Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.11.2003 – 26 W (pat) 39/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 39/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 300 91 102
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Albert sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Dienstleistungen
„Transportwesen, insbesondere Möbeltransporte und Umzüge aller Art; Lagerung von Waren, insbesondere Möbel“
eingetragene farbige Marke 300 91 102
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 00310607
siehe Abb. 2 am Ende
die ua für die Dienstleistungen
„Internationaler Frachtdienst; Schiffahrtsdienste (Personen- und
Güterbeförderung); Lufttransport, Schiffstransport; Dienstleistungen eines Fuhrunternehmers, Kurierdienst, Auslieferung von Waren, Frachttransporte (Verschiffen von Waren), Dienstleistungen
eines Frachtmaklers, Dienstleistungen einer Spedition, Vermittlung
von Schiffsladungen, Seetransporte; Verpacken von Waren, Auslieferung von Paketen; Transport mit Eisenbahnen; Vermietung
von Lagercontainern; Reservierungsdienste (Transportwesen);
Vermietung von Lagern; Transport mit Binnenschiffen; Lagerung
von Waren; Einlagerung von Waren; Dienstleistungen eines
Transportmaklers; Möbeltransporte; Entladen von Frachten; Unterhaltung von Warenlagern und Veranstaltung von Reisen“
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Löschung der angegriffenen Marke wegen des Bestehens einer Verwechslungsgefahr angeordnet. Im Hinblick auf die Ähnlichkeit der durch die beiden Marken
erfassten Dienstleistungsbereiche halte die angegriffene Marke nicht den erforderlichen Abstand von der Widerspruchsmarke ein. Zwar weise die jüngere Marke
mehrere Wortbestandteile auf, es sei jedoch davon auszugehen, dass sie allein
von dem Bestandteil „COMPACT“ geprägt werde, denn bei den weiteren, auch
graphisch nachrangig gestalteten Markenwörtern handele es sich um rein beschreibende Sachhinweise, denen der angesprochene Verkehr keinerlei das Zeichen (mit-)prägende Wirkung beimessen werde. Da zumindest erhebliche Teile
des inländischen Verkehrs das Markenwort „COMPACT“ als deutschsprachige Bezeichnung aussprechen würden, stimmten die beiderseitigen Kennzeichnungen
klanglich überein.
Hiergegen wendet sich die Inhaberin der angegriffenen Marke mit der Beschwerde, zu der eine Begründung nicht eingegangen ist. Gegenüber der Markenstelle hat sie ua eine Dominanz ihrer Marke durch das Wort „COMPACT“ mit
der Begründung bestritten, nur zusammen mit den weiteren beschreibenden Angaben „Möbel transportieren mit Pfiff“ und „Qualitätsumzüge“ lasse ihre Marke die
angebotenen Dienstleistungen erkennen.
Die Widersprechende hat sich bislang auf den Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde beschränkt. Ihren Widerspruch hatte sie gegenüber der Markenstelle mit
der Identität der beiderseitigen Dienstleistungen und der in der angegriffenen
Marke optisch hervorgehobenen Stellung von „COMPACT“ begründet.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, weil zwischen den Vergleichszeichen eine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl
EUGH GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma; EUGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen ist im vorliegenden Fall von Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für
Transportleistungen bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
wird als durchschnittlich angenommen: Zwar sind einige Buchstaben der Widerspruchsmarke graphisch verfremdet, dennoch bestehen keine Zweifel, dass die
Widerspruchsmarke überwiegend als „KOMPAKT“ gelesen wird, wobei der Begriff
„kompakt“ mit den geläufigen Bedeutungen „dicht, fest, gedrungen, massig“ in Bezug auf die hier in Rede stehenden Frachtdienstleistungen keinen beschreibenden
Gehalt erkennen lässt. An den Abstand der Vergleichsmarken sind deshalb erhebliche Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke nicht in ausreichendem Maße gerecht wird, denn entgegen der von der Inhaberin der angegriffenen
Marke vertretenen Auffassung kommt dem Wort „COMPACT“ eine eigenständig
kennzeichnende und insgesamt dominierende Bedeutung zu. Eine sog Prägung
des Gesamteindrucks einer Marke durch einen einzelnen Bestandteil ist nämlich
dann anzunehmen, wenn die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn
eine Kombinationsmarke neben dem dominanten Element glatt beschreibende Bestandteile enthält, die vom Verkehr nicht als selbständig kennzeichnende und
den Gesamteindruck prägende Elemente aufgefasst werden, so dass diese Eigenschaft den anderen Zeichenteilen zugemessen wird (vgl dazu BGH WRP
2000, 173 – RAUSCH/ELFI RAUCH; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdnrn
374, 409 mwNachw). Da die Wortbestandteile „MÖBEL transportieren mit Pfiff“
und „Qualitätsumzüge“ für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres auf den
Schwerpunkt der angebotenen Dienstleistungen hinweisen, bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass er das weitere Wort „COMPACT“ als wesentlichen Bestandteil der angegriffenen Marke ansieht, zumal es sich hierbei um ein kurzes
und prägnantes Wort handelt, das zudem gegenüber den beschreibenden Markenteilen größenmäßig auch noch hervorgehoben ist. Unter diesen Umständen ist
von
einer Verwechslungsgefahr
der
beiderseitigen Kennzeichnungen
(„COMPACT“/“KOMPAKT“) auszugehen, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG)
bestand keine Veranlassung
Albert
Reker
Kraft
Bb
Abb. 1
Abb. 2