Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.11.2003 – 21 W (pat) 308/02
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am
25. November 2003
Heinrich
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache 6.70
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie der
Richter Dipl.-Phys. Dr. Strößner und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw
beschlossen:
Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 24. September 1998 unter Inanspruchnahme der inneren Prioritäten
vom 26. Mai 1998 (DE 298 09 467.3) und vom 22. Juli 1998 (DE 298 13 086.6)
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und am 2. Dezember 1999
offengelegte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung „Antriebssystem für zahnärztliche Handstücke“ erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 14. März 2002 erfolgt.
Gegen das Patent sind zwei Einsprüche erhoben worden.
Dem Einspruchsverfahren liegt der erteilte Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut zugrunde:
„Antriebssystem für ein zahnärztliches Handstück, bestehend aus
einem Elektromotor mit einem Stator, einem auf einer Motorwelle
(11) befestigten Rotor (12) und wenigstens einer Wälzlageranordnung (13, 14) zur Lagerung der Motorwelle (11), wobei die Wälzlageranordnung (13, 14) einen inneren Laufring (17), einen äußeren
Laufring (18), und mehrere zwischen den Laufringen (17, 18) angeordneten Rollelemente (19) aufweist, und mit einem Kupplungselement zum Ankoppeln eines anzutreibenden zahnärztlichen Werkzeugs (5) des zahnärztlichen Handstückes (1), dadurch gekennzeichnet, daß die Rollelemente (19) der Wälzlageranordnung(en)
(13, 14) aus elektrisch nicht leitendem Material bestehen."
Zum nebengeordneten Anspruch 7 sowie zu den Unteransprüchen 2 bis 6 und 8
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, ein Antriebssystem für
zahnärztliche Handstücke bereitzustellen, bei welchem auf einfache Weise weitere
Vorkehrungen zur Einhaltung der elektrischen Sicherheitsanforderungen getroffen
sind, um die Sicherheit des Patienten und des behandelnden Personals weiter zu
erhöhen (S. 2, Z. 46-48 der Patentschrift).
Zur Begründung des Einspruchs verweisen die Einsprechenden unter anderem
auf folgende Druckschriften:
(D1) DE 28 34 099 C2
(D2) US 4 966 552
(D3) DE 196 04 628 A1
(D4) LANGE, D. und SIGL, L.: Wälzlager, Fortschritte durch Siliciumnitrid. In:
Sonderteil in Carl Hanser-Fachzeitschriften, Juli 1993, S. ZM 88, ZM 89,
ZM 92 und ZM 93
(D7) HANSON, R.A.: Ceramics : Bearing Material of the Future. In: inside Bearings, Incorporating Engineering News, Vol. 2, No. 1, April 1986, S. 1-4
Zur Begründung des Einspruchs führen die Einsprechenden aus, dass aus den
Druckschriften (D1) bzw. (D3) gattungsgemäße Antriebssysteme für ein zahnärztliches Handstück bekannt seien. Weiter sei die Verwendung von Wälzlageranordnungen, bei denen die Rollelemente aus einem nichtleitenden Material – also
Hybridlager oder Vollkeramiklager – bestehen, auf dem einschlägigen Fachgebiet
seit langem bekannt, wie den Druckschriften (D2) und (D4) zu entnehmen sei. Dabei bestehe kein Unterschied zwischen einem Antriebssystem mit Elektromotor
und einem mit Turbinenantrieb. Somit sei es für den Fachmann naheliegend, das
aus (D2) bzw. (D4) bekannte Wälzlager mit nichtleitenden Rollelementen auch in
ein Antriebssystem mit Elektromotor gemäß (D1) oder (D3) einzusetzen, um somit
ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 zu gelangen.
Die Einsprechende I (sie ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, vgl.
daher Schriftsatz vom 18. Juni 2003, S. 8, letzter Absatz) und die Einsprechende II
stellen jeweils den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag
das Patent aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin führt im Wesentlichen aus, dass aus keiner der im Verfahren
befindlichen Druckschriften der Einsatz eines Wälzlagers mit nichtleitenden Rollelementen in einem einen Elektromotor enthaltenden Antriebssystem für zahnärztliche Handstücke bekannt sei. Diesen Druckschriften seien auch keinerlei Anregungen zu entnehmen, ein solches Wälzlager zur Erhöhung der Sicherheit des
Patienten entsprechend vorliegender Aufgabenstellung vorzusehen. Zudem sei es
nicht zwingend, die Aufgabe durch den Einsatz eines Wälzlagers mit nichtleitenden Rollelementen zu lösen, wie ein Blick auf die Druckschrift DE 196 22 486 C1
zeige. Dort werde zur Trennung von stromführenden Teilen und dem Patienten
das äußere Gehäuse aus Kunststoff gefertigt und zwischen Antriebsmotor und
Getriebe eine weitere Isolation eingebaut. Bei den Antriebssystemen für zahnärztliche Handstücke sei der Einsatz von Hybrid- oder Vollkeramikwälzlagern auf den
Bereich der hochdrehenden Turbinenantriebe begrenzt, wie die Druckschriften
(D2) und (D4) zeigen. Denn gerade bei den extrem hohen Drehzahlen in Turbinenantrieben haben das geringe spezifische Gewicht, die gute Warmhärte und
Korrosionsbeständigkeit von Hybrid- oder Vollkeramikwälzlagern ihren entscheidenden Vorteil, wobei die geringe Masse der Turbine eine wichtige Rolle spiele.
Bei Antriebssystemen mit Elektromotoren sei demgegenüber die Masse der Antriebswelle wesentlich größer, was den Einsatz des in Druckschrift (D7) als
„spröde“ bezeichneten Keramikmaterials geradezu verbiete. Nach Meinung der
Patentinhaberin werden Hybrid- oder Vollkeramikwälzlager in Turbinenantrieben
auch wegen der hohen Temperaturen bei der Sterilisierung eingesetzt. Diese Anforderung ergebe sich für Antriebssysteme mit Elektromotoren nicht, da der Geräteteil mit dem Elektromotor nicht sterilisiert werden müsse. Schließlich hindere
nach Meinung der Patentinhaberin auch der höhere Preis für Hybrid- oder
Vollkeramikwälzlager gegenüber reinen Stahllagern den Fachmann daran, Hybrid-
oder Vollkeramikwälzlager bei Antriebssystemen mit Elektromotoren vorzusehen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung
in entsprechender Anwendung von PatG § 78 (vgl. BPatG Mitt. 2002, 417, 418 –
Etikettierverfahren).
Die frist- und formgerecht eingelegten Einsprüche sind zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die die Einsprüche rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt, so dass die Patentinhaberin und insbesondere der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können. Die Einsprüche führen auch zum Erfolg.
Der geltende, der Erteilung zugrundeliegende Patentanspruch 1 ist formal zulässig. Er findet seine Stütze in dem ursprünglichen Anspruch 1 und der ursprünglichen Beschreibung S. 1, Z. 16-19, S. 2, Z. 34-37 und S. 4, Z. 1-5.
Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 lautet:
a) Antriebssystem für ein zahnärztliches Handstück,
b) bestehend aus einem Elektromotor mit
c) einem Stator,
d) einem auf einer Motorwelle (11) befestigten Rotor (12) und
e) wenigstens einer Wälzlageranordnung (13,14) zur Lagerung der Motorwelle
(11), wobei die Wälzlageranordnung (13,14)
f) einen inneren Laufring (17),
g) einen äußeren Laufring (18) und
h) mehrere zwischen den Laufringen (17,18) angeordnete Rollelemente (19)
aufweist, und
i) mit einem Kupplungselement zum Ankuppeln eines anzutreibenden
zahnärztlichen Werkzeugs (5) des zahnärztlichen Handstückes (1),
dadurch gekennzeichnet, dass
j) die Rollelemente (19) der Wälzlageranordnung(en) (13,14) aus elektrisch
nichtleitendem Material bestehen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, aber er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift (D3) ist ein gattungsgemäßes Antriebssystem für zahnärztliche Handstücke entnehmbar (vgl. u.a. die Ausführungen der Patentinhaberin in
der Erwiderung vom 14.01.2003, S. 1, letzter Absatz sowie in (D3) die Zusammenfassung; entspricht Merkmal a)). Dieses Antriebssystem besteht aus einem
Elektromotor mit einem Stator 4,5, einem auf der Motorwelle 2 befestigten Rotor 3
und wenigstens einer als Kugellager ausgebildeten Motorlageranordnung 9,10 zur
Lagerung der Motorwelle 2 (vgl. Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 4, Z. 30-50 und Sp. 5
Z. 52-58); entspricht Merkmal b), c), d) und e)). Der Fachmann, ein Fachhochschulingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von
Dentalhandstücken, setzt für diese Motorlagerungen üblicherweise Wälzlageranordnungen ein, die einen inneren Laufring, einen äußeren Laufring und mehrere
zwischen den Laufringen angeordnete Rollelemente aufweisen. Der Fachmann
liest in der Druckschrift (D3) mithin die Merkmale f), g) und h) mit. Schließlich ist
der Druckschrift (D3) noch eine Kupplung 8 zu entnehmen, auf die ein durch den
Elektromotor anzutreibendes dentales
Instrument aufsteckbar
ist (vgl. den
Anspruch 15; entspricht Merkmal i)).
Dem Fachmann erschließt sich demnach aus der Druckschrift (D3) ein gattungsgemäßes Antriebssystem. Weitergehende Anregungen, die Rollelemente in einer
ganz speziellen Weise auszubilden, finden sich zwar in (D3) nicht, aber dem
Fachmann sind die unterschiedlichen Varianten von Wälzlageranordnungen wohl
bekannt. Neben den gängigen Stahllagern (vollmetallische Ausführung) gibt es
auch Hybridlager mit keramischen Rollelementen und vollkeramische Ausführungen. Zur Belegung dieses Fachwissens wird beispielhaft auf den Aufsatz (D4)
verwiesen, in dem ausführlich die Vor- und Nachteile dieser drei Varianten dargelegt werden. Im Zusammenhang mit den Hybridlagern wird dort ausgeführt, dass
die in diesen verwendeten Rollelemente (dort als Kugeln bzw. Wälzkörper bezeichnet) aus Keramik eine längere Standzeit als Kugeln aus Stahl haben (vgl. S.
ZM 89, linke Spalte, letzter Satz übergreifend auf die mittlere Spalte) und dass
beim Einsatz dieser Hybridlager die von Stahllagern bekannten Konstruktionsprinzipien und Einbaumethoden übernommen werden können (vgl. S. ZM 92, mittlere
Spalte, letzter Absatz). Eine Gegenüberstellung der Eigenschaften von Keramikmaterial und Metall in den Tabellen 1 und 2 auf S. ZM 89 zeigt dem Fachmann
zudem, dass das hier verwendete Keramikmaterial praktisch keine elektrische
Leitfähigkeit aufweist, also ein Isolator ist, und widerlegt auch die langläufige Meinung, keramische Werkstoffe – hier insbesondere Siliziumnitrid – seien für die
Anwendung in Wälzlagern zu spröde (vgl. hierzu auch S. ZM 88, rechte Spalte,
letzter Absatz). Weiter werden in diesem Artikel auch konkrete Anwendungsgebiete für die beschriebenen Hybrid- und Vollkeramiklager angegeben, wie u.a. die
Dentaltechnik, dort insbesondere in hochdrehenden Turbinenlagern, und es wird
ausblickend erwähnt, dass diese Lager, trotz der höheren Kosten, zunehmend in
immer weitere Anwendungsgebiete vorstoßen (vgl. S. ZM 93, mittlere Spalte).
Die Ausführungen in (D4) vermitteln dem Fachmann die Lehre, dass der Einsatz
von Hybridlagern anstelle herkömmlicher metallischer Wälzlager den Vorteil einer
längeren Standzeit der Rollelemente mit dem Vorteil einer sehr guten Isolation
zwischen dem inneren und äußeren Laufring verbindet. Dabei erfordert dieser
Austausch keinerlei Veränderung des konstruktiven Aufbaus der bisher mit metallischen Wälzlagern ausgestatteten Antriebssysteme, womit der Einwand der Patentinhaberin, dass die Antriebswelle für Keramiklager zu schwer sei, ins Leere
geht. Der Fachmann wird deshalb vor dem Hintergrund der dem Streitpatent
zugrundeliegenden Aufgabenstellung diese Lehre gemäß (D4) auf das Antriebssystem nach (D3) übertragen und durch die Verwendung eines Hybridlagers, also
von Rollelementen aus einem nichtleitenden Material (entspricht Merkmal j)), eine
elektrische Isolierung zwischen der Antriebswelle mit dem Rotor auf der einen
Seite und dem Stator auf der anderen Seite gewährleisten, um somit die Sicherheit des Patienten und des medizinischen Personals weiter zu erhöhen.
Auch der höhere Preis für Hybridlager im Vergleich zu reinen Stahllagern wird den
Fachmann nicht abhalten, Hybridlager bei der Lösung der gestellten Aufgabe in
seine Überlegungen mit einzubeziehen, da in der Medizintechnik, insbesondere
wenn es um den Schutz des Patienten bzw. des medizinischen Personals geht,
Kostenaspekte in den Hintergrund treten.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit aus einer Zusammenschau der Druckschriften (D3) und (D4) nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 hat daher wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6, sowie der
nebengeordnete Patentanspruch 7 und der auf diesen rückbezogene Patentanspruch 8 müssen schon aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) mit dem
Hauptanspruch fallen. Es ist im übrigen weder geltend gemacht worden noch
ersichtlich, dass diese Ansprüche Gegenstände von patentbegründender
Bedeutung beträfen.
Dr. Winterfeldt
Dr. Franz
Dr. Strößner
Dr. Maksymiw
Pr