Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.11.2003 – 19 W (pat) 718/02
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. November 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 6.70
…
betreffend das Patent 195 24 568
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kellerer, sowie der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und
Dipl.-Ing. Groß
beschlossen:
Das Restpatent 195 24 568 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Für die am 6. Juli 1995 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung, für die die innere Priorität vom 2. Juni 1995 (Aktenzeichen
195 19 738.0) in Anspruch genommen ist, ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 14. Oktober 1999 veröffentlicht worden. Es betrifft einen
Kraftfahrzeugtürverschluss mit Ziehgriff.
Gegen das Patent hat die Einsprechende l am 10. Januar 2000 Einspruch erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Einsprechende I
behauptet zwei dem Patentgegenstand entgegenstehende offenkundige Vorbenutzungen und verweist auf die Druckschriften
1. EP 0 508 580 A1
2. DE 44 33 182 C2
3. DE 20 23 859 A1
sowie zum Nachweis einer der beiden Vorbenutzungen in der Öffentlichkeit auf die
Anlagen
C1: HUF-Zeichnung Zsb. Türaussengriff, Nr. 11.169.500.0 vom
8. August 1985
C2:
in Verkleinerung einen Ausbruch der in (C1) gezeigten Rückansicht dieses Türaußengriffs
C3: Verwendungsliste des Türaußengriffs der Zeichnung gemäß
(C1)
C4:
Inhalt der Bestandteile der in (C3) als dritte Position angeführten Schließgarnitur
C5: Aufstellung der letzten Lieferungen der Schließgarnitur gemäß
(C4) aus den Jahren 1990 und 1991
C6: Rechnungsbelege für die Lieferung der als 13. Position in (C5)
angeführten Lieferung an BMW
C7: Schreiben der Fa. BMW Group vom 24. Mai 2002 über die
Lieferung von Huf-Türgriffen für bestimmte BMW-Typen
C8.1: Schreiben der Fa. BMW Group vom 24. Juli 2003 über die bei
BMW eingesetzten Türverschlüsse für die Fahrzeuge der 7-er
Baureihe (intern E 32)
C8.2: Produktionsübersicht über die bei BMW produzierten -Fahrzeuge der 7er-Reihe zwischen 1986 und 1992
C9.1: Schreiben der Fa. BMW Group vom 28. Oktober 2003 mit Erläuterungen des bei BMW verwendeten Huf-Türgriffs
C9.2: BMW-Werkstattzeichnung 1 908 123/124
C9.3: BMW-Werkstattzeichnung 1 908 203
C9.4: BMW-Bildtafel 41_0723 Türgriff vorne/ Verschluss Einzelteile
C9.5: BMW-Bildtafel 41_0703 Türschloss vorne
D:
ECE-Regelung Nr. 11 (auszugsweise) Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung hinsichtlich der Festigkeit der Türschlösser (Mit Änderungen zuletzt vom 20. April 1986)
In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2003 überreicht die Einsprechende I ein Fax der Fa. Huf Hülsbeck & Fürst GmbH & Co KG bezüglich der amtlichen Anerkenntnis eines Daten-Fernübertragungsprotokolles, wie es die Anlage
C6 darstellt.
Die Einsprechende ll hat am 14. Januar 2000 Einspruch erhoben und unter Hinweis auf §§ 1 bis 5 PatG behauptet, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Neben der von der
Einsprechenden l genannten EP 0 508 580 A1 nennt sie zum Stand der Technik
die EP 0 508 580 B1 und noch folgende Druckschriften:
4. US 4 475 754 A1
5. DE 44 05 383 A1
6. EP 0 400 505 A1
Außerdem reicht sie eine
- Fotografie Nr. K6-SL/ENG
91007/213D
der Firma
Bosch Bomoro eines Baumusters eines Türgriffes sowie eine
- Faxkopie der BMW NL Essen vom 6. August 2002 mit Angaben
zum Fertigungszeitraum der Baureihe E 32
ein.
Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2002 hat die Einsprechende ll gemäß § 147 Abs. 3
Nr. 2 den Antrag gestellt, den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts entscheiden zu lassen und dazu die Akten dem Bundespatentgericht vorzulegen; sie beantragt weiter, über den Einspruch nach einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, die Unterlagen der beiden Einsprechenden seien nicht geeignet, die Offenkundigkeit der behaupteten Vorbenutzungshandlungen zu belegen. Sie ist der Meinung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruhe auch gegenüber dem druckschriftlichen Stand
der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
nach Hauptantrag wie Patentschrift,
hilfsweise mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 4. November 2003 und Patentansprüchen 2 bis 6 wie Patentschrift,
Patentansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag 2,
Patentansprüche 1 bis 4 nach Hilfsantrag 3,
Patentansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag 4, sämtliche vom
4. November 2003,
in allen Fällen mit den Zeichnungen wie Patentschrift,
in den Fällen der Hilfsanträge 2 bis 4 mit noch anzupassenden
Beschreibungen.
Höchst hilfsweise erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Hinzunahme der Gliederungszeichen a1 bis a7 und b1 bis b8 entsprechend einer von der Einsprechenden l vorgenommenen Gliederung:
"(a1) Kraftfahrzeugtürverschluss mit Schließelementen,
(a2) mit einem Verriegelungshebelsystem,
(a3) mit einem auf die Schließelemente wirkenden Betätigungshebelsystem
(a4) sowie mit einem Außenöffnungsgriff (1) zur Betätigung
des Betätigungshebelsystems,
(a5) wobei die Schließelemente sowie das Verriegelungshebelsystem und das Betätigungshebelsystem in einer ein
Funktionssubmodul (2) bildenden baulichen Einheit vereinigt sind,
(a6) wobei der Außengriff (1) auf einer Außenbetätigungselementeplatte (3) gelagert ist und mit dieser ein Außenbetätigungssubmodul (4) bildet und
(a7) wobei zwischen dem Außenbetätigungssubmodul (4)
und dem Funktionssubmodul (2) zumindest eine auf das
Betätigungshebelsystem wirkende Betätigungsstange (5)
angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
(b1) dass der Außengriff (1) als Ziehgriff (1) ausgebildet ist,
(b2) dass ferner auf der Außenbetätigungselementeplatte (3)
ein an den Ziehgriff (1) sowie an die Betätigungsstange
(5) angeschlossener Umlenkhebel (6) gelagert ist
(b3) zur Umsetzung eines im wesentlichen waagerechten Betätigungshubes (H1) des Ziehgriffs (1) in einen im wesentlichen senkrechten Betätigungshub (H2) der angeschlossenen Betätigungsstange,
(b4) dass weiter der Umlenkhebel (6) einen ersten Schenkel
(25), auf welchen ein Mitnehmerhaken (24) des Ziehgriffs
(1) wirkt,
(b5) sowie einen gegenüber dem ersten Schenkel (25) abgewinkelten zweiten Schenkel (26) zum Anschluss der Betätigungsstange (5) aufweist, und
(b6) dass der Umlenkhebel (6) weiterhin einen im wesentlichen dem ersten Schenkel (25) gegenüberliegenden
(b7) vorzugsweise vertikal ausgerichteten,
dritten Schenkel (30) besitzt,
(b8) wobei der dritte Schenkel (30) ein Ausgleichsgewicht
zum Ausgleich von bei einem Seitenaufprall auf den ersten Schenkel (25) wirkenden Drehmomenten bildet."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass in dem dem Merkmal b3 entsprechenden Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag die Worte "im wesentlichen" weggelassen sind.
Von dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass in dem dem Merkmal b7 entsprechenden Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag das Wort "vorzugsweise"
weggelassen ist und dass er zusätzlich die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2 aufweist.
Die Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 3 und 4 unterscheiden sich von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw und Hilfsantrag 2 dadurch, dass sie jeweils
zusätzlich die Merkmale der erteilten Patentansprüche 4 und 5 enthalten.
Es soll die Aufgabe gelöst werden, einen Kraftfahrzeugtürverschluss zu schaffen,
bei welchem es insbesondere bei einem auf die Kraftfahrzeugtür wirkenden Seitenaufprall nicht zur Auslösung des (entriegelten) Kraftfahrzeugtürverschlusses
und somit nicht zur unbeabsichtigten Öffnung der Kraftfahrzeugtür kommt
(Sp 3 Z 4 bis 11der PS).
Die Einsprechenden l und ll halten den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag nicht für erfinderisch. Sie sind übereinstimmend der Auffassung, dass
sich dieser Kraftfahrzeugtürverschluss vom Kraftfahrzeugtürverschluss nach der
US 4 475 754 im wesentlichen nur dadurch unterscheide, dass bei ihm zusätzlich
ein Ausgleichsgewicht am Umlenkhebel angebracht sei. Sie meinen, dass die
US 4 475 754 den Ausgangspunkt der Erfindung bilde. Gehe es einem Fachmann
darum, den Kraftfahrzeugtürverschluss nach der US 4 475 754 so zu verbessern,
dass er crashsicher wird, liege es für ihn nahe, das ihm aus der Anlage C1 bei einem Kraftfahrzeugtürverschluss bekannte Ausgleichsgewicht am Umlenkhebel
des Kraftfahrzeugtürverschlusses nach der US 4 475 754 vorzusehen. Der Fachmann werde nach Auffassung der Einsprechenden II Ausgleichsgewichte, wie sie
in der ebenfalls einen Türverschluss mit Ziehgriff betreffenden DE 20 23 859 A1
beschrieben sind, bei dem aus der US 4 475 754 bekannten Türschloss nicht vorsehen, da ihm diese als separate, nur im Crashfall benötigte bzw. wegen ihrer seltenen Betätigung zu unsicher bzw. als mit dem Türgriff fest verbundene, zusätzlichen Raum erfordernde Bauteile ungeeignet erscheinen. Eine verstärkte Rückstellfeder als Maßnahme, um im Crashfall einer Türgriffbewegung entgegenzuwirken zieht der Fachmann nach Meinung der Einsprechenden I nicht in Erwägung,
da sich hierbei die Öffnungskraft für den Türgriff in unkomfortabler Weise erhöhte.
Die Einsprechende I ist der Auffassung, dass die Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 aus den zum Hauptantrag genannten Gründen mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag fallen müssten. Zu den Patentansprüchen 1 nach
Hilfsantrag 3 und 4 verweist sie zusätzlich auf die EP 0 400 505 A1 und meint,
dass sich eine L oder U-Profilform für das das Funktionssubmodul und Außenbetätigungssubmodul verbindende Tragelement in Kenntnis der dort beschriebenen,
viereckigen Profilform des Tragelementes für den Fachmann als einfache konstruktive Abwandlung ohne Weiteres ergebe.
Nach Ansicht der Einsprechenden II steht das in den Patentansprüchen 1 nach
den Hilfsanträgen 3 und 4 angegebene Tragelement auch in keinem technischen
Zusammenhang mit dem Ausgleichsgewicht.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, beim Kraftfahrzeugtürverschluss nach Anlage C1 sei kein Umlenkhebel im Sinne der Erfindung vorhanden, denn es werde
mit einem Klappgriff kein im wesentlichen waagrechter Betätigungshub in einen im
wesentlichen senkrechten Betätigungshub der angelenkten Betätigungsstange
umgesetzt. Sie meint ferner, dass sich ein Fachmann, ausgehend von einem
Kraftfahrzeugtürverschluss mit Ziehgriff, wie er in der US 4 475 754 beschrieben
sei, keine Anregung von dem Kraftfahrzeugtürverschluss mit Klappgriff nach Anlage C1 holen würde, da die Anbindung der Betätigungsstange an den Klappgriff bei
einem Ziehgriff nicht funktionieren würde. Der Fachmann orientiere sich deshalb
nur im Stand der Technik bei Ziehgriffen. Der Kraftfahrzeugtürverschluss des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sei daher patentfähig.
Die Patentinhaberin hält auch die Kraftfahrzeugtürverschlüsse der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen für patentfähig. Sie ist der Auffassung, der Fachmann
komme von einem viereckigen Profil gemäß EP 0 400 505 A1 nicht zu einem L-
oder U-förmigen Profil.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Einspruchsverfahren
Auf den Antrag der Einsprechenden ll vom 23. Mai 2002 hin ist die Entscheidungsbefugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat)
des Bundespatentgerichts übergegangen.
Der Senat hatte auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden
(siehe BPatGE 46,134 - "gerichtliches Einspruchsverfahren" (mwN)).
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
2. Zur behaupteten öffentlichen Zugänglichkeit der Vorbenutzung gemäß
Anlage C1
Auf Grund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2003 ist der Senat davon überzeugt, dass - entgegen der von der Patentinhaberin mehrfach, erstmals in der Einspruchserwiderung geäußerten Ansicht - der
Kraftfahrzeugtürverschluss, der in der Zeichnung Nr. 11 169 500 bzw. 11 169 600
der Firma Hülsbeck & Fürst, 5620 Velbert 1 vom 8. August 1985 mit Änderungen
bis 12. Oktober 1992 (Anlage C1) dargestellt ist, auch durch Benutzung eines derartigen Türaußengriffs vor dem Prioritätstag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht war.
Der Zeuge W… hat ausgesagt, dass ihm die Zeichnung
C1 (Huf Nr.:11 169 500 bzw. 600) vertraut sei; er hat an der Kundennummer
(00050) erkannt, dass die Zeichnung den Fahrzeugtypen der 7er-Serie, (intern
E32) der Firma BMW zugeordnet war. Weiterhin konnte er überzeugend
Einzelheiten der Zeichnung interpretieren. Er konnte auch zu, in der Zeichnung
nicht dargestellten Teilen, wie einem Schlosshebel und einer Verriegelungsstange
Auskunft geben, die zu dem damals nicht von Huf gelieferten Türschloss gehören.
Der Zeuge K… bestätigte
diese Ausführungen. Beide Zeugen erläuterten, dass der im Schnitt I-J der
Zeichnung C1 dargestellte Hebelarm mit einer Rolle versehen sei und dass das
Ausgleichsgewicht 11 169 230 auch nach den in der Zeichnung vermerkten
Änderungen stets vorhanden war.
Der Zeuge W… hat ferner zur Überzeugung des Senats
glaubwürdig vorgetragen, dass ihm in seiner Eigenschaft als einziges Bindeglied
zwischen Kunden- und Firmenentwicklung die
zunächst
von BMW
prognostizierten Stückzahlen (200 000) und die Stückzahlen von tatsächlich von
Huf ausgelieferten Türgriffen (80 000) bekannt waren. Denn solche Zahlen spielen
in Verhandlungen zwischen Kfz-Firmen und deren Zulieferbetrieben schon im
Hinblick auf Preiskalkulationen regelmäßig eine große Rolle und sind deshalb
leicht zu merken. Er erkannte im Datenblatt (Anlage C6) eine Rechnung der Firma
Huf an die Firma BMW.
Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Kraftfahrzeugtürverschlüsse
der beschriebenen Art vor dem Prioritätstag des Streitpatents nicht nur in Serie
hergestellt und an die Firma BMW geliefert, sondern von ihr auch in die Kraftfahrzeuge der 7er-Klasse eingebaut, mit diesen Einbauten ausgeliefert und so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden waren.
3. Zur Patentfähigkeit
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konstruktion von Kraftfahrzeugtürverschlüssen mit Klapp- und Ziehgriffen anzusehen.
3.1 Zum Hauptantrag
Aus der US 4 475 754 ist ein Kraftfahrzeugtürverschluss mit Schließelementen
und einem Verriegelungshebelsystem bekannt (Fig 1 und Sp 1 Z 3 bis 6). Zwar
sind Schließelemente, wie Drehfalle und Sperrklinke, sowie ein Verriegelungshebelsystem in der US 4 475 754 nicht gezeigt, aber vom Fachmann in Gedanken
gleich mitlesbar, da die Druckschrift auf eine Betätigungsstange verweist (Sp 2
Z 66 bis Sp 3 Z 1), die zwangsläufig zu einem Schlossmechanismus führen muss,
der diese Teile, sowie ein auf die Schließelemente wirkendes Betätigungshebelsystem enthält (Merkmale a1 bis a3).
Außerdem ist ein Außenöffnungsgriff (14) zur Betätigung des Betätigungshebelsystems gezeigt (Merkmal a4).
Da zu dem Kraftfahrzeugtürverschluss nach der US 4 475 754 eine über ein Hebelsystem betätigbare Türverriegelung gehört - wie es bei Kraftfahrzeugtürverschlüssen die Regel ist -, entnimmt der Fachmann aus der US 4 475 754, dass ein
im Schlossmechanismus befindliches Verriegelungshebelsystem vorhanden sein
muss, das wegen der erforderlichen örtlichen Nähe zusammen mit dem Betätigungshebelsystem und den Schließelementen in einer baulichen Einheit vereinigt
ist, die bei Verwendung mit dem gezeigten Türgriff auch ein Funktionssubmodul
bildet (Merkmal a5).
Der Außengriff (14) ist auf einer Außenbetätigungselementeplatte (20) gelagert
(Fig 1 iVm Sp 2 Z 62 bis 65) und bildet mit dieser ein Außenbetätigungssubmodul
(Merkmal a6).
Zwischen dem Außenbetätigungssubmodul (14, 20) und dem Funktionssubmodul
ist eine auf das Betätigungshebelsystem wirkende Betätigungsstange (Fig 1 iVm
Sp 2 Z 66 bis Sp 3 Z 1) angeordnet (Merkmal a7).
Der Außengriff (14) ist als Ziehgriff ausgebildet (Fig 1 und 2) (Merkmal b1).
Weiterhin zeigt die US 4 475 754, dass auf der Außenbetätigungselementeplatte
(20) ein an den Ziehgriff (14) sowie an die Betätigungsstange (Sp 2 Z 66 bis Sp 3
Z 1) angeschlossener Umlenkhebel (68) gelagert ist (Lagerachse 78) (Merkmal b2).
Der Umlenkhebel (68) dient auch zur Umsetzung eines im wesentlichen waagrechten Betätigungshubes des Außengriffs (14) in einen im wesentlichen senkrechten Betätigungshub der angeschlossenen Betätigungsstange (Fig 2 iVm Sp 2
Z 66 bis Sp 3 Z 1)(Merkmal b3).
Nach der US 4 475 754 weist der Umlenkhebel (68) schließlich auch einen ersten
Schenkel (72) auf, auf welchen ein Mitnehmerhaken (64) des Ziehgriffs (14) wirkt
(Merkmal b4) und weiterhin einen gegenüber dem ersten Schenkel (72) abgewinkelten zweiten Schenkel (70) (Fig 1 und 2 iVm Sp 3 Z 1 bis 5) (Merkmal b5).
Von dem in der US 4 475 754 dargestellten Kraftfahrzeugtürverschluss unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag dadurch
"(b6, b7) dass der Umlenkhebel weiterhin einen im wesentlichen dem ersten Schenkel gegenüberliegenden vorzugsweise vertikal ausgerichteten, dritten Schenkel
besitzt,
(b8)
wobei der dritte Schenkel ein Ausgleichsgewicht zum
Ausgleich von bei einem Seitenaufprall auf den ersten
Schenkel wirkenden Drehmomenten bildet".
Diese Unterschiede können jedoch nicht patentbegründend sein.
Ausgehend von einem Kraftfahrzeugtürverschluss mit Ziehgriff, wie er in der
US 4 475 754 dargestellt ist, stellt sich für den Fachmann die Aufgabe, diesen so
zu verbessern, dass es insbesondere bei einem auf die Kraftfahrzeugtür wirkenden Seitenaufprall nicht zur Auslösung des (entriegelten) Kraftfahrzeugtürverschlusses und somit nicht zur unbeabsichtigten Öffnung der Kraftfahrzeugtür
kommt, in der Praxis von selbst, wenn der Kunde diese sicherheitstechnischen
Anforderungen stellt, weil z.B. gesetzliche Vorschriften, wie die von der Einsprechenden I genannte ECE-Vorschrift (siehe dort insb Punkt 5.2.3) zu beachten
sind.
Von einem pflichtgemäß handelnden Fachmann ist zu erwarten, dass er die Modifizierung des Kraftfahrzeugtürverschlusses nach der US 4 475 754 im Hinblick auf
die genannte Aufgabe mit möglichst geringen Änderungen bewerkstelligt. Er wird
sich daher bei Kraftfahrzeugtürverschlüssen umsehen und zur Gewährleistung der
Crashsicherheit, solche Lösungen berücksichtigen, die einfache Realisierungsmöglichkeiten anbieten.
Die DE 20 23 859 A1 zeigt ihm durch das Ausführungsbeispiel nach Figur 4 (iVm
S 7 Abs 3 bis S 8 Abs 1 und Anspr 6) eine einfache Möglichkeit die beim Seitenaufprall auf einen Ziehgriff wirkende Beschleunigungskraft dadurch unwirksam zu
machen, dass er ein Ausgleichsgewicht (23) in einer Verlängerung (24) des Ziehgriffs (27) anbringt. Diese Möglichkeit wird der Fachmann aufgreifen, wenn ihm
der hierfür nötige Einbauraum in der Tür zur Verfügung steht. Andernfalls muss er
sie verwerfen. Die in der DE 20 23 859 A1 noch angebotene Möglichkeit, ein separat gelagertes und zusätzlich federbelastetes Ausgleichsgewicht vorzusehen
(Fig 1 bis 3: 11, 15 bzw Fig 5, 6: 31, 35), das nur im Crashfall benötigt wird (S 6
Z 4 bis 7), wird der Fachmann als konstruktiv zu aufwändig nicht in Betracht ziehen. Denn ihm ist es in Zusammenhang mit dem vorbenutzten Kraftfahrzeugtürverschluss mit Klappgriff nach Anlage C1 bekannt, ein Ausgleichsgewicht
11.169.230.3 in Form eines dritten Schenkels an dem die Bewegung des Klappgriffs (Schnitt C-D) in eine Bewegung für einen am Schloss angebrachten Schlosshebel umlenkenden Umlenkhebel anzubringen, dh in einfacher Weise und ohne
mechanischen Zusatzaufwand. Dem Fachmann sind sowohl Kraftfahrzeugtürverschlüsse mit Klapp- als auch mit Ziehgriff gleichermaßen geläufig, weil - wie der
Zeuge W…
glaubhaft vorgetragen hat - beide Türgriffe Vor- und Nachteile haben, und die
Entscheidung für eine der beiden Varianten zum Beispiel aus Design-Gründen
regelmäßig eine Vorfeld-Entscheidung ist. Der Fachmann erkennt daher aufgrund
der bei jedem Türgriff erforderlichen Kraft-Weg-Umlenkungen ohne weiteres, dass
der Umlenkhebel des einen Klappgriff umfassenden Kraftfahrzeugtürverschlusses
nach der Anlage C1 wegen seiner Umlenkfunktion mit dem Umlenkhebel (68) des
einen Ziehgriff aufweisenden Kraftfahrzeugtürverschlusses nach der US 4 475 754
vergleichbar ist. Der Ansicht der Patentinhaberin, der Umlenkhebel gemäß Anlage
C1 sei kein Umlenkhebel im Sinne der Erfindung konnte sich der Senat nach
alledem
nicht
anschließen. Der
Fachmann wird
deshalb
den
Krftfahrzeugtürverschluss nach der US 4 475 754 zum Ausgleich von bei einem
Seitenaufprall auf den ersten Schenkel wirkenden Drehmomenten so
ausgestalten, dass der Umlenkschenkel (68) einen weiteren im wesentlichen dem
ersten Schenkel (72) gegenüberliegenden vorzugsweise vertikal ausgerichteten,
dritten Schenkel besitzt, wobei der dritte Schenkel ein Ausgleichsgewicht bildet.
Damit gelangt der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. Man würde die Fähigkeiten des Fachmanns
unterschätzen, würde man ihm solches nicht zutrauen.
Die erteilten Unteransprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag fallen mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag.
3.2 Zu den Hilfsanträgen 1 und 2
Aus der US 4 475 754 ist auch die Umsetzung eines waagerechten Betätigungshubes des Ziehgriffs (14) in einen im wesentlichen senkrechten Betätigungshub
der angeschlossenen Betätigungsstange bekannt (Fig 2 und 4 iVm Sp 2 Z 44
bis 53). Weiterhin erkennt der Fachmann in den Figuren 2 und 4 auf den ersten
Blick, dass der zweite Schenkel (70) zum Anschluss der Betätigungsstange (Sp 2
Z 66 bis Sp 3 Z 1) gegenüber dem ersten Schenkel (72) etwa um 90° abgewinkelt
ist. Auch ohne weiteren Hinweis in der Beschreibung wird der Fachmann deshalb
einen 90°-Winkel vorsehen, wenn er den bekannten Türverschluss bauen soll.
Schon der vorbenutzte Türverschluss weist im Schnitt A-B der Anlage C1 einen im
wesentlichen vertikal ausgerichteten dritten Schenkel (11.169.230.3) auf und es ist
lediglich eine handwerkliche Anpassung an die Neigung des Türaußenblechs, den
dritten Schenkel exakt senkrecht auszurichten.
Damit stellen die in den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 vorgenommenen Beschränkungen im Hinblick auf den zum Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag genannten Stand der Technik einfache handwerkliche Maßnahmen
dar. Die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 enthalten daher nichts
Patentfähiges. Die auf den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 6 fallen mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und
die auf den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 fallen mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2.
3.3 Zu den Hilfsanträgen 3 und 4
Aus der EP 0 400 505 A1 (Fig 4) ist ein Kraftfahrzeug-Türverschluss bekannt, bei
dem das Funktionssubmodul (11) und das Außenbetätigungssubmodul (14) (Fig 4
iVm Sp 2 Z 22 bis 36) über ein Tragelement (bei Pos 20) verbunden sind (Fig 1
iVm Sp 2 Z 37 bis 39) und ein vormontiertes und funktionsfähiges Kraftfahrzeugtürverschlussmodul bilden (Fig 4 und 6 iVm Sp 1 Z 23 bis 29), wobei die Ausbildung und die Anordnung des Tragelementes so getroffen ist, dass das Tragelement zusätzlich eine Funktion als Sicherheitsabdeckung für zumindest eine auf
das Verriegelungshebelsystem wirkende Betätigungsstange (Sp 1 Z 15 bis 18 und
Sp 2 Z 41 bis 49) erfüllt.
Zwar ist das Tragelement (bei Pos 20) im wesentlichen rechteckprofilförmig ausgebildet (Fig 6) und damit nicht L- oder U-profilförmig und es ist auch kein Ziehgriff
sondern ein Klappgriff (14) vorgesehen (Fig 1 und 4).
Nach Auffassung des Senats kommt es aber in Bezug auf die Konstruktion des
Tragelementes als Sicherheitsabdeckung nicht darauf an, ob das Außenbetätigungsmodul mit einem Zieh- oder einem Klappgriff ausgestattet ist, ob der Griff
vormontiert ist oder nicht und ob ein Ausgleichsgewicht vorgesehen ist oder nicht.
Die Reduzierung eines rechteckprofilförmig ausgebildeten Tragelementes in ein L-
oder U-profilförmiges ist als einfache konstruktive Maßnahme anzusehen, die der
Fachmann vornimmt, wenn er die Zugänglichkeit zu den im Innern des Tragelementes befindlichen Teilen zu verbessern hat.
Hinsichtlich der übrigen Merkmale der Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 3 bzw.
4 wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. nach
Hilfsantrag 2 verwiesen.
Der Fachmann muss somit nicht erfinderisch tätig werden um zu einem Kraftfahrzeugtürverschluss nach den Patentansprüchen 1 gemäß Hilfsanträgen 3 und 4 zu
gelangen. Die auf den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 fallen mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 und die auf
den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 3
fallen mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4.
Nach alledem ist das Patent gemäß dem höchst hilfsweise gestellten Antrag geteilt. Der Senat konnte jedoch über den Bestand des Restpatents abschließend
entscheiden, da ein Schwebezustand für das Stammpatent nicht entsteht (vgl
BPatGE 46, 136 - Unterbrechungsbetrieb).
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Kaminski
Groß
Be