die mit den CMD-Fäden in einem
sich in ausgewählter Weise wiederholenden Muster verwoben sind,
dadurch gekennzeichnet,
daß die MD-Fäden aus paarweise vertikal ausgerichteten, oberen und unteren Fäden bestehen; und
daß die tatsächliche Kettfüllung wenigstens der oberen
MD-Fäden im Bereich zwischen 80 und 125% liegt.
13. Gewebe nach Anspruch 1, wobei das System aus
CMD-Fäden wenigstens obere und untere Schichten
von CMD-Fäden umfaßt.
14. Gewebe nach Anspruch 13, wobei die oberen MD-
Fäden mit Schleifen über eine ausgewählte Zahl der
CMD-Fäden in der oberen Lage so verwoben sind, daß
die Oberfläche des Gewebes durch die Schleifen der
oberen MD-Fäden beherrscht wird.
Die Klägerin macht geltend, auch die Gegenstände der Ansprüche 13 und 14
seien nicht patentfähig, da sie sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus
dem druckschriftlich nachgewiesenen Stand der Technik ergäben. Sie stützt ihr
Vorbringen auf die US-Patentschriften 4 290 209 (D1) und 4 621 663 (D3) sowie
auf die europäische Offenlegungsschrift EP 0 211 426 A2 (D2).
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 0 532 510
im Umfang der
Patentansprüche 13 und 14 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Parteien haben der Anregung des Senats, ohne mündliche Verhandlung im
schriftlichen Verfahren zu entscheiden, mit ihren Schriftsätzen vom 25. Juni 2003
zugestimmt.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet. Die Gegenstände der Patentansprüche 13 und
14 sind nicht patentfähig (Art 138 Abs 1 Buchst a, Art 52 EPÜ; Art II § 6 Abs 1 Nr 1
IntPatÜG).
I.
1. Das Streitpatent betrifft ein Papiermaschinengewebe (vgl Abs 1 der Beschreibungseinleitung), dh ein Gewebe, das bei der Herstellung einer endlosen Papierbahn in einer Papiermaschine eingesetzt wird. Papiermaschinen sind grundsätzlich in drei Abschnitte unterteilt: Im ersten Abschnitt, dem Bahnbildungsbereich,
wird aus einer wäßrigen Stoffsuspension mit einem Feststoffgehalt von weniger
als 1 % auf einem umlaufenden Gewebe eine feuchte Papierbahn mit einem Feststoffgehalt von etwa 20 % erzeugt. Im zweiten Abschnitt, dem Pressenbereich,
wird die feuchte Papierbahn durch umlaufende Gewebe durch Preßspalten zwischen rotierenden Preßwalzen geführt und dabei mechanisch bis zu einem Trokkengehalt von 40 bis 50 % entwässert. Schließlich wird im dritten Abschnitt, der
Trockenpartie, die Papierbahn mittels umlaufender Gewebe über beheizte rotierende Trockenzylinder geführt, um dadurch einen Endtrockengehalt der fertigen
Papierbahn von etwa 95 % zu erreichen.
Die umlaufenden Gewebe bestehen aus Kett- und Schußfäden. Sie können zwar
endlos gewebt werden (vgl Streitpatentschrift Sp 2 Z 20 bis 26), überwiegend werden sie jedoch – wie auch beim Streitpatent – zunächst als endlich lange Gewebebahnen hergestellt, deren Enden während des Einbaus in die Papiermaschine
durch eine Quernaht miteinander verbunden werden. Die Kettfäden erstrecken
sich dabei in Laufrichtung der Papierbahn (im Streitpatent als MD = machine
direction bezeichnet) und die Schußfäden quer dazu (im Streitpatent als CMD =
cross machine direction abgekürzt). Die Kettfäden müssen dann vor allem die im
Papiermaschinenbetrieb auf das Gewebe einwirkenden Zugkräfte aufnehmen,
während die Schußfäden im wesentlichen für das Beibehalten der Form des
Gewebes sorgen.
In der Streitpatentschrift werden einleitend mehrere Papiermaschinengewebe im
Hinblick auf ihre Webart, die dabei verwendeten Fäden, ihre Durchlässigkeit und
die Herstellung ihrer Quernaht beschrieben (vgl Streitpatentschrift Sp 1 Z 18 bis
Sp 2 Z 52). Es wird erwähnt, daß bei mit hoher Geschwindigkeit in modernen
Trockenpartien umlaufenden Papiermaschinengeweben eine relativ geringe
Durchlässigkeit wünschenswert ist (vgl Streitpatentschrift Sp 1 Z 36 bis 42).
2. Das Streitpatent beschäftigt sich mit dem technischen Problem, ein (Papiermaschinen-)Gewebe mit geringer Durchlässigkeit sowie mit ausreichender Festigkeit und Stabilität vorzuschlagen (vgl Streitpatentschrift Sp 4 Z 14 bis 20). Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl S 4 Abs 6 der Klageerwiderung) ist die
Möglichkeit der Steuerung der Permeabilität des Gewebes mit gewebten flachen
Kettfäden nicht wesentlicher Aufgabenbestandteil, weil dieses Problem bei dem
Gewebe nach der US 4 290 209 (D1), von der das Streitpatent ausgeht, bereits
mit denselben Mitteln gelöst ist.
3. Hierzu lehrt Patentanspruch 13 des Streitpatents ein industrielles Gewebe mit
folgenden Merkmalsgruppen:
1. Das Gewebe weist ein System von CMD-(Schuß-)Fäden
und ein System von flachen, einfädigen MD-(Kett-)Fäden
auf.
2. Die MD-Fäden sind mit den CMD-Fäden in einem sich in
ausgewählter Weise wiederholenden Muster verwoben.
3. Die MD-Fäden bestehen aus paarweise vertikal ausgerichteten, oberen und unteren Fäden.
4. Die tatsächliche Kettfüllung wenigstens der oberen MD-
Fäden liegt im Bereich zwischen 80 und 125 %.
5. Das System aus CMD-Fäden umfaßt wenigstens obere
und untere Schichten von CMD-Fäden.
Dabei ist die Merkmalsgruppe 5 im Hinblick auf die Figuren 1 bis 4 und 13 bis 16
der Streitpatentschrift so zu verstehen, daß die CMD-Fäden in dem Gewebe zwei-
oder mehrlagig angeordnet sind.
II.
1. Das Gewebe gemäß dem Patentanspruch 13 des Streitpatents ist unstreitig
neu.
a) Von dem Gewebe für die Trockenpartie einer Papiermaschine nach der
US 4 290 209 (D1) unterscheidet es sich zumindest dadurch, daß seine MD-Fäden aus paarweise vertikal ausgerichteten oberen und unteren Fäden bestehen
(Merkmalsgruppe 3).
b) Bei der Papiermaschinenbespannung (= -gewebe) der EP 0 211 426 A2 (D2)
ist der streitpatentgemäße Kettfüllungsgrad von 80 bis 125 % nicht verwirklicht
(Merkmalsgruppe 4). Auch sind die Schuß-(CMD-)Fäden nicht mehrlagig (Merkmalsgruppe 5), sondern einlagig angeordnet.
c) Das Papiermaschinengewebe nach der US 4 621 663 (D3) unterscheidet sich
bereits gattungsmäßig von der Lehre des Streitpatents dadurch, daß die Kettfäden
(warp threads 2) nicht flach, sondern rund ausgebildet sind (Merkmalsgruppe 1).
2. Das Gewebe nach dem Patentanspruch 13 des Streitpatents beruht jedoch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil es sich für den Fachmann – einen
Textilingenieur mit praktischer Erfahrung in der Herstellung und dem Betrieb von
Papiermaschinenbespannungen – am ersten Prioritätstag des Streitpatents in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.
a) Der Senat geht bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Übereinstimmung mit der Beklagten von der US 4 290 209 (D1) als dem nächstkommenden
Stand der Technik aus.
Diese Schrift zeigt und beschreibt ein Gewebe, bei dem unstreitig die Merkmalsgruppen 1 und 2 von Anspruch 13 verwirklicht sind. In weiterer teilweiser Übereinstimmung mit der Merkmalsgruppe 4 liegt dort auch die tatsächliche Kettfüllung
der MD-Fäden im Bereich zwischen 80 und 125 %, womit das Teilproblem der
geringen Durchlässigkeit des Streitpatents bei dem Gewebe nach der Schrift D1
bereits gelöst war. Schließlich sind dort auch die CMD-Fäden entsprechend der
Merkmalsgruppe 5 mehrlagig angeordnet, vgl Fig 6, 6A und 6B.
Bei der Suche nach Lösungen für das Restproblem betreffend die Festigkeit und
Stabilität des Gewebes konnte der Fachmann die auf demselben Fachgebiet liegende EP 0 211 426 A2 (D2) nicht außer Acht lassen. Er konnte ihr ohne weiteres
die Lehre entnehmen, daß es zur Herstellung eines Papiermaschinengewebes mit
hoher Längsstabilität vorteilhaft ist, die Längsfäden des Gewebes als Paare von
vertikal übereinanderliegenden Längsfäden auszubilden (vgl Sp 1 Z 34 iVm
Anspruch 1 von D2). Die Übertragung dieser Lehre aus der Schrift D2 auf das
Gewebe nach Figur 6, 6A und 6B der Schrift D1 lag nach Ansicht des Senats im
Bereich fachüblichen Handelns. Die durch diese Übertragung entsprechend abgewandelten Ausführungsformen des Gewebes nach der Schrift D1 bestand dann
aus einem Gewebe, bei dem jeder bereits vorhandene Kettfaden 41', 42', 43', 44'
von einem weiteren vertikal darüberliegenden Kettfaden gleichen Querschnitts
abgedeckt wurde oder bei dem jeder vorhandene Kettfaden 41', 42', 43', 44' horizontal in einen oberen und in einen unteren Faden aufgeteilt wurde. In beiden Fällen lag ein Gewebe mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 13 des Streitpatents
vor.
Der Patentanspruch 13 des Streitpatents hat aus diesen Erwägungen keinen
Bestand.
b) Das Gewebe nach Patentanspruch 13 des Streitpatents hätte der Fachmann
aber auch auffinden können, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, wenn er
die EP 0 211 426 (D2) zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht hätte.
Diese Schrift zeigt und beschreibt ein industrielles Gewebe, nämlich eine Papiermaschinenbespannung (A) für die Trockenpartie (vgl D2 Sp 2 Z 43 bis 45), bei der
die Merkmalsgruppen 1 und 2 des Patentanspruchs 13 des Streitpatents verwirklicht sind, denn dieses bekannte Gewebe weist – der Merkmalsgruppe 1 entsprechend – ein System von CMD-(Schuß-)Fäden (40) und ein System von flachen,
einfädigen (vgl D2 Sp 5 Z 18, 19, 24 und 25) MD-(Kett-)Fäden (32, 34, 36, 38, 42,
44, 46, 48) auf, die (entsprechend der Merkmalsgruppe 2) mit den CMD-Fäden in
einem sich in ausgewählter Weise wiederholendem Muster verwoben sind.
Bereits in der Beschreibungseinleitung der Schrift D2 wird erwähnt (vgl Sp 1 Z 18
bis 21), daß es bekannt ist, in Geweben für Papiermaschinen die Querfäden mehrlagig anzuordnen (entsprechend der Merkmalsgruppe 5).
Zur Erzielung einer hohen Längsstabilität (vgl D2 Sp 1 Z 31 bis 35) lehrt diese
Schrift in Anspruch 1, die Längsfäden als Paare (52, 54, 56, 58) von zwei vertikal
fluchtenden Längsfäden anzuordnen. Mit Blick auf die Figuren 5 bis 8 der
Schrift D2 ist diese Lehre identisch mit der Lehre der Merkmalsgruppe 3 des
Anspruchs 13 des Streitpatents. In der Schrift D2 wird somit ein industrielles
Gewebe gezeigt und beschrieben, bei dem neben den Merkmalsgruppen 1 und 2
auch die Merkmale der Gruppe 3 von Patentanspruch 13 des Streitpatents verwirklicht sind. Zugleich erhält der Fachmann aus der Beschreibungseinleitung der
Schrift D2 den Hinweis, in dem Gewebe die Querfäden entsprechend der Merkmalsgruppe 5 mehrlagig anzuordnen. Die Teilaufgabe der ausreichenden Festigkeit und Stabilität wird also bei dem Gewebe nach der Schrift D2 mit denselben
Mitteln gelöst wie beim Streitpatent.
Die mit der Merkmalsgruppe 4 beanspruchte Lösung der Restaufgabe (geringe
Durchlässigkeit) hätte der Fachmann bereits allein aufgrund seines vorauszusetzenden Fachwissens auffinden können. Ihm war nämlich bekannt, daß bei Trokkensieben die Durchlässigkeit für Luft und Wasserdampf eine wesentliche Eigenschaft ist (vgl zB US 4 290 209 D1 Sp 2 Z 45 bis 49), die dem jeweiligen Einsatz
entsprechen muß: Während bei geringen Maschinengeschwindigkeiten für eine
hohe Trocknungsleistung eine höhere Durchlässigkeit erwünscht ist, um die verdampfende Feuchtigkeit austreten zu lassen, ist bei höheren Geschwindigkeiten
eine geringere Durchlässigkeit erforderlich, um ua ein Flattern der Bahn mit Faltenbildung oder gar Abrisse zu vermeiden (vgl zB D1 Sp 3 Z 32 bis 43). Die
Anpassung der Durchlässigkeit eines Trockensiebes für den jeweiligen Einsatzzweck ist für den Fachmann eine reine handwerkliche Maßnahme. Sie erfolgt in
der Regel durch eine Veränderung des Abstandes der Kettfäden voneinander,
was zu einer Veränderung der sog Kettfüllung führt. Zur Verringerung der Durchlässigkeit des Gewebes nach der Schrift D2 hätte der Fachmann im Rahmen fachüblichen Handelns ohne weiteres die paarweise übereinanderliegenden Kettfäden
gleichen Querschnitts enger zusammenlegen und damit die Kettfüllung erhöhen
können. Eine Veranlassung zur Anhebung der Kettfüllung des Gewebes nach D2
hätte der Fachmann jedenfalls dann gehabt, wenn es mit hoher Festigkeit und
Stabilität für einen Verwendungszweck eingesetzt werden sollte, bei dem eine
geringere Durchlässigkeit erforderlich war. Bei einer Anhebung des Wertes der
Kettfüllung bei dem Gewebe nach D2 auf 80 % hätte der Fachmann bereits einen
Gegenstand mit den Merkmalsgruppen 1 bis 4 nach Anspruch 13 des Streitpatents in der Hand gehalten. Kettfüllungen mit diesem Wert waren dem Fachmann
geläufig (vgl zB D1 Sp 2 Z 39 bis 42). Technische Fehlvorstellungen oder Schwierigkeiten, die bei einem entsprechenden "Zusammenschieben" bzw einer dichteren Anordnung der Kettfäden des Gewebes nach der Schrift D2 zu überwinden
gewesen wären, sind für den Senat nicht erkennbar.
Die Maßnahme in der Merkmalsgruppe 4, wonach die Kettfüllung "wenigstens der
oberen" MD-Fäden im Bereich zwischen 80 bis 125 % liegen soll, wäre bereits
dann verwirklicht gewesen, wenn die übereinanderliegenden Kettfäden gleichen
Querschnitts auf die entsprechende Kettfüllung "zusammengeschoben" worden
wären.
III.
Das Gewebe nach dem auf Anspruch 13 rückbezogenen Patentanspruch 14
beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Nach dem kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 14 sollen die oberen
Kettfäden so verwoben werden, daß sie an der oberen Fläche des Gewebes nacheinander über mehrere Schußfäden der oberen Lage laufen, bevor sie wieder
unter einen Schußfaden geführt werden, wie dies bspw in den Figuren 14 bis 16
des Streitpatents gezeigt ist. Diese Form der Kettfadenführung ist ebenfalls der
Schrift D2, insbesondere Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung, entnehmbar und
kann deshalb eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Gegenteiliges hat die
Beklagte nicht vorgetragen.
IV.
Die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung können nicht zu einer
anderen Beurteilung der Patentfähigkeit der Gewebe nach den angegriffenen
Ansprüchen 13 und 14 des Streitpatents führen.
a) Die Ausführungen der Beklagten, wonach es bei der streitpatentgemäßen
Lehre um das Maßverhältnis der flachen MD-Fäden gehe (vgl S 4 Abs 7 bis S 5
Abs 1, S 10 Abs 3 bis S 11 Abs 1 und S 22/23 der Klageerwiderung) sind unbeachtlich, weil die angegriffenen Ansprüche keine Maßverhältnisse für die flachen
MD-Fäden enthalten und die Ansprüche 9, 35 und 37, bei denen die Maßverhältnisse angegeben werden, nicht angegriffen sind.
b) Hinsichtlich der Anlagen B2 und B3 verkennt die Beklagte, daß das Webmuster des Gewebes nach den angegriffenen Ansprüchen des Streitpatents nicht auf
die in der Streitpatentschrift gezeigten Ausführungsformen beschränkt ist, sondern
bereits dann vorliegt, wenn bei dem Gewebe nach Figur 6, 6A und 6B der
Schrift D1 auf die bereits vorhandenen Kettfäden jeweils ein weiterer Kettfaden
gleichen Querschnitts gelegt wird oder wenn die vorhandenen Kettfäden horizontal
in einen oberen und einen unteren Faden aufgeteilt werden. Daß auch diese Webmuster von der Lehre des Anspruchs 1 umfaßt werden, hat die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung des vorangegangenen Nichtigkeitsverfahrens auf Vorhalt
des Senats eingeräumt. Da in Figur 6 der Schrift D1 die Schußfäden mehrlagig
ausgebildet sind, gilt dies auch für die Lehre des Anspruchs 13 entsprechend.
c) Die Lehre der Schrift D2 besteht in ihrer allgemeinen Fassung darin, einer aus
Längs- und Querfäden gewebten Papiermaschinenbespannung dadurch eine
hohe Längsstabilität zu verleihen, daß die Längsfäden als Paare von zwei vertikal
fluchtenden Längsfäden angeordnet sind (entsprechend den Merkmalsgruppen 1
bis 3 beim Streitpatent, was auch die Beklagte einräumt, vgl S 15 der Klageerwiderung). Diese Lehre wird in der Schrift D2 zwar als besonders vorteilhaft für
Gewebe mit einer offenen Fläche von mindestens 30 % dargestellt, ausweislich
des Wortlauts des Anspruchs 1 von D2 ist sie aber nicht auf Gewebe mit einem
entsprechend geringen Kettfüllungsgrad beschränkt. Sie kann – für den Fachmann
ohne weiteres ersichtlich – auch bei Geweben mit einem höheren Kettfüllungsgrad
angewandt werden. Die Ansicht der Beklagten, mit dem Gewebe der D2 würden
andere – entgegengesetzte – Ziele verfolgt als mit dem Gewebe nach Anspruch 13 des Streitpatents (vgl S 16 Abs 2) hält der Senat im Hinblick auf die
Lösung des identischen Teilproblems der hohen Längsstabilität mit denselben Mitteln, nämlich paarweise vertikal ausgerichteten oberen und unteren MD-Fäden,
jedenfalls insoweit für unzutreffend.
d) Die Ansicht der Beklagten, bei dem Gewebe nach der Schrift D2 sei der Fachmann davon abgehalten, die MD-Fäden soweit zusammenzuschieben, daß sie
sich mit ihren Seitenkanten berühren, weil zwischen den Seitenkanten zweier
benachbarter MD-Fäden immer ein Spalt von mindestens der Stärke eines stabilisierenden CMD-Fadens bleiben müsse (vgl S 19 Abs 2 der Klageerwiderung) hält
der Senat für unzutreffend. Der Fachmann erkennt vielmehr bei einem Blick auf
die Figuren 2 und 3 der Schrift D2, daß er zu den dort gezeigten MD-Fadenpaaren
die unmittelbar daran angrenzenden Fadenpaare so nah verweben kann, daß sich
die Seitenkanten benachbarter Fadenpaare berühren. Nichts anderes geschieht
aber nach der Lehre des Streitpatents.
e) Bei ihrer Behauptung, der Fachmann werde bei einer Erhöhung des Kettfüllungsgrades des Gewebes nach D2 "die einfache, direkte und wirklich naheliegende Lösung ergreifen, die MD-Fäden nebeneinander liegend zu verweben" (vgl
S 19 Abs 5 bis S 20 Mitte), verkennt die Beklagte, daß der Fachmann sich in diesem Fall außerhalb der Lehre der Schrift D2 befände, die - unabhängig vom Kettfüllungsgrad – in Anspruch 1 zwingend die paarweise übereinanderliegende Anordnung der Längsfäden vorschreibt.
f) Die Ansicht der Beklagten, der Fachmann habe keine Veranlassung gehabt,
bei dem Gewebe nach der Schrift D1 über eine Verbesserung der Festigkeit und
Stabilität nachzudenken (vgl S 20 Abs 4 der Klageerwiderung), hält der Senat für
unzutreffend, weil es zu den fachnotorischen Aufgaben des Fachmannes gehört,
die Festigkeit und Stabilität bekannter Gewebe zu verbessern.
g) Wenn die Beklagte vorträgt, es habe nicht nahegelegen, beim streitpatentgemäßen Gewebe mehrere CMD-Lagen vorzusehen (vgl S 23 Abs 3 der Klageerwiderung), dann übersieht sie, daß diese der Merkmalsgruppe 5 entsprechende
Maßnahme bei dem Gewebe nach den Figuren 6, 6A und 6B der Schrift D1
bereits verwirklicht ist, worauf die Beklagte selbst zutreffend auf Seite 12 letzte
Zeile der Klageerwiderung hingewiesen hat.
h) Die mit der Anlage B5 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Erfinders,
in der behauptet wird, es sei für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt nicht naheliegend gewesen, die Schriften D1 und D2 zu kombinieren, geht über die vorstehend bereits abgehandelten Argumente der Beklagten nicht hinaus. Das zu diesen
Ausgeführte gilt insoweit entsprechend.
V.
Der Streitwert wird im Hinblick darauf, daß die Beklagte gegen die Klägerin aus
den Ansprüchen 13 und 14 des Streitpatents einen Rechtsstreit auf Patentverletzung mit einem Streitwert von … DM führt, auf … € festgesetzt.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
Satz 1 ZPO.
Dr. Landfermann
Dr. Barton
Dr. Frowein
Ihsen
Rauch
Fa