Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 25.11.2003 – 24 W (pat) 22/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 22/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 397 15 536

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent-

und Markenamts

vom

30. Mai 2000

und

vom

6. November 2001 sind wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 30. Mai 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke

397 15 536 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 105 072 angeordnet. Mit

Beschluß vom 6. November 2001 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form-

und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat

sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege

der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH

Mitt 1998, 264

„Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der

Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von

Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Stöbele

Kirschneck

Dr. Hacker

Bb