Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.11.2003 – 24 W (pat) 22/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 22/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 397 15 536
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent-
und Markenamts
vom
30. Mai 2000
und
vom
6. November 2001 sind wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 30. Mai 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke
397 15 536 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 105 072 angeordnet. Mit
Beschluß vom 6. November 2001 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form-
und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat
sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege
der Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH
Mitt 1998, 264
„Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der
Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von
Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Stöbele
Kirschneck
Dr. Hacker
Bb