Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 27.11.2003 – 21 W (pat) 24/01

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. November 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 09 178.8-35

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie der

Richter Dipl.-Phys. Dr. Strößner und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung wurde am 17. März 1994 mit der Bezeichnung „Verfahren

und Anordnung zum Ermitteln der Position von Mobilstationen in einem Mobilfunksystem“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung

erfolgte am 21. September 1995.

Die Prüfungsstelle für Klasse G 01 S hat die Anmeldung mit Beschluss vom

12. Dezember 2000 aus den Gründen des Bescheids vom 20. März 2000 zurückgewiesen, da die Gegenstände der Ansprüche 1, 14 und 15, eingegangen am

5. März 1996, nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren gemäß Hauptantrag und einem Hilfsantrag weiter.

In einer nach Merkmalen gegliederten Fassung lautet der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am

27. November 2003:

Verfahren zum Ermitteln der Position einer Mobilstation (MS) in

einem Mobilfunksystem mit einer Mehrzahl von Basisstationen

(BTS), bei dem

a.

das Mobilfunksystem als asynchrones System ausgebildet

ist,

b1. die Ermittlung der Position der Mobilstation (MS) durch Messen der Entfernung zwischen der Mobilstation (MS) und den

Basisstationen (BTS) erfolgt, wobei

b2.

in die Positionsermittlung eine oder mehrere Ortskoordinaten

von mindestens einer Basisstation (BTS) eingeht,

c.

das Messen der Entfernung zwischen der Mobilstation (MS)

und den Basisstationen (BTS) durch die Ermittlung der Laufzeit von zwischen der Mobilstation (MS) und den Basisstationen (BTS) übertragenenFunksignalen erfolgt,

dadurch gekennzeichnet,

d.

dass das Messen der Entfernung zwischen der Mobilstation

(MS) und den Basisstationen (BTS) durch Auswertung von

Differenzen zwischen Eintreffzeitpunkten von Ortungssignalen nach der Gleichung

∆Ti, j = T0i, j +

1 c

(

D

MS −

iBTS

-

D BTSj

MS −

)

erfolgt, wobei T0i, j die Sende-Offsetzeiten der i, j, ... Basisstationen und

1 c

(

D BTSx

MS −

tungszeiten darstellen.

) die abstandsabhängigen Ausbrei-

Die Gliederungspunkte a. bis d. sind dem Anspruch von Seiten des Gerichts hinzugefügt worden.

In einer nach Merkmalen gegliederten Fassung lautet der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am

27. November 2003:

Verfahren zum Ermitteln der Position einer Mobilstation (MS) in

einem Mobilfunksystem mit einer Mehrzahl von Basisstationen

(BTS), bei dem

a. das Mobilfunksystem als GSM-Mobilfunksystem ausgebildet

ist,

b1. die Ermittlung der Position der Mobilstation (MS) durch Messen der Entfernung zwischen der Mobilstation (MS) und den

Basisstationen (BTS) erfolgt, wobei

b2.

in die Positionsermittlung eine oder mehrere Ortskoordinaten

von mindestens einer Basisstation (BTS) eingeht,

c.

das Messen der Entfernung zwischen der Mobilstation (MS)

und den Basisstationen (BTS) durch die Ermittlung der Laufzeit von zwischen der Mobilstation (MS) und den Basisstationen (BTS) übertragenen Funksignalen erfolgt,

dadurch gekennzeichnet,

d.

dass die Ermittlung der Position der Mobilstation (MS) unter

Verwendung eines Zeitvorlaufs (Timing Advance) erfolgt, mit

dem der genaue Sendezeitpunkt der Mobilstation (MS) ermittelt wird.

Die Gliederungspunkte a. bis d. sind dem Anspruch von Seiten des Gerichts hinzugefügt worden.

Für den Wortlaut der jeweiligen Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Akten verwiesen.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, auf einfache Weise eine hochgenaue

Ortung von Mobilstationen in einem Mobilfunksystem zu ermöglichen, in dem Basisstationen untereinander nicht synchronisiert sind (in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2003 überreichte Unterlagen, Seite 4, Absatz 2).

Im Verfahren ist u.a. die Entgegenhaltung:

(D18) US 5 293 645.

Zur Begründung ihrer Beschwerde legt die Anmelderin im Hinblick auf den Hauptantrag ihre Auffassung dar, wonach im Stand der Technik die Basisstationen untereinander synchronisiert seien. Eine solche Synchronisation sei jedoch aufwändig. Ferner werde im Stand der Technik die Differenz der Eintreffzeiten dadurch

ermittelt, dass man die Eintreffzeiten T1 und T2 einzeln messe und dann die Differenz T1-T2 bilde. Dagegen werde beim Anmeldegegenstand die Differenz T1-T2

aus anderen Informationen ermittelt. Somit werde das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nicht nahegelegt.

Zum Hilfsantrag führt die Anmelderin aus, dass die Methode des Zeitvorlaufs zwar

bekannt sei. Dabei erfolge durch Rücksendung der Signale eine Synchronisation

zwischen einer Mobilstation und einer Basisstation, indem eine der Rücklaufzeit

entsprechende Vorverlegung der Sendung der Mobilstation durchgeführt werde.

Dies erfolge beim Einbuchen der Mobilstation im Rahmen eines "Handover" jedoch nur mit der Basisstation in der nächstliegenden Mobilfunkzelle. Eine Synchronisation mit anderen Basisstationen werde dagegen nicht durchgeführt, so

dass ein Zeitvorlauf zur Ortung von Mobilstationen nach dem Anspruch 1 auch

nicht nahegelegt sei.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den

in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen gemäß

Hauptantrag (Ansprüche 1 bis 10, Beschreibung Seiten 3b, 4, 19),

hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten

Unterlagen gemäß Hilfsantrag (Ansprüche 1 bis 10, Beschreibung

Seiten 3b, 4, 19) je mit noch anzupassenden Unterlagen zu erteilen.

Die Anmelderin erklärte außerdem

Die Teilung hinsichtlich der Ansprüche 1 bis 20 der in der mündlichen Verhandlung überreichten Teilanmeldung und überreichte

zugleich die Beschreibung Seiten 1 bis 21 sowie

4 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 7.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 - sowohl nach Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag - ist

nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem

Stand der Technik gemäß der D18 ergibt.

Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Teilungserklärung ist formgerecht

und rechtzeitig vor der Beschlusskraft des Beschlusses über die Beschwerde erklärt worden (Bl.f.PMZ 2000, 245, II2c – Graustufenbild).

Zuständig für die Prüfung der entstehenden Teilanmeldung ist die Stelle, die für

die betroffene Stammanmeldung im Zeitpunkt des Eingangs der Teilungserklärung

zuständig ist (BGH GRUR 1998, 458, III3 – Textdatenwiedergabe; BGH GRUR

1999, 148 III1b – Informationsträger). Vorliegend ist dies das Bundespatentgericht.

Die Entscheidung über die Stammanmeldung kann erfolgen, da kein "Schwebezustand" dahin gehend besteht, dass im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung

nicht möglich ist, solange nicht feststeht, ob für die abgetrennte Anmeldung innerhalb von drei Monaten die nach den §§ 34 bis 36 PatG erforderlichen Anmeldungsunterlagen eingereicht und die gemäß § 39 Abs 2. PatG nachzuzahlenden

Gebühren entrichtet sind oder die Teilung rückwirkend beseitigt wird, falls die Anmeldungsunterlagen und Gebühren nicht fristgerecht eingehen. Denn die wirksame Teilung einer Patentanmeldung setzt nicht voraus, dass durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert wird, der von

dieser abgetrennt wird (vgl. BGH Bl.f.PMZ 2003, 66 – Sammelhefter; vgl. auch

Melullis, GRUR 2001, 971). Demnach gibt es auch keinen mit der Teilungserklärung abgetrennten Teil, der wieder in die Stammanmeldung zurückfallen könnte,

wenn die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt oder vorzeitig zurückgenommen wird.

Der zuständige Fachmann ist ein langjährig in der Entwicklung von Mobilfunksystemen tätiger Diplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik.

Hauptantrag:

Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, denn er findet seine Stütze in den ursprünglich eingereichten Unterlagen in den Ansprüchen 1, 2 und 6 in Verbindung

mit der Beschreibung (Spalte 3, Zeilen 10 bis 20 der Offenlegungsschrift).

Das im Anspruch 1 angegebene Verfahren ist neu, denn das Messen der Entfernung zwischen der Mobilstation und den Basisstationen in einem asynchronen

System durch Auswertung von Differenzen zwischen Eintreffzeitpunkten von Ortungssignalen wie im Merkmal d. angegeben ist aus dem in Betracht gezogenen

Stand der Technik nicht bekannt. Dieses Verfahren beruht jedoch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit, denn es ergibt sich für den Fachmann in naheliegender

Weise aus der D18.

Aus der D18 ist ein Verfahren zum Ermitteln der Position einer Mobilstation in einem Mobilfunksystem mit einer Mehrzahl von Basisstationen bekannt (Anspruch

11: „A method for locating a movable radio terminal in a radio network including a

plurality of base stations“). Dabei erfolgt die Ermittlung der Position der Mobilstation durch Bestimmen der Entfernung der Mobilstation von wenigstens drei Basisstationen (Spalte 9, Zeile 67 bis Spalte 10, Zeile 2: „determine estimated propagation distances to the movable radio terminal from at least three base stations“),

wobei in die Positionsermittlung der Mobilstation die Position der wenigstens drei

Basisstationen eingeht (Spalte 10, Zeilen 3 bis 6: „locating the movable radio terminal in response to ... known locations of the base stations ...“). Somit sind die

Merkmale b1. und b2. gegeben.

Ferner geht aus der D18 hervor, dass das Messen der Entfernung zwischen der

Mobilstation und den Basisstationen dadurch erfolgt, dass die Zeit bis zum Eintreffen eines Funksignals („timing reference signal“) einer Basisstation an der Mobilstation bestimmt wird (Spalte 6, Zeilen 5 bis 31 in Verbindung mit Anspruch 11).

Dies bedeutet nichts anderes, als dass das Messen der Entfernung durch die Ermittlung der Laufzeit von zwischen der Mobilstation und den Basisstationen übertragenen Funksignalen erfolgt, wie es mit Merkmal c. des geltenden Patentanspruchs 1 beschrieben ist.

Im Unterschied zu diesem bekannten Verfahren, bei dem das Mobilfunksystem

synchronisiert ist (Figuren 2 und 3 in Verbindung mit Spalte 4, Zeilen 33 bis 57

und Anspruch 11), handelt es sich beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 erstens um ein asynchrones System (Merkmal a). Und zweitens erfolgt in dem aus

der D18 bekannten Verfahren das Messen der Entfernung nicht durch Auswertung

von Differenzen zwischen Eintreffzeitpunkten von Ortungssignalen, wie es im

Merkmal d. angegeben ist.

Diese Unterschiede können jedoch die Patentfähigkeit des Gegenstandes des

Patentanspruchs 1 nicht begründen.

In der D18 ist beschrieben, dass in synchronisierten Mobilfunksystemen die relativen Ausbreitungsverzögerungen („relative propagation delays“) von den Basisstationen zur Mobilstation ein Maß für die Abstände der Basisstationen zur Mobilstation sind und dass diese Informationen zur Lokalisierung der Mobilstation verwendet werden können (Spalte 4, Zeilen 49 bis 66). Aufgrund seines Wissens und

Könnens wird der Fachmann dies nicht anders auffassen, als dass zur Ermittlung

der Position der Mobilstation (MS) die Differenz der Eintreffzeitpunkte (∆Ti, j = Ti –

Tj) der zum gleichen Zeitpunkt von den Basisstationen (BSTi, BSTj) rückübertragenen Ortungssignale zu bilden ist und er wird diese Differenz gleich der Differenz

der abstandsabhängigen Ausbreitungszeiten (

1 c

(

D

MS −

iBTS

-

D BTSj

MS −

)) setzen.

Nun weiß der Fachmann, dass die Synchronisierung eines Mobilfunksystems,

etwa mit einer „master timing reference“ in der D18, aufwändig ist, wie im Übrigen

auch die Anmelderin selbst eingeräumt hat. Um je nach Anwendungsziel auf eine

einfache Weise eine genaue Ortung von Mobilstationen in einem Mobilfunksystem

zu ermöglichen, wie es in der der Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe formuliert

ist, wird der Fachmann deshalb auf den Gedanken kommen, das in der D18 für

synchronisierte Basisstationen beschriebene Ortungsverfahren auf asynchrone

Mobilfunksysteme zu übertragen, denn aus der Figur 2 der D18 erkennt er ohne

Weiteres, dass er für asynchrone Systeme (Merkmal a.) lediglich die Sende-Offsetzeiten (T0i,j) der Basisstationen berücksichtigen muss. Somit kommt er in naheliegender Weise auch zu der im Merkmal d. angegebenen Maßnahme. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.

Hilfsantrag:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag dadurch, dass erstens nach dem Merkmal a. das Mobilfunksystem nicht als asynchrones System, sondern als GSM-System ausgebildet ist, und zweitens das

Merkmal d. ersetzt ist durch „wobei die Ermittlung der Position der Mobilstation

(MS) unter Verwendung eines Zeitvorlaufs (Timing Advance) erfolgt, mit dem der

genaue Sendezeitpunkt der Mobilstation (MS) ermittelt wird.“

Der Patentanspruch 1 ist zulässig, denn die gegenüber dem Hauptantrag neuen

Merkmale sind ursprünglich im Anspruch 14 in Verbindung mit der Beschreibung

(Spalte 5, Zeilen 34 bis 52 der Offenlegungsschrift) offenbart.

Die Unterschiede gegenüber dem Hauptantrag können die Patentfähigkeit jedoch

nicht begründen. So weiß der Fachmann, dass in GSM-Systemen das Verfahren

des Zeitvorlaufs („Timing Advance“) zur Bestimmung des genauen Sendezeitpunkts von Mobilstationen durchgeführt wird, um eine Synchronisierung der Mobilstationen mit den Basisstationen zu erreichen (vgl. hierzu auch die vorliegende

Beschreibung, OS, Spalte 5, Zeilen 39 bis 52). Dabei wird diese Prozedur bei der

Übergabe („Handover“) einer Mobilstation von einer Basisstation zur nächsten

durchgeführt, und zwar so, dass das Timing Advance stets nur mit der jeweils

sendestärksten Basisstation erfolgt. Nun ist dem Fachmann jedoch klar, dass er

bei dieser Synchronisation die Sende-Offsetzeit der betreffenden Basisstation erhält. Deshalb wird er, wenn er für die Ermittlung der Position der Mobilstation die

Sende-Offsetzeit einer weiteren Basisstation benötigt, ein Timing Advance auch

mit einer weiteren sendestarken Basisstation durchführen, um daraus die fehlende

Sende-Offsetzeit zu erhalten.

Daher ist auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag nicht gewährbar.

Da über die gestellten Anträge jeweils nur insgesamt entschieden werden kann,

fallen mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 auch die rückbezogenen Ansprüche 2

bis 10. Im Übrigen ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass die

Unteransprüche Gegenstände von patentbegründender Bedeutung beträfen.

Dr. Winterfeldt

Dr. Franz

Dr. Strößner

Dr. Maksymiw

Pr