Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.12.2003 – 30 W (pat) 289/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 289/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die angegriffene Marke 399 03 134
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Winter
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent-
und Markenamts
vom
25. April 2002
und
vom
21. August 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 03 134 aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 2 910 417 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 25. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke
399 03 134 mit der Widerspruchsmarke 2 910 417 festgestellt und die Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 21. August 2003 wurde
die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch
aus der Marke 2 910 417 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH
Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu