Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 27.11.2003 – 25 W (pat) 245/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 245/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 32 339.5
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzendenden Richters
Kliems und der Richterinnen Sredl und Bayer 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 26. Juni 2002 insoweit aufgehoben, als die Zurückweisung
der Anmeldung auch die Dienstleistungen "ärztliche Versorgung,
Gesundheits- und Schönheitspflege, nicht jedoch für die Bereiche
der Engström-Multigas-Monitor-Anästhesie und der Elektronenmikroskop- und Mikrosondenanalyse" umfasst.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Emma
ist am 26. April 2000 für die Dienstleistungen "ärztliche Versorgung, Gesundheits-
und Schönheitspflege" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG durch Beschluss vom 26. Juni 2002 durch einen Prüfer des höheren Dienstes zurückgewiesen.
Das Zeichen "Emma" stelle im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen eine gängige Fachabkürzung mit der Bedeutung "Engström-Multigas-Monitor-Anästhesie" bzw "Elektronenmikroskop- und Mikrosondenanalyse" dar. Die
Begriffe könnten anhand von medizinischen Abkürzungslexika belegt werden. Die
Dienstleistungen würden dahingehend beschrieben, dass diese mittels der "Engström-Multigas-Monitor-Anästhesie" bzw "Elektronenmikroskop- und Mikrosondenanalyse" erbracht würden. Es bestehe somit ein Bedürfnis der medizinischen
Fachkreise an einer freien Benutzung der Fachbezeichnung "Emma".
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom 26. Juni 2002 die Eintragung der Marke "Emma" für die Dienstleistungen
"ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege" zu beschließen,
hilfsweise unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle
vom 26. Juni 2002 die Eintragung der Marke "Emma" für die
Dienstleistungen "ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege" mit der Einschränkung "nicht jedoch für die Bereiche
der Engström-Multigas-Monitor-Anästhesie und der Elektronenmikroskop- und Mikrosondenanalyse" zu beschließen.
Wegen der offensichtlichen Mehrdeutigkeit des Begriffs läge ein Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht vor. Außerdem fehle den angesprochenen Patienten die medizinische Vorbildung, um mit der Marke die Begriffe "Engström-Multigas-Monitor-Anästhesie" und "Elektronenmikroskop- und Mikrosondenanalyse" zu assoziieren und auch für den medizinisch vorgebildeten Verkehr sei nicht eindeutig ersichtlich, worauf sich die Abkürzung tatsächlich beziehe.
Außerdem seien die Begriffe "Engström-Multigas-Monitor-Anästhesie" und "Elektronenmikroskop- und Mikrosondenanalyse" in den von der Markenstelle zitierten
medizinischen Wörterbücher mit Großbuchstaben, die durch Punkte getrennt
seien ("E.M.M.A."), abgekürzt. Es handele sich bei der Abkürzung "E.M.M.A." um
keine gängige bekannte Bezeichnung. Die Anmelderin legt dazu Ergebnisse einer
Recherche im Internet und die Kopie einer Seite aus Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 258. Auflage vor, in denen die Abkürzung nicht verwendet werde.
Hinsichtlich der Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestreitet
die Anmelderin das Freihaltungsbedürfnis mit der Begründung, die Bezeichnung "EMMA" sei kein eingeführter medizinischer Begriff. Hilfsweise wird angeführt, das dem Begriff "E.M.M.A." nach Zerlegung in die Einzelbuchstaben vielfältige Bedeutungen zukämen.
Ferner stelle "Emma" eine Abwandlung des Fachworts "E.M.M.A." dar, der nur
dann ein Freihaltebedürfnis zukäme, wenn der Verkehr die Abwandlung ohne weiteres erkenne. Außerdem solle letztlich keine "Engström-Multigas-Monitor-Anästhesie" oder "Elektronenmikroskop- und Mikrosondenanalyse" gekennzeichnet
werden. Die angemeldete Marke "Emma" sei im Hinblick auf die Lage der Klinik in
der Emma-Straße in Seligenstadt gewählt worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist lediglich im Umfang des Hilfsantrags begründet.
1. Der Eintragung steht für die Dienstleistungen "ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege" das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
entgegen.
Es ist zu berücksichtigen, dass ein Zeichen für Waren und Dienstleistungen auch
dann nicht eingetragen werden kann, wenn es für jeweils unter die angemeldeten
Oberbegriffe fallende Spezialprodukte nicht schutzfähig ist (BGH, GRUR 2002,
261 - AC).
Die Buchstabenfolge "EMMA" ist ua die Abkürzung für "Elektronenmikroskop- und
Mikrosondenanalyse" und für "Engström-Multigas-Monitor zur Anästhesie" (vgl
Heister, Lexikon medizinisch-wissenschaftlicher Abkürzungen, 1998, S 135). Dabei werden entgegen der Ansicht der Anmelderin in den von der Markenstelle genannten Belegstellen die einzelnen Buchstaben nicht durch Punkte getrennt.
Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit ihm Rahmen des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
steht nicht das Verständnis der Patienten (Laien) im Vordergrund, sondern es ist
auch auf das der Fachkreise und Konkurrenten der Anmelderin bzw Dienstleistungserbringer abzustellen, da diese im Zusammenhang mit einschlägigen
Dienstleistungen auf dabei verwendete Geräte hinweisen können müssen, ohne
daran durch Markenrechte Dritter gehindert zu werden.
Das mit der Abkürzung "EMMA" (= Elektronenmikroskop + Mikrosondenanalyse)
bezeichnete Gerät dient der Erkennung von Veränderungen in den Körperzellen,
die mit dem Elektronenmikroskop allein nicht genau erfasst werden können (Lexikon medizinischer Abkürzungen, 6. Aufl Sandoz AG Nürnberg 1983). Die genannten Dienstleistungen können mit Hilfe eines solchen Geräts erbracht werden, weil
es für die Diagnose sowie für die Überwachung der medizinischen, gesundheitlichen oder kosmetischen Behandlung eingesetzt werden kann. Der mögliche Einsatz solcher Geräte spielt auf dem vorliegenden Dienstleistungsgebiet daher eine
beachtliche Rolle. Die vorliegende Abkürzung ist deshalb zumindest für den Fachverkehr von Bedeutung, da er gegebenenfalls auf den Einsatz dieses Geräts bei
der Erbringung der Dienstleistungen hinweisen können muss. Die Argumentation
der Anmelderin, dass sie die Abkürzung im Internet in verschiedenen Abkürzungsverzeichnissen und im Pschyrembel nicht aufgefunden habe, führt nicht zur Eintragbarkeit der vorliegenden Bezeichnung, da solche Werke nie vollständig sein
können und insbesondere nicht jedes Gerät, das zur Erbringung der Dienstleistungen verwendet werden kann, in einem solchen Werk beschrieben wird. Die Markenstelle hat bereits auf drei einschlägige Werke hingewiesen, die die Abkürzung
enthalten, so dass an der Bedeutung dieser Abkürzung kein Zweifel bestehen
kann, wenn sie in Verbindung mit entsprechenden Dienstleistungen, bei denen
dieses Gerät zum Einsatz kommt, verwendet wird. Ob die Anmelderin tatsächlich
beabsichtigt, die angemeldete Marke zur Kennzeichnung solcher Dienstleistungen
zu verwenden, ist für die Eintragungsfähigkeit unbeachtlich.
Unerheblich ist auch, dass die angemeldete Marke nicht vollständig in Großbuchstaben geschrieben ist, da die Marke als Wortmarke angemeldet wurde und damit
im Falle der Eintragung Schutz in jeder üblichen Schreibweise hätte. Ergänzend
wird darauf hingewiesen, dass die Abkürzung vereinzelt auch in Kleinbuchstaben
verwendet wird (so in Ralph DeSola, Abbreviations Dictionary, 1983, S 287) und
für eine Verwendung als Satzanfang oder in einer Aufzählung auch mit der
Schreibweise in Kleinbuchstaben und großem Anfangsbuchstaben freizuhalten
wäre. Entscheidungserheblich kommt es jedoch darauf nicht mehr an.
Darüber hinaus ist "EMMA" als Abkürzung für "Engström-Multigas-Monitor zur
Anästhesie", ein hochempfindlicher und schneller online Multigas-Monitor für die
kontinuierliche Anästhesiegasüberwachung (Lexikon medizinischer Abkürzungen,
6. Aufl Sandoz AG Nürnberg 1983) ebenfalls ein Sachhinweis. Auch diese Bedeutung der Abkürzung ergibt sich aus den von der Markenstelle genannten Abkürzungslexika.
Soweit die Anmelderin auf die Mehrdeutigkeit der Abkürzung abstellt, rechtfertigt
dies im Hinblick auf die bereits genannte AC-Entscheidung des BGH (BGH,
GRUR 2002, 261 -AC) nicht die Bejahung der Schutzfähigkeit. Geht es nämlich
um eine ärztliche Versorgung mit Hilfe einer "Elektronenmikroskop- und Mikrosondenanalyse", so ist keine Mehrdeutigkeit mehr gegeben. Entsprechendes gilt auch
für die anderen angemeldeten Dienstleistungen, die jeweils so speziell sein können, dass die Bedeutung der Abkürzung dann eindeutig ist. Darüber hinaus
schließt die Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung eine Schutzunfähigkeit nicht generell aus (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 226, so jetzt auch ausdrücklich der EuGH in der Entscheidung vom 23. Oktober 2003 C-191/01 P –
Doublemint). Allerdings ist bei Abkürzungen mit einer Vielzahl von Bedeutungen
die Verständlichkeit möglicherweise so eingeschränkt, dass die Eignung zur beschreibenden Verwendung eingeschränkt ist bzw ganz fehlt (vgl zu Abkürzungen
auch Ströbele/Hacker, aaO § 8 Rdn 303). Letzteres trifft allerdings auf die vorliegende Abkürzung nicht zu, da sie bei entsprechenden speziellen Dienstleistungen
einen eindeutigen Sinn aufweist.
2. Im Umfang des Hilfsantrags hat die Beschwerde Erfolg. Da die Bereiche, für die
die Bezeichnung beschreibend ist, in dem im Hilfsantrag formulierten Dienstleistungsverzeichnis ausgenommen wurden, steht § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG der Eintragung insoweit nicht entgegen. Die Bezeichnung ist auch unterscheidungskräftig,
denn in Bereichen, in denen die Angabe nicht beschreibend ist, steht die Bedeutung als Vorname "Emma" im Vordergrund. Eine Täuschungsgefahr ist insoweit
ebenfalls nicht ersichtlich.
Der Beschwerde war daher lediglich im Umfang des Hilfsantrags stattzugeben. Im
übrigen war sie zurückzuweisen.
Kliems
Sredl
Bayer
Pü