Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 25.11.2003 – 33 W (pat) 241/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 241/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 396 28 942

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler und der Richter Baumgärtner und Kätker

beschlossen:

Der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. Mai 2001 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 396 28 942 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 16. Mai 2001 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 396 28 942 angeordnet. Hiergegen

hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Löschungsantragstellerin hat den Löschungsantrag zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO

auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl entsprechend BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Baumgärtner

Kätker

Cl