Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.11.2003 – 28 W (pat) 4/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Zugestellt an
Verkündungs Statt
am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die IR-Marke IR 732 855
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. November 2003 unter Mitwirkung der Richterin
Schwarz-Angele als Vorsitzender sowie der Richter Schramm und Paetzold
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für
Klasse 12 – vom 4. November 2002 aufgehoben.
Der angegriffenen IR-Marke IR 732 855 wird der Schutz für die
Bundesrepublik Deutschland verweigert.
G r ü n d e
I.
Am 21. April 2000 ist die Wortmarke IR 732 855
ADA
als Kennzeichnung für folgende Waren und Dienstleistungen international registriert worden:
"9 Enregistrements magnétiques en relation avec les services de
véhicules.
12 Véhicules, appareils de locomotion par terre, par air ou par
eau.
16 Imprimés et publications publicitaires en relation avec la
location de véhicules.
35 Services rendus par un franchiseur, à savoir aide dans
l’exploitation ou dans la direction d’une etreprise commerciale.
36 Services d’assurance et de carte de crédit en relation avec la
location de véhicules.
37 Réparation, entretien et dépannage de véhicules.
38 Communication,
transmission de messages et d’images
assistée par ordinateur, communications par
terminaux
d’ordinateurs, transmission d’informations contenues dans une
banque de données.
39 Location de véhicules à moteur.
42 Services rendus par un franchiseur à savoir transfert de mise
à disposition de savoir faire, concession de licences de
propriété intellectuelle. "
Hiergegen hat der Inhaber der rangälteren Wortmarke 398 26 729
ADAC
Widerspruch erhoben. Diese Marke ist seit dem 23. Oktober 1998 unter anderem
für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen:
Kl. 09: Magnetaufzeichnungsträger; Fahrzeuge;
Kl. 12: Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem
Wasser, deren Teile und Zubehör, ...;
Kl. 16: Druckereierzeugnisse;
Zeitschriften,
Bücher;
touristisches
Informationsmaterial,
nämlich
Landkarten, Reisebeschreibungen,
Reiseführer;
Kl. 35: Werbung (einschließlich Sponsoring und Merchandising), Marketing;
Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Kl. 36: Versicherungswesen,
einschließlich Versicherungsvermittlung
und
Rückversicherung; Kreditgewährung, Kreditvermittlung;
Kl. 37: Reparatur,
Instandsetzung und
Instandhaltung von Kraftfahrzeugen;
Abschleppen und Bergen von Kraftfahrzeugen; Rettung von Personen;
Bergung und Transport von Kranken,
Kl. 38: On-line-Dienste, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von
Informationen, Nachrichten, Texten, Zeichnungen und Bildern über
Online-Dienste sowie Multi-Media-Dienste, nämlich Erfassen von Bildern
auf CD-Rom, Scannen
von Unterlagen, Digitalisierung
von
Papierunterlagen; Telekommunikation; Bereitstellen und Übermitteln von
Informationen im Internet;
Kl. 39: Vermietung von Kraftfahrzeugen (auch an Selbstfahrer);
Kl. 42: Rechtsberatung und -vertretung; Vermittlung und Vergabe von Lizenzen
und technischem Know-how.
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch durch einen Beamten des gehobenen Dienstes im wesentlichen mit
der Begründung zurückgewiesen, dass trotz der teilweise identischen Waren und
Dienstleistungen der erforderliche Markenabstand eingehalten sei. Es handle sich
um Kurzworte, bei deren Vergleich schon Abweichungen in nur einem Buchstaben
für ein sicheres Auseinanderhalten genügen könne. Der zusätzliche Buchstabe
„C“ in der Widerspruchsmarke bewirke hier sowohl bei flüssiger als auch bei
buchstabierender Aussprache einen deutlichen Klangunterschied. Die Frage, ob
die Widerspruchsmarke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitze, könne deshalb
dahingestellt bleiben.
Der Widersprechende hat hiergegen Beschwerde eingelegt und Unterlagen zum
Nachweis einer gesteigerten Kennzeichnungskraft seiner Marke eingereicht, die
nach seiner Ansicht auch nicht durch Drittmarken geschwächt ist. Er hält den erforderlichen Zeichenabstand angesichts der in den Markenwörtern enthaltenen
identischen Buchstaben mit identischer Vokalfolge und Silbengliederung nicht
mehr für gewahrt, denn der stimmlose Gaumenlaut am Ende seiner Marke werde
leicht überhört. Wegen der Bekanntheit der Widerspruchsmarke werde ihr auch
die angegriffene Marke schriftbildlich zugerechnet, denn der Verkehr ergänze
automatisch den fehlenden Endbuchstaben in der irrigen Annahme, dieser sei in
der angegriffenen Marke verdeckt oder überklebt etc..
Der Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der internationalen Registrierung IR 732 855 „ADA“ in Deutschland den Schutz
zu versagen.
Die IR-Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Ausführungen der Markenstelle und hält an ihrer Auffassung
fest, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke allenfalls durchschnittlich sei, denn bei Abkürzungen wie hier sei sie von Hause aus gering. Eine
„Verkehrsgeltung“ habe der Widersprechende nicht hinreichend dargetan.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG zulässig und hat auch in der
Sache Erfolg.
Die Rechtsfrage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr 2
Markengesetz vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls durch die Abwägung insbesondere der Faktoren Ähnlichkeit der Waren, Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke und Ähnlichkeit der Marken zu entscheiden (ständige Rechtsprechung zB EuGH MarkenR 1999, 20 - Canon; BGH MarkenR 2001, 204
- EVIAN/REVIAN).
Da sich Benutzungsfragen nicht stellen, ist von der Registerlage auszugehen. Die
danach für die Warenähnlichkeit zu berücksichtigenden Produkte und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke bewegen sich ganz überwiegend im Identitäts-
oder engsten Ähnlichkeitsbereich, wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat
und was von der IR-Markeninhaberin auch nicht in Abrede gestellt worden ist.
Im Bereich von identischen und sehr ähnlichen Waren und Dienstleistungen kann
der Rechtsinhaber des älteren Markenrechts einen besonders deutlichen Abstand
der jüngeren Marke verlangen, der hier nach Auffassung des Senates nicht mehr
eingehalten ist.
Die ersten drei Buchstaben der beiden Marken sind identisch. Die einzige Abweichung der Vergleichswörter besteht in dem zusätzlichen Buchstaben "C" am
Wortende der Widerspruchsmarke, was aber angesichts der im übrigen vorliegenden Übereinstimmungen nicht ausreicht. Zwar ist der IR-Markeninhaberin darin
zuzustimmen, dass Wortanfänge im allgemeinen stärker beachtet werden und
Kurzwörter durch einzelne Abweichungen stärker beeinflusst werden. Diese Erfahrungssätze dürfen aber nicht verallgemeinert werden. Insbesondere müssen auch
bei solchen Marken die Unterschiede in jeder Hinsicht deutlich in Erscheinung
treten (vgl. Ströbele/ Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 9 Rdn. 184 und 193
m.w.N.). Hierbei ist zu bedenken, dass die für die klangliche Verwechslungsgefahr
maßgeblichen Kriterien der Silbengliederung, Betonung und Vokalfolge allesamt
erfüllt sind. Gerade bei den hier vielfach betroffenen Waren des täglichen Bedarfs
kann von einer besonderen Aufmerksamkeit des Verkehrs nicht ausgegangen
werden. Ein abweichender Sinngehalt, der in der Erinnerung an die Marken ein
Auseinanderhalten erleichtern könnte, ist nicht ohne weiteres erkennbar. Der
Mädchenname „Ada“, der in dem Film „Das Piano“ vorkommt, dürfte nur sehr wenigen Verkehrskreisen geläufig sein. Deshalb greift auch die Auffassung nicht
durch, die IR-Marke werde ausschließlich als Wort und die Widerspruchsmarke
buchstabiert wiedergegeben. In den hier betroffenen Branchen gibt es viele Firmennamen und Marken, die als Einzelbuchstaben ausgesprochen werden: MAN
(Autos), DAS (Versicherungsschutz), AM (= Aachener und Münchener, Versicherung), DER (Touristik), ABS (Bremsen), SAP (Software) etc. Es ist also damit zu
rechnen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise die angegriffene
Marke nicht als Wort kennen und sie deshalb in Einzelbuchstaben aussprechen
wird, zumal die Firma der IR-Markeninhaberin („A.D.A.“) dies aufgrund der Punkte
zwischen den Buchstaben nahelegt. Dann aber sind klangliche Verwechslungen
unvermeidlich, insbesondere wenn man die ungünstigen Übermittlungsbedingungen berücksichtigt, wie sie in der Hektik des Straßenverkehrs auftreten, was bei
einem Großteil der betroffenen Waren und Dienstleistungen durchaus zutreffen
kann. Aber auch bei telefonischer oder mündlicher Besprechung im Geschäftslokal herrschen oftmals Bedingungen, unter denen auch ein ansonsten aufmerksamer Verbraucher Verwechslungen unterliegt. Gerade solche Umstände machen
es dem Verbraucher im vorliegenden Fall unmöglich, die Marken bei derart nahen
Waren und Dienstleistungen vor allem aus der Erinnerung heraus sicher auseinander zu halten.
Für die Entscheidung kann deshalb dahinstehen, ob der Widerspruchsmarke eine
erhöhte Bekanntheit zukommt, die ihre Kennzeichnungskraft stärkt. Entgegen der
Auffassung der IR-Markeninhaberin ist die Kennzeichnungskraft von Abkürzungen
nicht von Hause aus geschwächt, es sei denn, es handelt sich um aus sich heraus
verständliche, die Waren oder Dienstleistungen beschreibende Abkürzungen, was
hier aber nicht vorliegt.
Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist damit zu
bejahen.
Die Beschwerde des Widersprechenden musste daher Erfolg haben.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.
Schwarz-Angele
Schramm
Paetzold
Bb