Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.11.2003 – 26 W (pat) 35/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 35/00 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 05 590.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Albert sowie der Richter Kraft und Reker 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren und Dienstleistungen
„Automobilverkauf, -ankauf, -vermietung, -vermittlung, Automobilgroß- und -einzelhandel, Automobilwerkstattservice, Automobilzubehörhandel“
angemeldete Wortmarke
MARKGRÄFLER AUTOMOBILZENTRUM
zurückgewiesen, weil sie ein beschreibender freihaltungsbedürftiger Sachhinweis
sei, dem
zudem
jegliche Unterscheidungskraft
fehle. Die Wortfolge
„MARKGRÄFLER AUTOMOBILZENTRUM“ weise lediglich darauf hin, dass die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen von einem Automobilzentrum im
Markgräfler Land vertrieben bzw angeboten würden. Auch wenn eine Benutzung
der beanspruchten Wortfolge nicht feststellbar sei, werde der Verkehr darin nur einen Sachhinweis sehen, weil die Verbindung der beiden beschreibenden Wörter
keinen phantasievollen Überschuss aufweise. Auch die Verkürzung der geografischen Gebietsbezeichnung „Markgräfler Land“ auf „Markgräfler“ lasse keinen unterscheidungskräftigen Gesamtbegriff entstehen, da auch nach dieser Verkürzung
in der angemeldeten Wortfolge ein ohne weiteres verständlicher Sachhinweis zu
sehen sei. Die Werbung bediene sich häufig solcher prägnanter Verkürzungen.
Hiergegen wenden sich die Anmelder mit der Beschwerde und dem Antrag, den
angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie sind der Ansicht, die Zurückweisung
der angemeldeten Wortmarke könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit dem Argument erfolgen, diese bestehe aus zwei rein beschreibenden Teilen, die keinen phantasievollen Überschuss aufwiesen. Die Anmelder
hätten mit einem Autohaus nichts gemein. Sie betrieben ein modernes Dienstleistungszentrum. Für ein Autohaus sei die Verwendung des Wortes „ZENTRUM“
nicht branchenüblich. Ferner sei der Markenbestandteil „MARKGRÄFLER“ nicht
eindeutig definierbar.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der angemeldeten Marke fehlt im Hinblick auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als betriebliches Herkunftsunterscheidungsmittel für die betreffenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren
zu ermöglichen (BGH GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm
zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR
2003, 227, 231 f – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur
Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO).
Hiervon ausgehend fehlt auch einem sprachüblich aus mehreren Bestandteilen
gebildeten Wortzeichen jede Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr das Zeichen
angesichts der ihm ohne weiteres verständlichen begrifflichen Bedeutung nur als
beschreibende Sachangabe und nicht als Unterscheidungsmittel für Waren und
Dienstleistungen versteht (BGH BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice).
Die angemeldete Bezeichnung ist aus beschreibenden Wörtern der deutschen
Sprache gebildet und stellt im Verständnis des deutschen Verkehrs auch insgesamt nur eine beschreibende Sachangabe dar. Das Wort „MARKGRÄFLER“ ist,
wie die den Anmeldern mit Zwischenbescheid vom 27.06.2003 zur Kenntnis gebrachten Ergebnisse einer Internetrecherche belegen, auch ohne den Zusatz des
weiteren Wortes „LAND“ ein ohne weiteres verständlicher beschreibender Hinweis
auf den Herkunfts- bzw Erbringungsort der Waren und Dienstleistungen. Der in
der angemeldeten Marke weiterhin enthaltene Begriff „AUTOMOBILZENTRUM“ ist
als Bezeichnung eines Autohauses ebenfalls nicht ungewöhnlich, sondern wird,
wie die Ergebnisse der vorab übersandten Internetrecherche zeigen, von einer
nicht unerheblichen Anzahl von deutschen Autohäusern bereits als Hinweis auf ihr
Betätigungsfeld („AUTOMOBIL“) sowie ihre Größe bzw einen großen Angebotsumfang („ZENTRUM“) benutzt. Auch der von den Anmeldern selbst übermittelte
Artikel in der Badischen Zeitung vom 11. November 1998 ist mit seiner zweiten
Überschrift „Freiburger Verwaltungsgesellschaft errichtet im Gewerbegebiet Wangen ein Automobilzentrum“ ein weiterer Beleg dafür, dass der deutsche Verkehr
den sprachüblich gebildeten Begriff „AUTOMOBILZENTRUM“ nur als Bezeichnung eines auf dem Automobilsektor tätigen Verkaufs- und Dienstleistungszentrums versteht. Die sprachregelgerechte Verbindung der beiden jeweils beschreibenden Markenwörter führt wiederum nur zu einem für den Verkehr ohne
weiteres verständlichen beschreibenden Gesamtbegriff, dem von Haus aus nur zu
entnehmen ist, dass irgendein - möglicherweise großes - Unternehmen im
Markgräfler Land ein – möglicherweise breitgefächertes – Angebot an Automobilen und darauf bezogenen Dienstleistungen vorhält. Dagegen ist dem angemeldeten Gesamtbegriff ein darüber hinausgehender, für die Annahme einer unterscheidungskräftigen Marke notwendiger Hinweis auf ein bestimmtes Markgräfler
Automobilzentrum von Haus aus nicht zu entnehmen.
Fehlt es der angemeldeten Marke demnach an der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
erforderlichen Unterscheidungskraft, kommt es auf die von der Markenstelle weiterhin bejahte Frage, ob die angemeldete Marke i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
dienen kann und deshalb freihaltungsbedürftig ist, nicht mehr an, wenn auch manches dafür sprechen mag.
Albert
Kraft
Reker
Bb