Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 26.11.2003 – 26 W (pat) 35/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 35/00 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 05 590.4

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Albert sowie der Richter Kraft und Reker 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Waren und Dienstleistungen

„Automobilverkauf, -ankauf, -vermietung, -vermittlung, Automobilgroß- und -einzelhandel, Automobilwerkstattservice, Automobilzubehörhandel“

angemeldete Wortmarke

MARKGRÄFLER AUTOMOBILZENTRUM

zurückgewiesen, weil sie ein beschreibender freihaltungsbedürftiger Sachhinweis

sei, dem

zudem

jegliche Unterscheidungskraft

fehle. Die Wortfolge

„MARKGRÄFLER AUTOMOBILZENTRUM“ weise lediglich darauf hin, dass die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen von einem Automobilzentrum im

Markgräfler Land vertrieben bzw angeboten würden. Auch wenn eine Benutzung

der beanspruchten Wortfolge nicht feststellbar sei, werde der Verkehr darin nur einen Sachhinweis sehen, weil die Verbindung der beiden beschreibenden Wörter

keinen phantasievollen Überschuss aufweise. Auch die Verkürzung der geografischen Gebietsbezeichnung „Markgräfler Land“ auf „Markgräfler“ lasse keinen unterscheidungskräftigen Gesamtbegriff entstehen, da auch nach dieser Verkürzung

in der angemeldeten Wortfolge ein ohne weiteres verständlicher Sachhinweis zu

sehen sei. Die Werbung bediene sich häufig solcher prägnanter Verkürzungen.

Hiergegen wenden sich die Anmelder mit der Beschwerde und dem Antrag, den

angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie sind der Ansicht, die Zurückweisung

der angemeldeten Wortmarke könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit dem Argument erfolgen, diese bestehe aus zwei rein beschreibenden Teilen, die keinen phantasievollen Überschuss aufwiesen. Die Anmelder

hätten mit einem Autohaus nichts gemein. Sie betrieben ein modernes Dienstleistungszentrum. Für ein Autohaus sei die Verwendung des Wortes „ZENTRUM“

nicht branchenüblich. Ferner sei der Markenbestandteil „MARKGRÄFLER“ nicht

eindeutig definierbar.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der angemeldeten Marke fehlt im Hinblick auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als betriebliches Herkunftsunterscheidungsmittel für die betreffenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren

zu ermöglichen (BGH GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm

zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR

2003, 227, 231 f – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur

Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO).

Hiervon ausgehend fehlt auch einem sprachüblich aus mehreren Bestandteilen

gebildeten Wortzeichen jede Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr das Zeichen

angesichts der ihm ohne weiteres verständlichen begrifflichen Bedeutung nur als

beschreibende Sachangabe und nicht als Unterscheidungsmittel für Waren und

Dienstleistungen versteht (BGH BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice).

Die angemeldete Bezeichnung ist aus beschreibenden Wörtern der deutschen

Sprache gebildet und stellt im Verständnis des deutschen Verkehrs auch insgesamt nur eine beschreibende Sachangabe dar. Das Wort „MARKGRÄFLER“ ist,

wie die den Anmeldern mit Zwischenbescheid vom 27.06.2003 zur Kenntnis gebrachten Ergebnisse einer Internetrecherche belegen, auch ohne den Zusatz des

weiteren Wortes „LAND“ ein ohne weiteres verständlicher beschreibender Hinweis

auf den Herkunfts- bzw Erbringungsort der Waren und Dienstleistungen. Der in

der angemeldeten Marke weiterhin enthaltene Begriff „AUTOMOBILZENTRUM“ ist

als Bezeichnung eines Autohauses ebenfalls nicht ungewöhnlich, sondern wird,

wie die Ergebnisse der vorab übersandten Internetrecherche zeigen, von einer

nicht unerheblichen Anzahl von deutschen Autohäusern bereits als Hinweis auf ihr

Betätigungsfeld („AUTOMOBIL“) sowie ihre Größe bzw einen großen Angebotsumfang („ZENTRUM“) benutzt. Auch der von den Anmeldern selbst übermittelte

Artikel in der Badischen Zeitung vom 11. November 1998 ist mit seiner zweiten

Überschrift „Freiburger Verwaltungsgesellschaft errichtet im Gewerbegebiet Wangen ein Automobilzentrum“ ein weiterer Beleg dafür, dass der deutsche Verkehr

den sprachüblich gebildeten Begriff „AUTOMOBILZENTRUM“ nur als Bezeichnung eines auf dem Automobilsektor tätigen Verkaufs- und Dienstleistungszentrums versteht. Die sprachregelgerechte Verbindung der beiden jeweils beschreibenden Markenwörter führt wiederum nur zu einem für den Verkehr ohne

weiteres verständlichen beschreibenden Gesamtbegriff, dem von Haus aus nur zu

entnehmen ist, dass irgendein - möglicherweise großes - Unternehmen im

Markgräfler Land ein – möglicherweise breitgefächertes – Angebot an Automobilen und darauf bezogenen Dienstleistungen vorhält. Dagegen ist dem angemeldeten Gesamtbegriff ein darüber hinausgehender, für die Annahme einer unterscheidungskräftigen Marke notwendiger Hinweis auf ein bestimmtes Markgräfler

Automobilzentrum von Haus aus nicht zu entnehmen.

Fehlt es der angemeldeten Marke demnach an der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

erforderlichen Unterscheidungskraft, kommt es auf die von der Markenstelle weiterhin bejahte Frage, ob die angemeldete Marke i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen

dienen kann und deshalb freihaltungsbedürftig ist, nicht mehr an, wenn auch manches dafür sprechen mag.

Albert

Kraft

Reker

Bb