Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 01.12.2003 – 30 W (pat) 219/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 219/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 10 579.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann,

die Richterin Winter und den Richter Schramm 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

2. August 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

VITA Vitamin E forte

für die Waren

"Pharmazeutische und veterinärmedizische Erzeugnisse sowie

Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für

nichtmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke, soweit in Klasse 5 enthalten."

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es handele sich um eine beschreibende Angabe. Die gegenständliche Wortzusammensetzung werde vom Verkehr

im Sinne belebend und vitalisierend wirkender Mittel, die Vitamin E enthielten, verstanden. Das Wort "VITA" in seiner Bedeutung für "vital, das Leben betreffend,

Vitamine" werde ebenso allgemein erkannt werden wie der zusammengehörige

Begriff "Vitamin E forte" als Hinweis auf eine besonders starke Vitamin E-Dosis.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie rügt im angegriffenen Beschluß

eine zergliedernde Betrachtungsweise der Bestandteile "VITA" einerseits und

"Vitamin E forte" andererseits. Auch könne "VITA" nicht mit "vital, das Leben betreffend, Vitamine" gleichgesetzt werden. Die angemeldete Wortfolge bedürfe daher für die Annahme eines beschreibenden Sinngehalt der Ergänzung oder weiterer gedanklicher Schritte.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen die Vorschriften des § 8 Abs 2

Nr 2 und Nr 1 MarkenG nicht entgegen.

Die gegenständliche Bezeichnung ist nicht freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG). Bei der insoweit anzustellenden Betrachtung ist das Zeichen in seiner

Gesamtheit maßgebend. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Einzelbestandteile für die angemeldeten Waren für sich gesehen als beschreibende Sachangaben schutzunfähig wären.

"VITA" steht in dem hier gegebenen medizinischen Kontext für "Leben, Lebensfunktion, Lebenskraft" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch; Wahrig, Deutsches Wörterbuch; Duden, Medizinische Fachausdrücke; Pschyrembel, Klinisches

Wörterbuch; Reuter, Springer Wörterbuch Medizin). In diesen Bedeutungen handelt es sich bei "VITA" isoliert betrachtet um eine Angabe, die fachsprachlich zur

unmittelbaren Beschreibung und Bestimmung der vorliegenden Waren dienen

könnte und daher dem Eintragungshindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 unterliegen

würde (Senat, PAVIS PROMA, Kliems 30 W (pat) 110/95 - VITA). Demgegenüber

lassen sich die von der Markenstelle angenommenen Bedeutungen "vital, das Leben betreffend, Vitamine" in einschlägigen Fachlexikas nicht belegen und können

demgemäß nicht zugrundegelegt werden (vgl auch BPatG, PAVIS PROMA,

Kliems, 25 W (pat) 233/99 – VITA-Venencreme).

Bei dem Zeichenbestandteil "Vitamin E forte" handelt es sich um einen beschreibenden Hinweis dahingehend, daß die so gekennzeichneten Produkte Vitamin E

in einer höheren Konzentration (Duden, Medizinischer Fachausdrücke) enthalten.

Die Schutzfähigkeit des vorliegenden Zeichens gründet sich trotz des beschreibenden Charakters der Zeichenbestandteile auf den Umstand, daß diese beziehungslos nebeneinanderstehen und anders als bei den von der Markenstelle angenommenen adjektivischen Bedeutungen keinen, ohne gedankliche Zwischenschritte eindeutigen Sachhinweis ergeben. So können die Bestandteile ohne Verbindung oder mit einer Verknüpfung im Sinne von "und" ("Lebenskraft und Vitamin

E forte") nebeneinanderstehen oder aber auch durch eine Präposition zueinander

in Beziehung gesetzt werden (z.B. "Lebenskraft durch Vitamin E forte"; "Vitamin E

forte für Lebenskraft"). In der gegebenen Struktur des Anmeldezeichens handelt

es sich damit um eine ausfüllungsbedürftige, in dieser Form auch ungewöhnliche

Verbindung zweier Substantive, die erst durch eine gedankliche Überlegung in ein

logisches Verhältnis gebracht werden kann (vgl auch EuGH GRUR 2001,

1145 – Baby-dry). Dieses Maß an Eigenprägung begründet vorliegend den

Schutzbereich des Anmeldezeichens und begrenzt ihn gleichzeitig (vgl Senat,

PAVIS PROMA, Püschel, 30 W (pat) 237/01 – DUO-ACTIVE).

Da die Wortzusammensetzung aus den dargelegten Gründen nicht als beschreibende Sachangabe angesehen werden kann, fehlt ihr mangels besonderer Umstände auch nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu