Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 25.11.2003 – 21 W (pat) 308/02

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am

25. November 2003

Heinrich

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache 6.70

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie der

Richter Dipl.-Phys. Dr. Strößner und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw

beschlossen:

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 24. September 1998 unter Inanspruchnahme der inneren Prioritäten

vom 26. Mai 1998 (DE 298 09 467.3) und vom 22. Juli 1998 (DE 298 13 086.6)

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und am 2. Dezember 1999

offengelegte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung „Antriebssystem für zahnärztliche Handstücke“ erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 14. März 2002 erfolgt.

Gegen das Patent sind zwei Einsprüche erhoben worden.

Dem Einspruchsverfahren liegt der erteilte Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut zugrunde:

„Antriebssystem für ein zahnärztliches Handstück, bestehend aus

einem Elektromotor mit einem Stator, einem auf einer Motorwelle

(11) befestigten Rotor (12) und wenigstens einer Wälzlageranordnung (13, 14) zur Lagerung der Motorwelle (11), wobei die Wälzlageranordnung (13, 14) einen inneren Laufring (17), einen äußeren

Laufring (18), und mehrere zwischen den Laufringen (17, 18) angeordneten Rollelemente (19) aufweist, und mit einem Kupplungselement zum Ankoppeln eines anzutreibenden zahnärztlichen Werkzeugs (5) des zahnärztlichen Handstückes (1), dadurch gekennzeichnet, daß die Rollelemente (19) der Wälzlageranordnung(en)

(13, 14) aus elektrisch nicht leitendem Material bestehen."

Zum nebengeordneten Anspruch 7 sowie zu den Unteransprüchen 2 bis 6 und 8

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, ein Antriebssystem für

zahnärztliche Handstücke bereitzustellen, bei welchem auf einfache Weise weitere

Vorkehrungen zur Einhaltung der elektrischen Sicherheitsanforderungen getroffen

sind, um die Sicherheit des Patienten und des behandelnden Personals weiter zu

erhöhen (S. 2, Z. 46-48 der Patentschrift).

Zur Begründung des Einspruchs verweisen die Einsprechenden unter anderem

auf folgende Druckschriften:

(D1) DE 28 34 099 C2

(D2) US 4 966 552

(D3) DE 196 04 628 A1

(D4) LANGE, D. und SIGL, L.: Wälzlager, Fortschritte durch Siliciumnitrid. In:

Sonderteil in Carl Hanser-Fachzeitschriften, Juli 1993, S. ZM 88, ZM 89,

ZM 92 und ZM 93

(D7) HANSON, R.A.: Ceramics : Bearing Material of the Future. In: inside Bearings, Incorporating Engineering News, Vol. 2, No. 1, April 1986, S. 1-4

Zur Begründung des Einspruchs führen die Einsprechenden aus, dass aus den

Druckschriften (D1) bzw. (D3) gattungsgemäße Antriebssysteme für ein zahnärztliches Handstück bekannt seien. Weiter sei die Verwendung von Wälzlageranordnungen, bei denen die Rollelemente aus einem nichtleitenden Material – also

Hybridlager oder Vollkeramiklager – bestehen, auf dem einschlägigen Fachgebiet

seit langem bekannt, wie den Druckschriften (D2) und (D4) zu entnehmen sei. Dabei bestehe kein Unterschied zwischen einem Antriebssystem mit Elektromotor

und einem mit Turbinenantrieb. Somit sei es für den Fachmann naheliegend, das

aus (D2) bzw. (D4) bekannte Wälzlager mit nichtleitenden Rollelementen auch in

ein Antriebssystem mit Elektromotor gemäß (D1) oder (D3) einzusetzen, um somit

ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 zu gelangen.

Die Einsprechende I (sie ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, vgl.

daher Schriftsatz vom 18. Juni 2003, S. 8, letzter Absatz) und die Einsprechende II

stellen jeweils den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag

das Patent aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin führt im Wesentlichen aus, dass aus keiner der im Verfahren

befindlichen Druckschriften der Einsatz eines Wälzlagers mit nichtleitenden Rollelementen in einem einen Elektromotor enthaltenden Antriebssystem für zahnärztliche Handstücke bekannt sei. Diesen Druckschriften seien auch keinerlei Anregungen zu entnehmen, ein solches Wälzlager zur Erhöhung der Sicherheit des

Patienten entsprechend vorliegender Aufgabenstellung vorzusehen. Zudem sei es

nicht zwingend, die Aufgabe durch den Einsatz eines Wälzlagers mit nichtleitenden Rollelementen zu lösen, wie ein Blick auf die Druckschrift DE 196 22 486 C1

zeige. Dort werde zur Trennung von stromführenden Teilen und dem Patienten

das äußere Gehäuse aus Kunststoff gefertigt und zwischen Antriebsmotor und

Getriebe eine weitere Isolation eingebaut. Bei den Antriebssystemen für zahnärztliche Handstücke sei der Einsatz von Hybrid- oder Vollkeramikwälzlagern auf den

Bereich der hochdrehenden Turbinenantriebe begrenzt, wie die Druckschriften

(D2) und (D4) zeigen. Denn gerade bei den extrem hohen Drehzahlen in Turbinenantrieben haben das geringe spezifische Gewicht, die gute Warmhärte und

Korrosionsbeständigkeit von Hybrid- oder Vollkeramikwälzlagern ihren entscheidenden Vorteil, wobei die geringe Masse der Turbine eine wichtige Rolle spiele.

Bei Antriebssystemen mit Elektromotoren sei demgegenüber die Masse der Antriebswelle wesentlich größer, was den Einsatz des in Druckschrift (D7) als

„spröde“ bezeichneten Keramikmaterials geradezu verbiete. Nach Meinung der

Patentinhaberin werden Hybrid- oder Vollkeramikwälzlager in Turbinenantrieben

auch wegen der hohen Temperaturen bei der Sterilisierung eingesetzt. Diese Anforderung ergebe sich für Antriebssysteme mit Elektromotoren nicht, da der Geräteteil mit dem Elektromotor nicht sterilisiert werden müsse. Schließlich hindere

nach Meinung der Patentinhaberin auch der höhere Preis für Hybrid- oder

Vollkeramikwälzlager gegenüber reinen Stahllagern den Fachmann daran, Hybrid-

oder Vollkeramikwälzlager bei Antriebssystemen mit Elektromotoren vorzusehen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung

in entsprechender Anwendung von PatG § 78 (vgl. BPatG Mitt. 2002, 417, 418 –

Etikettierverfahren).

Die frist- und formgerecht eingelegten Einsprüche sind zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die die Einsprüche rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt, so dass die Patentinhaberin und insbesondere der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können. Die Einsprüche führen auch zum Erfolg.

Der geltende, der Erteilung zugrundeliegende Patentanspruch 1 ist formal zulässig. Er findet seine Stütze in dem ursprünglichen Anspruch 1 und der ursprünglichen Beschreibung S. 1, Z. 16-19, S. 2, Z. 34-37 und S. 4, Z. 1-5.

Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 lautet:

a) Antriebssystem für ein zahnärztliches Handstück,

b) bestehend aus einem Elektromotor mit

c) einem Stator,

d) einem auf einer Motorwelle (11) befestigten Rotor (12) und

e) wenigstens einer Wälzlageranordnung (13,14) zur Lagerung der Motorwelle

(11), wobei die Wälzlageranordnung (13,14)

f) einen inneren Laufring (17),

g) einen äußeren Laufring (18) und

h) mehrere zwischen den Laufringen (17,18) angeordnete Rollelemente (19)

aufweist, und

i) mit einem Kupplungselement zum Ankuppeln eines anzutreibenden

zahnärztlichen Werkzeugs (5) des zahnärztlichen Handstückes (1),

dadurch gekennzeichnet, dass

j) die Rollelemente (19) der Wälzlageranordnung(en) (13,14) aus elektrisch

nichtleitendem Material bestehen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, aber er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift (D3) ist ein gattungsgemäßes Antriebssystem für zahnärztliche Handstücke entnehmbar (vgl. u.a. die Ausführungen der Patentinhaberin in

der Erwiderung vom 14.01.2003, S. 1, letzter Absatz sowie in (D3) die Zusammenfassung; entspricht Merkmal a)). Dieses Antriebssystem besteht aus einem

Elektromotor mit einem Stator 4,5, einem auf der Motorwelle 2 befestigten Rotor 3

und wenigstens einer als Kugellager ausgebildeten Motorlageranordnung 9,10 zur

Lagerung der Motorwelle 2 (vgl. Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 4, Z. 30-50 und Sp. 5

Z. 52-58); entspricht Merkmal b), c), d) und e)). Der Fachmann, ein Fachhochschulingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von

Dentalhandstücken, setzt für diese Motorlagerungen üblicherweise Wälzlageranordnungen ein, die einen inneren Laufring, einen äußeren Laufring und mehrere

zwischen den Laufringen angeordnete Rollelemente aufweisen. Der Fachmann

liest in der Druckschrift (D3) mithin die Merkmale f), g) und h) mit. Schließlich ist

der Druckschrift (D3) noch eine Kupplung 8 zu entnehmen, auf die ein durch den

Elektromotor anzutreibendes dentales

Instrument aufsteckbar

ist (vgl. den

Anspruch 15; entspricht Merkmal i)).

Dem Fachmann erschließt sich demnach aus der Druckschrift (D3) ein gattungsgemäßes Antriebssystem. Weitergehende Anregungen, die Rollelemente in einer

ganz speziellen Weise auszubilden, finden sich zwar in (D3) nicht, aber dem

Fachmann sind die unterschiedlichen Varianten von Wälzlageranordnungen wohl

bekannt. Neben den gängigen Stahllagern (vollmetallische Ausführung) gibt es

auch Hybridlager mit keramischen Rollelementen und vollkeramische Ausführungen. Zur Belegung dieses Fachwissens wird beispielhaft auf den Aufsatz (D4)

verwiesen, in dem ausführlich die Vor- und Nachteile dieser drei Varianten dargelegt werden. Im Zusammenhang mit den Hybridlagern wird dort ausgeführt, dass

die in diesen verwendeten Rollelemente (dort als Kugeln bzw. Wälzkörper bezeichnet) aus Keramik eine längere Standzeit als Kugeln aus Stahl haben (vgl. S.

ZM 89, linke Spalte, letzter Satz übergreifend auf die mittlere Spalte) und dass

beim Einsatz dieser Hybridlager die von Stahllagern bekannten Konstruktionsprinzipien und Einbaumethoden übernommen werden können (vgl. S. ZM 92, mittlere

Spalte, letzter Absatz). Eine Gegenüberstellung der Eigenschaften von Keramikmaterial und Metall in den Tabellen 1 und 2 auf S. ZM 89 zeigt dem Fachmann

zudem, dass das hier verwendete Keramikmaterial praktisch keine elektrische

Leitfähigkeit aufweist, also ein Isolator ist, und widerlegt auch die langläufige Meinung, keramische Werkstoffe – hier insbesondere Siliziumnitrid – seien für die

Anwendung in Wälzlagern zu spröde (vgl. hierzu auch S. ZM 88, rechte Spalte,

letzter Absatz). Weiter werden in diesem Artikel auch konkrete Anwendungsgebiete für die beschriebenen Hybrid- und Vollkeramiklager angegeben, wie u.a. die

Dentaltechnik, dort insbesondere in hochdrehenden Turbinenlagern, und es wird

ausblickend erwähnt, dass diese Lager, trotz der höheren Kosten, zunehmend in

immer weitere Anwendungsgebiete vorstoßen (vgl. S. ZM 93, mittlere Spalte).

Die Ausführungen in (D4) vermitteln dem Fachmann die Lehre, dass der Einsatz

von Hybridlagern anstelle herkömmlicher metallischer Wälzlager den Vorteil einer

längeren Standzeit der Rollelemente mit dem Vorteil einer sehr guten Isolation

zwischen dem inneren und äußeren Laufring verbindet. Dabei erfordert dieser

Austausch keinerlei Veränderung des konstruktiven Aufbaus der bisher mit metallischen Wälzlagern ausgestatteten Antriebssysteme, womit der Einwand der Patentinhaberin, dass die Antriebswelle für Keramiklager zu schwer sei, ins Leere

geht. Der Fachmann wird deshalb vor dem Hintergrund der dem Streitpatent

zugrundeliegenden Aufgabenstellung diese Lehre gemäß (D4) auf das Antriebssystem nach (D3) übertragen und durch die Verwendung eines Hybridlagers, also

von Rollelementen aus einem nichtleitenden Material (entspricht Merkmal j)), eine

elektrische Isolierung zwischen der Antriebswelle mit dem Rotor auf der einen

Seite und dem Stator auf der anderen Seite gewährleisten, um somit die Sicherheit des Patienten und des medizinischen Personals weiter zu erhöhen.

Auch der höhere Preis für Hybridlager im Vergleich zu reinen Stahllagern wird den

Fachmann nicht abhalten, Hybridlager bei der Lösung der gestellten Aufgabe in

seine Überlegungen mit einzubeziehen, da in der Medizintechnik, insbesondere

wenn es um den Schutz des Patienten bzw. des medizinischen Personals geht,

Kostenaspekte in den Hintergrund treten.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit aus einer Zusammenschau der Druckschriften (D3) und (D4) nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 hat daher wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand.

Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6, sowie der

nebengeordnete Patentanspruch 7 und der auf diesen rückbezogene Patentanspruch 8 müssen schon aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) mit dem

Hauptanspruch fallen. Es ist im übrigen weder geltend gemacht worden noch

ersichtlich, dass diese Ansprüche Gegenstände von patentbegründender

Bedeutung beträfen.

Dr. Winterfeldt

Dr. Franz

Dr. Strößner

Dr. Maksymiw

Pr