Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 01.12.2003 – 30 W (pat) 289/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 289/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 399 03 134

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Winter

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent-

und Markenamts

vom

25. April 2002

und

vom

21. August 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 03 134 aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke 2 910 417 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 25. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke

399 03 134 mit der Widerspruchsmarke 2 910 417 festgestellt und die Löschung

der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 21. August 2003 wurde

die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch

aus der Marke 2 910 417 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH

Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu