Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.11.2003 – 33 W (pat) 241/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 241/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 396 28 942
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler und der Richter Baumgärtner und Kätker
beschlossen:
Der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. Mai 2001 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 396 28 942 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 16. Mai 2001 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 396 28 942 angeordnet. Hiergegen
hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Löschungsantragstellerin hat den Löschungsantrag zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO
auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl entsprechend BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Baumgärtner
Kätker
Cl