Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 27.11.2003 – 25 W (pat) 104/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

24. März 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 57 318 6.70

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. November 2003 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

Ximo-Puren

ist am 11. Januar 1999 unter der Nummer 39857318.2

für die Waren

"Pharmazeutische Erzeugnisse, Arzneimittel" in das Markenregister eingetragen

worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der für die Waren "Psychopharmakon"

eingetragenen Marke Nr 1049182

XIMOVAN

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit Beschluss vom 28. Februar 2002 durch eine Prüferin des

höheren Dienstes zurückgewiesen, da keine Verwechslungsgefahr bestehe. Es

sei eine Verwendung der Marken für identische Waren in Betracht zu ziehen, und

mangels anderer Anhaltspunkte müsse der Widerspruchsmarke eine

durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugebilligt werden. Die Marken kämen sich

jedoch nicht verwechselbar nahe. Grundsätzlich sei vom Gesamteindruck

auszugehen, und bei vollständiger Wahrnehmung und Wiedergabe der

Vergleichsmarken seien Verwechslungen wegen der differierenden Zeichenlänge

nicht zu besorgen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Bestandteil "Puren" als

Firmenschlagwort zu behanden sei und dem weiteren Bestandteil "Ximo" der

angegriffenen Marke eine den Gesamteindruck prägende Bedeutung zukomme.

Auch bei einem darauf bezogenen Vergleich mit der Widerspruchsmarke entstehe

insbesondere durch die verschiedene Silbenzahl ein gänzlich unterschiedlicher

Sprech- und Betonungsrhythmus, und die Unterschiede zwischen dem Vokal "o"

und der Endsilbe "VAN" seien deutlich wahrnehmbar. Selbst bei einer verkürzten

schriftbildlichen Wiedergabe der Marken könnten diese sicher auseinander

gehalten werden. Die Marken würden auch nicht gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht. Es sei weder der Umfang der Benutzung der

Widerspruchsmarke bekannt, der eventuell zu einer gesteigerten Bekanntheit

geführt hätte, noch trete der Bestandteil "XIMO" in der Widerspruchsmarke

größenmäßig oder durch eine besondere Schriftart gegenüber dem weiteren

Bestandteil "VAN" hervor, so dass der Verkehr keinerlei Anlass habe, in dem

Wortbestandteil

"XIMO" des als Gesamtheit wirkenden Phantasieworts

"XIMOVAN" etwas besonderes zu erkennen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag

(sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle vom 28. Februar 2002 aufzuheben

und die Löschung der Marke Nr 398 57 318.2 anzuordnen.

Es stünden sich

jeweils zweigliedrige Einwortmarken gegenüber, weil

insbesondere bei mündlicher Wiedergabe der Bindestrich in der Anmeldemarke

nicht berücksichtigt werden könne. In beiden Marken übertreffe der vorangestellte

Bestandteil "XIMO" die weiteren Bestandteile "VAN" und "Puren" bei weitem an

Kennzeichnungskraft, weil "van" als Abkürzung von "Vanille" auf Bestandteile der

Waren hinweise und "Puren" in Anlehnung an "pur" die Darreichungsform der

Arzneimittel der Anmelderin beschreibe. Bei der Ähnlichkeit der zum Vergleich

stehenden Marken

in nur einem Bestandteil

(XIMO)

könne eine

Verwechslungsgefahr bejaht werden, wenn das übereinstimmende Element in der

Gesamtbezeichnung prägende Bedeutung habe und die maßgeblichen

Verkehrskreise dem weiteren Bezeichnungsbestandteil daneben keinen

besonderen Hinweis auf die Herkunftsstätte der mit der Gesamtmarke versehenen

Waren entnähmen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Es sei die Übung des

Verkehrs zu berücksichtigen, zur kurzen Kennzeichnung eines der verschiedenen

Produkte eines Anbieters einen Markenbestandteil herauszugreifen und das

Produkt (nur) damit zu benennen. Außerdem bestehe die Gefahr, dass die Marken

gedanklich miteinander

in Verbindung gebracht würden. Es sei davon

auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise für den Fall, dass ihnen

die jüngere Marke "XIMO-Puren" entgegentritt, annehmen würden, es handele

sich um eine Serienmarke der Widersprechenden. "XIMO" sei in beiden Marken

identisch enthalten und der allein, bzw überwiegend kennzeichnungskräftige

Bestandteil. Es sei für eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht zwingend

Voraussetzung, dass die ältere Marke bereits als Serienmarke benutzt werde,

sondern es könne auch

in einem erstmalig verwendeten Zeichen eine

Stammmarke gesehen werden.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke, die sich im Beschwerdeverfahren zur

Sache nicht geäußert hat, beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und das Protokoll der

mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat Erfolg, da keine Gefahr von

Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Ausgehend

von

einer

durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchsmarke und einer hochgradigen Warenähnlichkeit und sogar

möglichen Warenidentität, da die Arzneimittel der angegriffenen Marke "Ximo-

Puren" auch den Warenbegriff "Psychopharmakon" der Widerspruchsmarke

"XIMOVAN" umfassen, ist eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Nach dem

vom EuGH entwickelten Verbraucherleitbild

ist auf den durchschnittlich

informierten,

aufmerksamen

und

verständigen Durchschnittsverbraucher

abzustellen (Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdn 156). Selbst bei

identischen Waren (vgl zur sogenannten Wechselwirkung Ströbele/ Hacker,

Markengesetz, 7.Aufl., § 9 Rdn 28) reichen bei diesem Verbraucherleitbild die

vorhandenen Unterschiede aus, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken ist grundsätzlich vom jeweiligen

Gesamteindruck auszugehen. In der Gesamtheit unterscheiden sich die sich

gegenüber stehenden Marken erheblich, denn Zeichenlänge, Silbenzahl, Vokal-

und Konsonantenfolge sind verschieden. Zwar sind die Anfangssilben und der

letzte Konsonant "n" identisch, jedoch unterscheidet sich der Bestandteil "Puren"

der angegriffenen Marke durch den klangstarken Sprenglaut "p" und die Vokale

"u" und "e" so deutlich von dem Bestandteil "VAN" der Widerspruchsmarke, dass

die Zeichen nicht verwechselt werden können.

In schriftbildlicher Hinsicht werden die Unterschiede noch dadurch verstärkt, dass

die angegriffene Marke aus zwei Teilen besteht, die mit einem Bindestrich

verbunden

sind,

die Widerspruchsmarke

dagegen

ein

einheitliches

zuammengeschriebenes Wort darstellt.

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden wird die angegriffenen Marke nicht

durch den Bestandteil "Ximo" geprägt, so dass der Zeichenbestandteil "Puren"

nicht außer Acht gelassen werden darf. Das Prinzip, dass grundsätzlich von der

registrierten Form der Marke auszugehen ist und kein Elementenschutz besteht,

zwingt zwar nicht dazu, stets die Marken in ihrer Gesamtheit zu vergleichen

(Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdn 370). Bei mehrgliedrigen

Marken kann der Gesamteindruck auch durch einen einzelnen Zeichenbestandteil

geprägt werden, wenn dieser eine eigenständige kennzeichnende Funktion

aufweist. Allerdings handelt es sich dabei um einen Ausnahmetatbestand

(Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdn 381). Vorliegend ist aber nicht

damit zu rechnen, dass der Verkehr den Bestandteil "Puren" als (vermeintliches)

Firmenschlagwort auffasst und die eigentliche Kennzeichnung des einzelnen

Präparats in dem Bestandteil "Ximo" sieht und dem Bestandteil "Puren" keine

Bedeutung mehr beimessen würde. So hat es der BGH in der Entscheidung

ASTRA/ESTRA-PUREN

(GRUR 2002, 342)

in

rechtlicher Hinsicht nicht

beanstandet, dass das Gericht "ESTRA" nicht als prägend ansah und den

Bestandteil "PUREN" nicht gegenüber "ESTRA" zurücktreten

ließ. Zwar

unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass dort "Estra" als sprechende

Anlehnung an die Wirkstoffangabe

"Estradiol" nahe

lag, ein ähnlicher

Gesichtspunkt für "XIMO" dagegen nicht ersichtlich ist. Die weiteren Umstände,

die dafür sprechen, "Puren" nicht als unbeachtlich anzusehen, sind hier jedoch

auch gegeben. So ist "Puren" an zweiter Stelle durch einen Bindestrich mit "Ximo"

verbunden, und Markenverkürzungen sind angesichts der Bedeutung von

Arzneimittel für die Gesundheit eher unüblich. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Verkehr die

unterschiedlichen Zeichenbestandteile "Puren" in Anlehnung an "pur" und "VAN"

als Abkürzung von "Vanille" als beschreibende Hinweise auf die Darreichungsform

des Arzneimittels oder auf Bestandteile der Waren auffasst und diese Bestandteile

deshalb vernachlässigen würde. Der Verkehr wird einen solchen beschreibenden

Gehalt in den Marken regelmäßig nicht erkennen, und selbst wenn er eine

entsprechende begriffliche Andeutung sehen würde, ist dies allein noch kein

Grund, lediglich den gemeinsamen Anfangsbestandteil "Ximo" als das eigentliche

Kennzeichen

aufzufassen,

da

selbst

beschreibende

oder

kennzeichnungsschwache Markenteile nicht von vornherein unberücksichtigt

bleiben dürften (vgl Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdn 409). Auch

ist der Markenbestandteil "Puren" in der Firma der Markeninhaberin nicht mehr

enthalten, so dass es nicht nahe liegt, "Puren" als bloßes Firmenschlagwort

zurücktreten zu lassen und nur in "Ximo" die Produktbezeichnung zu sehen.

Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden.

Die Gefahr einer gedanklichen Verbindung kann sich dadurch ergeben, dass die

fraglichen Marken zwar nicht so beschaffen sind, dass die maßgeblichen

Verkehrskreise sie unmittelbar miteinander verwechseln werden, dass sie aber

doch als zwei Marken desselben Inhabers wahrgenommen werden könnten. Dies

kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die beiden Marken als Teil einer

Markenserie erscheinen, die aus einem gemeinsamen Stammbestandteil gebildet

wurde (vgl hierzu EuG, T-224/01 TUFFTRIDE, MarkenR 2003, 200, Tz 60). Die

Gefahr, dass zwei Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht

werden, kann auch dann bestehen, wenn die ältere Marke zugleich der Name des

Unternehmens ist, dem die Marke gehört (vgl hierzu EuG, T-224/01 TUFFTRIDE,

MarkenR 2003, 200, Tz 62). In einem solchen Fall werden die maßgeblichen

Verkehrskreise möglicherweise annehmen, dass die in Frage stehenden Marken

demselben Inhaber gehören oder dass zumindest zwischen den betreffenden

Unternehmen organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen wie etwa ein

Lizenzabkommen bestehen.

Es gibt keine hinreichenden tatsächlichen Anhalte dafür, dass der Verkehr die sich

gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung bringen

könnte. Der Wortbestandteil "Ximo" ist zwar in beiden Marken enthalten, die

Widersprechende hat jedoch keine Zeichenserie mit einem Stammbestandteil

"Ximo", sondern nur die Widerspruchsmarke "XIMOVAN". In einem solchen Fall

sind besonders strenge Anforderungen an den notwendigen Hinweischarakter des

betreffenden Bestandteils auf den Inhaber der älteren Marke zu stellen (Vgl

Althammer/Ströbele § 9 Rd 218 ff), insbesondere kann auch die Art der

Zeichenbildung gegen die Annahme sprechen, man habe es mit einem Zeichen

der Widersprechenden zu tun. Die abweichenden Bestandteile legen hier nach

ihrem Sinngehalt und ihrer Sprachform den Gedanken nicht nahe, es handele sich

um eine Markenserie. "Puren" und "VAN" sind keine bloß beschreibende oder

verbrauchte Zusätze oder reine Endungen, denen der Verkehr keine Bedeutung

beimessen würde. Zudem ist die angegriffene Marke so gebildet, dass sie aus

zwei Wörtern zusammengesetzt ist, die durch einen Bindestrich verbunden sind,

während bei der Widerspruchsmarke der Bestandteil "VAN" mit dem Anfangsteil

"XIMO" zu einem einheitlichen Wort verschmolzen ist, bei dem es rein willkürlich

wäre, gerade die Lautfolge "XIMO" als Stammbestandteil aufzufassen. Der

Bestandteil "XIMO" ist auch nicht der Firmenname der Widersprechenden oder in

diesem enthalten.

Die von der Beschwerdeführerin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde

nach § 83 Abs 1 und Abs 2 MarkenG ist nicht veranlasst, da keine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist und auch nicht die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

Kliems

Sredl

Bayer